Die
Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit vom
22. März 2002 (BGBl. I S. 1241), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. August 2006 (eBAnz AT43 2006 V1), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- Blauzungenkrankheit, wenn diese durch
- a)
- virologische Untersuchung (Virus- oder Genomnachweis) oder
- b)
- serologische Untersuchung in Verbindung mit klinischen oder epizootiologischen Befunden
festgestellt ist;".
- 2.
- In § 2 Abs. 2 werden die Wörter „Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter „Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ersetzt.
- 3.
- Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
„§ 6a Seuchenausbruch in einem benachbarten Mitgliedstaat
Wird auf dem Gebiet eines benachbarten Mitgliedstaates oder eines Drittlandes der Ausbruch der Blauzungenkrankheit innerhalb einer Entfernung von weniger als 150 Kilometern von der deutschen Grenze durch die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaates amtlich festgestellt und der für das angrenzende Gebiet im Inland zuständigen Behörde amtlich zur Kenntnis gebracht, so ordnet diese die Maßnahmen entsprechend § 5 Abs. 3 und 4 an. § 5 Abs. 5, die §§ 6 und 7 gelten entsprechend."
Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit
B. v. 30.06.2015 BGBl. I S. 1095
V. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3144