Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit sowie zur Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit (BlauzungenVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 06.07.2007 BGBl. I S. 1264 (Nr. 29); Geltung ab 11.07.2007
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2 Änderung der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit
Artikel 3 Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit
Artikel 4
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 7 Abs. 1, des § 73a Satz 1 und 2 Nr. 1 und 4, des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 und 13, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 1 und 2, den §§ 23, 26 und 27 Abs. 1 und 3 und den §§ 29 und 30 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78 Nr. 1 Buchstabe a und b, jeweils in Verbindung mit § 79b, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

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Artikel 1



In Artikel 2 der

1.
Neunten Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit vom 11. Januar 2007 (eBAnz AT1 2007 V1),

2.
Zehnten Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit vom 8. März 2007 (eBAnz AT8 2007 V1),

3.
Elften Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit vom 3. April 2007 (eBAnz AT14 2007 V1),

4.
Zwölften Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit vom 11. Mai 2007 (eBAnz AT17 2007 V1, AT18 2007 V1)

werden jeweils in Absatz 1 die Absatzbezeichnung „(1)" gestrichen und Absatz 2 aufgehoben.

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Artikel 2 Änderung der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit vom 31. August 2006 (eBAnz AT46 2006 V1), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 11. Mai 2007 (eBAnz AT17 2007 V1, AT18 2007 V1), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:

„aa) die zu verbringenden Tiere nach Maßgabe des Anhangs II Abschnitt A Nr. 1 Buchstabe b oder c der Entscheidung 2005/393/EG behandelt und mit negativem Ergebnis auf Blauzungenkrankheit untersucht worden sind und".

b)
Buchstabe c wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Textteil wird nach dem Wort „Belgiens," das Wort „Frankreichs," eingefügt.

bb)
In Doppelbuchstabe bb wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

cc)
In Doppelbuchstabe cc wird das abschließende Komma durch das Wort „und" ersetzt.

dd)
Folgender Doppelbuchstabe dd wird angefügt:

„dd) sichergestellt ist, dass die Tiere

aaa)
im Bestimmungsbetrieb in geschlossenen Ställen gehalten werden und

bbb)
aus diesem Betrieb nur unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden,".

c)
In Buchstabe d wird Doppelbuchstabe aa gestrichen; die bisherigen Doppelbuchstaben bb und cc werden die neuen Doppelbuchstaben aa und bb.

d)
Buchstabe e wird wie folgt geändert:

aa)
In Doppelbuchstabe aa wird in Dreifachbuchstabe bbb das abschließende Komma durch das Wort „und" ersetzt.

bb)
Dreifachbuchstabe ccc wird gestrichen.

cc)
Die Doppelbuchstaben bb und cc werden wie folgt gefasst:

„bb) die für den Bestimmungsort zuständige Behörde zugestimmt hat und

cc)
sichergestellt ist, dass die Tiere

aaa)
in dem in der Anlage bezeichneten Gebiet erneut frühestens nach acht Tagen, nachdem sie in dieses Gebiet verbracht worden sind, serologisch mit negativem Ergebnis auf Blauzungenkrankheit untersucht worden sind und

bbb)
nicht in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden,".

2.
§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert:

a)
Im einleitenden Textteil wird nach dem Wort „Belgiens," das Wort „Frankreichs," eingefügt.

b)
In Buchstabe b wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

c)
In Buchstabe c wird der Schlusspunkt durch das Wort „und" ersetzt.

d)
Folgender Buchstabe d wird angefügt:

„d) sichergestellt ist, dass die Tiere

aa)
im Bestimmungsbetrieb in geschlossenen Ställen gehalten werden und

bb)
aus diesem Betrieb ‚nur unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden."

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Artikel 3 Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 11. Juli 2007 BlauzungenV § 1, § 2, § 6a (neu)

Die Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit vom 22. März 2002 (BGBl. I S. 1241), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. August 2006 (eBAnz AT43 2006 V1), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Blauzungenkrankheit, wenn diese durch

a)
virologische Untersuchung (Virus- oder Genomnachweis) oder

b)
serologische Untersuchung in Verbindung mit klinischen oder epizootiologischen Befunden

festgestellt ist;".

2.
In § 2 Abs. 2 werden die Wörter „Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter „Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ersetzt.

3.
Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

„§ 6a Seuchenausbruch in einem benachbarten Mitgliedstaat

Wird auf dem Gebiet eines benachbarten Mitgliedstaates oder eines Drittlandes der Ausbruch der Blauzungenkrankheit innerhalb einer Entfernung von weniger als 150 Kilometern von der deutschen Grenze durch die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaates amtlich festgestellt und der für das angrenzende Gebiet im Inland zuständigen Behörde amtlich zur Kenntnis gebracht, so ordnet diese die Maßnahmen entsprechend § 5 Abs. 3 und 4 an. § 5 Abs. 5, die §§ 6 und 7 gelten entsprechend."

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Artikel 4



Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung*) in Kraft.




---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 10. Juli 2007.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.






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