Das
Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 8 Abs. 1 werden nach Satz 2 die folgenden Sätze angefügt:
Hierbei sind zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Fluglärm die jeweils anwendbaren Werte des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm zu beachten. Satz 3 ist auf Genehmigungen nach § 6 Abs. 1 und 4 Satz 2 entsprechend anzuwenden."
- 2.
- § 19a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter Verkehrsflughafens, der dem Fluglinienverkehr angeschlossen ist" durch die Wörter Flughafens oder eines Landeplatzes im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm" sowie das Wort Flughafen" durch die Wörter Flughafen oder Landeplatz" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 werden hinter dem Wort mitzuteilen" die Wörter und regelmäßig zu veröffentlichen" angefügt.
- 3.
- Dem § 32 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
Verordnungen nach Satz 3, die von besonderer Bedeutung für den Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm sind, werden im Benehmen mit dem Umweltbundesamt erlassen."
- 4.
- § 32a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter der Bundesvereinigung gegen Fluglärm" durch die Wörter der Lärmschutz- und Umweltverbände" ersetzt und nach den Wörtern obersten Landesbehörden" die Wörter und des Umweltbundesamtes" eingefügt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort werden".die Wörter je zur Hälfte" eingefügt.
- 5.
- In § 32b Abs. 1 Satz 1 werden hinter der Angabe Verkehrsflughafen," die Wörter der dem Fluglinienverkehr angeschlossen ist und" eingefügt.
V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237
V. v. 29.10.2015 BGBl. I S. 1894
G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631