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§ 6 - Kraftwerks-Netzanschlussverordnung (KraftNAV)

§ 6 Netzanschluss



(1) 1Die Gewährung des Netzanschlusses nach § 17 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes ist insbesondere dann unzumutbar, wenn der begehrte Netzanschlusspunkt technisch nicht zur Aufnahme des erzeugten Stroms geeignet ist und die Eignung nicht durch dem Netzbetreiber mögliche und zumutbare Maßnahmen zur Ertüchtigung des Netzanschlusspunktes oder zum Ausbau des Netzes bis zum nächsten Netzknoten hergestellt werden kann. 2Eine fehlende Eignung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn trotz zumutbarer Maßnahmen nach Satz 1 der Anschlusspunkt nicht über

1.
eine ausreichende Kurzschlussleistung oder

2.
einen ausreichenden Abfuhrquerschnitt

verfügt.

(2) Ein Netzanschluss kann nicht mit dem Hinweis darauf verweigert werden, dass in einem mit dem Anschlusspunkt direkt oder indirekt verbundenen Netz Kapazitätsengpässe auftreten oder auftreten werden.

(3) Wird der Anschluss an dem begehrten Anschlusspunkt verweigert, so hat der Netzbetreiber dem Anschlussnehmer gleichzeitig einen anderen Anschlusspunkt vorzuschlagen, der im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren die geäußerten Absichten des Anschlussnehmers bestmöglich verwirklicht.

(4) Der Anschlussnehmer kann den Netzanschluss von einem fachkundigen Dritten oder dem Netzbetreiber vornehmen lassen.

 
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Zitierungen von § 6 KraftNAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 KraftNAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KraftNAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 KraftNAV Kostentragung
... von Maßnahmen zum Ausbau des Netzes bis zum nächsten Netzknoten im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Anschaffungs- und Herstellungskosten von Betriebsmitteln, ...