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Artikel 2 - Gesetz zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen (FluLärmGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Luftverkehrsgesetzes


Artikel 2 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 7. Juni 2007 LuftVG § 8, § 19a, § 32, § 32a, § 32b

Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), wird wie folgt geändert:

1.
In § 8 Abs. 1 werden nach Satz 2 die folgenden Sätze angefügt:

„Hierbei sind zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Fluglärm die jeweils anwendbaren Werte des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm zu beachten. Satz 3 ist auf Genehmigungen nach § 6 Abs. 1 und 4 Satz 2 entsprechend anzuwenden."

2.
§ 19a wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „Verkehrsflughafens, der dem Fluglinienverkehr angeschlossen ist" durch die Wörter „Flughafens oder eines Landeplatzes im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm" sowie das Wort „Flughafen" durch die Wörter „Flughafen oder Landeplatz" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden hinter dem Wort „mitzuteilen" die Wörter „und regelmäßig zu veröffentlichen" angefügt.

3.
Dem § 32 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Verordnungen nach Satz 3, die von besonderer Bedeutung für den Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm sind, werden im Benehmen mit dem Umweltbundesamt erlassen."

4.
§ 32a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „der Bundesvereinigung gegen Fluglärm" durch die Wörter „der Lärmschutz- und Umweltverbände" ersetzt und nach den Wörtern „obersten Landesbehörden" die Wörter „und des Umweltbundesamtes" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „werden".die Wörter „je zur Hälfte" eingefügt.

5.
In § 32b Abs. 1 Satz 1 werden hinter der Angabe „Verkehrsflughafen," die Wörter „der dem Fluglinienverkehr angeschlossen ist und" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 FluLärmGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FluLärmGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237
Verordnung zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010
V. v. 29.10.2015 BGBl. I S. 1894
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts
G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631
Artikel 9 VVRG Änderung weiterer Rechtsvorschriften
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2007 (BGBl. I S. 986) geändert worden ist, werden jeweils  ...