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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2014 aufgehoben

Verordnung über die Durchführung einer dritten Bundeswaldinventur (Dritte Bundeswaldinventur-Verordnung - 3. BWaldInvV k.a.Abk.)

V. v. 23.05.2007 BGBl. I S. 954 (Nr. 23)
Geltung ab 02.06.2007 bis 31.12.2014; FNA: 790-18-3 Forstwirtschaft
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Eingangsformel



Auf Grund des § 41a Abs. 4 des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), § 41a zuletzt geändert durch Artikel 213 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:


§ 1 Zeitpunkt



In der Zeit vom 1. April 2011 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 wird eine Bundeswaldinventur durchgeführt. Stichtag für die Auswertung der Daten ist der 1. Oktober 2012.


§ 2 Stichprobenverfahren



Die Bundeswaldinventur ist nach einem einheitlichen terrestrischen Stichprobenverfahren mit gleichmäßig systematischer Stichprobenverteilung über das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in dem für die Zwecke der Zweiten Bundeswaldinventur-Verordnung vom 28. Mai 1998 (BGBl. I S. 1180) verwendeten 4x 4 km-Quadratverband durchzuführen. Verdichtungen sind nach Maßgabe der Anlage vorzunehmen.


§ 3 Grunddaten



An den Stichprobenpunkten werden nachstehende Grunddaten gemessen oder beschrieben:

1.
Betriebsart,

2.
Eigentumsart,

3.
Waldstruktur,

4.
Baumarten,

5.
Alter,

6.
Baumdurchmesser,

7.
Baumhöhe an ausgewählten Probebäumen,

8.
Geländeform,

9.
Schäden,

10.
Totholz,

11.
Bodennutzung auf Nichtholzboden, Aufforstung und Umwandlung.


§ 4 Aufhebung der Zweiten Bundeswaldinventur-Verordnung


§ 4 ändert mWv. 2. Juni 2007 2. BWaldInvV



§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 5 ändert mWv. 1. Januar 2015 3. BWaldInvV

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung*) in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.




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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 1. Juni 2007.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.



Anlage (zu § 2 Satz 2) Verdichtung der Bundeswaldinventur



Das Stichprobengrundnetz im 4x 4 km-Quadratverband ist wie folgt zu verdichten: Auf einen 2,83x 2,83 km-Quadratverband in

-
Bayern im Bereich der Regierungsbezirke Schwaben und Mittelfranken,

-
Niedersachsen in den Wuchsgebieten Niedersächsischer Küstenraum und Mittel-Westniedersächsisches Tiefland,

-
Sachsen,

-
Thüringen.

Auf einen 2x 2 km-Quadratverband in

-
Baden-Württemberg,

-
Mecklenburg- Vorpommern,

-
Rheinland-Pfalz,

-
Sachsen-Anhalt,

-
Schleswig-Holstein.

Sowohl der 2,83x 2,83 km-Quadratverband wie auch der 2x 2 km-Quadratverband sind nach der folgenden Abbildung in das 4x 4 km-Grundnetz einzupassen:

(Abb. siehe BGBl. I 2007 S. 955)