Das
Holzabsatzfondsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
6. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3130), zuletzt geändert durch Artikel
187 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter drei Jahren" durch die Wörter fünf Jahren" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 werden die Wörter Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ersetzt.
- 2.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter drei Jahren" durch die Wörter fünf Jahren" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5 Satz 4 werden jeweils die Wörter und Arbeit" durch die Wörter und Technologie" ersetzt.
- c)
- In Absatz 6 werden die Wörter fünf Monaten" durch die Wörter sechs Monaten" ersetzt.
- 3.
- In § 7 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter und Arbeit" durch die Wörter und Technologie" ersetzt.
- 4.
- In § 8 Abs. 3 werden die Wörter drei Monate" durch die Wörter fünf Monate" ersetzt.
- 5.
- § 14 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
§ 14 Kostenerstattung
(1) Der Holzabsatzfonds hat der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung die für die Erhebung der Abgaben nach §
10 Abs. 1 Satz 2 entstehenden tatsächlichen Personal- und Sachkosten für jedes Kalenderjahr (Erstattungsjahr) zu erstatten. Die Berechnung der Personal- und Sachkosten erfolgt nach den für das Erstattungsjahr geltenden allgemeinen Grundsätzen zur Berechnung von Personal- und Sachkosten des Bundes.
(2) Auf den Erstattungsanspruch nach Absatz 1 Satz 1 hat der Holzabsatzfonds für jedes Erstattungsjahr der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung eine Vorauszahlung in Höhe von 90 vom Hundert des Erstattungsbetrages des dem Erstattungsjahr vorausgegangenen Jahres in zwei gleich bleibenden Raten zum Ende eines Halbjahres zu leisten. Die Vorauszahlung beträgt im Jahre 2007 648 000 Euro und ist in zwei gleich bleibenden Raten zum Ende eines Halbjahres zu leisten.
(3) Die nach Absatz 1 zu erstattenden Kosten und die nach Absatz 2 zu leistenden Vorauszahlungen werden durch Leistungsbescheid der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung festgesetzt.
(4) Im Übrigen finden auf die Erstattungsansprüche nach Absatz 1 und die nach Absatz 2 zu leistenden Vorauszahlungen die §§
17 bis 21 des
Verwaltungskostengesetzes entsprechende Anwendung.
§ 14a Übergangsregelung
(1) Für den am 30. Juni 2007 amtierenden Vorstand und Verwaltungsrat sind vorbehaltlich des Absatzes 2 die am 29. Juni 2007 geltenden Vorschriften bis zum Ablauf ihrer nach den zum Zeitpunkt der Bestellung oder Berufung ihrer Mitglieder geltenden Vorschriften vorgesehenen Amtszeit weiter anzuwenden.
(2) §
5 Abs. 6 und §
8 Abs. 3 in der ab dem 30. Juni 2007 geltenden Fassung sind erstmals für das Kalenderjahr anzuwenden, das auf das Jahr 2007 folgt."
Gesetz zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Forst- und Holzwirtschaft
Artikel 2 G. v. 25.05.2011 BGBl. I S. 950; zuletzt geändert durch Artikel 366 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvR 743/01 - (zum Forstabsatzfondsgesetz bzw. Holzabsatzfondsgesetz)
B. v. 16.06.2009 BGBl. I S. 1307