Artikel 8 - Gesetz zur Änderung medizinprodukterechtlicher und anderer Vorschriften (MedProdRuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 8 Weitere Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte


Artikel 8 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 KVLG 1989 § 48

§ 48 Abs. 3 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 7 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„(3) Bei Versicherungspflichtigen, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, trägt der Träger der Rentenversicherung die Hälfte der nach der Rente zu bemessenden Beiträge nach dem um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung."

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Zitierungen von Artikel 8 Gesetz zur Änderung medizinprodukterechtlicher und anderer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 MedProdRuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MedProdRuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 10 MedProdRuaÄndG Inkrafttreten
... Artikel 5 Nr. 3 tritt am 1. Juli 2008 in Kraft. (5) Artikel 6 Nr. 2 und 3 sowie Artikel 8 treten am 1. Januar 2009 in Kraft.  ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVMG)
G. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 2984; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130
Artikel 4 LSVMG Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
... der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Juni 2007 (BGBl. I S. 1066), wird wie folgt geändert: 1. In ...


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