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§ 5 - Kraftwerks-Netzanschlussverordnung (KraftNAV)

§ 5 Informationspflichten des Netzbetreibers



(1) 1Der Netzbetreiber ist im Rahmen seiner Prüfung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 verpflichtet, auf Antrag dem Anschlussnehmer die Netzdaten unverzüglich in geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um eigene Bewertungen der zukünftigen Netznutzungssituation vorzunehmen. 2Die erforderlichen Netzdaten umfassen insbesondere

1.
eine Dokumentation der durch den Netzbetreiber durchgeführten Lastflussberechnungen in vereinfachter Form, aus denen die zu Grunde gelegten Annahmen zu

a)
den einzelnen Kraftwerken, nach Primärenergieträgern,

b)
der aggregierten Netzbelastung,

c)
den Lastflüssen aus den und in die angrenzenden Regelzonen,

d)
den Kuppelstellen zu ausländischen Netzbetreibern,

e)
den Einspeisungen und Entnahmen und

f)
den Transiten

für die vom Antragsteller bezeichneten und für das Anschlussbegehren relevanten Netzbereiche hervorgehen, jeweils für das Netz im Ist-Zustand und für den angegebenen Zeitpunkt der Inbetriebnahme der anzuschließenden Erzeugungsanlage; im Fall von Netzengpässen müssen die Ergebnisse zu Häufigkeit, Höhe und Dauer an den jeweiligen Netzengpassstellen dokumentiert werden sowie der erforderliche Netzausbau zur dauerhaften Beseitigung des Netzengpasses;

2.
eine Dokumentation des verwendeten Netzmodells anhand eines 1-poligen Ersatzschaltbildes mit den Auslegungsdaten der Netzbetriebsmittel für den Ist-Zustand und den geplanten Netzausbau;

3.
eine Dokumentation der durch den Netzbetreiber durchgeführten Lastflussberechnungen für die vom Antragsteller bezeichneten und für das Anschlussbegehren relevanten Netzbereiche, aus denen die Netzbelastungen aller Betriebsmittel im (n-0)-Fall sowie in kritischen (n-1)-Fällen sowie die angenommenen Knoteneinspeisungen, Knotenlasten sowie Transite der Lastflussberechnung erkennbar sein müssen;

4.
eine Darstellung der zu Grunde gelegten Annahmen zur Entwicklung der Einspeisung durch privilegierte Anlagen mit Einspeisevorrang und aus Erzeugungsanlagen mit einer Gesamtleistung von mehr als 100 Megawatt;

5.
den letzten jeweils für die betroffene Regelzone, in der die Anlage angeschlossen werden soll, nach § 12 Abs. 3a Satz 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes erstellten Bericht.

(2) Die Netzdaten müssen in Form und Inhalt geeignet sein, um sachkundigen Dritten als Entscheidungsgrundlage zu dienen.

(3) 1Die Informationspflicht hinsichtlich der Netzdaten nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 bis 5 kann in der Weise erfüllt werden, dass diese einem sachverständigen Dritten übergeben werden (Gutachter). 2Der Gutachter ist im Einvernehmen mit dem Anschlussnehmer zu bestimmen. 3Der Gutachter führt im Auftrag des Anschlussnehmers die erforderlichen Lastflussberechnungen durch und dokumentiert für diesen die Ergebnisse in geeigneter und nachvollziehbarer Form. 4Die Kosten des Gutachters trägt der Anschlussnehmer.

(4) Der Gutachter sowie die von ihm im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Aufgaben beauftragten Dritten sind auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit verpflichtet, die Verschwiegenheit über die ihnen bekannt gewordenen Netzdaten nach Absatz 1 zu wahren.