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§ 30 - Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)

§ 30 Rinderpass



(1) Rinder dürfen in einen Mitgliedstaat nur verbracht oder in ein Drittland nur ausgeführt werden, wenn sie von einem Rinderpass begleitet sind, der den Bestimmungen nach Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 und dem Muster der Anlage 7 entspricht.

(2) Die zuständige Behörde oder eine von dieser beauftragte Stelle trägt in den Rinderpass die in § 28 genannten Angaben ein. Auf dem Rinderpass ist die Ohrmarkennummer zusätzlich mit einem nach Anlage 5 gebildeten Strichcode zu vermerken.

(3) Der Rinderpass eines Rindes, das aus einem Mitgliedstaat verbracht worden ist, ist der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle zu übergeben. Die zuständige Behörde oder die von dieser beauftragten Stelle fertigt eine Ablichtung des Rinderpasses und sendet diesen an den Mitgliedstaat zurück, aus dem das Rind verbracht worden ist.

(4) Begleitpapiere nach § 24d der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1998 (BGBl. I S. 1194) stehen dem Rinderpass im Sinne des Absatzes 1 gleich, soweit die Begleitpapiere für Rinder ausgestellt worden sind, die im Zeitraum vom 28. Oktober 1995 bis zum 30. Juni 1998 geboren worden sind.



 

Zitierungen von § 30 ViehVerkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 ViehVerkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ViehVerkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 31 ViehVerkV Stammdatenblatt
... 5 gebildeten Strichcode zu vermerken. Das Stammdatenblatt kann als Rinderpass im Sinne des § 30 verwendet werden, soweit es die in Anlage 7 Nr. 3 und 4 vorgesehenen Angaben enthält. ...
§ 46 ViehVerkV Ordnungswidrigkeiten (vom 10.04.2020)
... 1 eine Ohrmarke oder ein Kennzeichen entfernt oder entfernen lässt, 23. entgegen § 30 Absatz 1 oder § 41 Absatz 1 Satz 1 ein Rind oder ein Schwein verbringt oder ausführt,  ...
Anlage 5 ViehVerkV (zu § 27 Abs. 3, § 30 Abs. 2 und § 31 Satz 2) Regelung über den Typ und die Struktur des Strichcodes gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2, § 30 Abs. 2 Satz 2 und § 31 Satz 2
... Feld 16, Prüfziffer. 3. Strichcode auf dem Rinderpass (§ 30 Abs. 2 Satz 2) Darstellung des Strichcodes der Ohrmarkennummer wie folgt:  ...
Anlage 7 ViehVerkV (zu § 30 Abs. 1 und § 31) Rinderpass
... Stelle (Logo) Datum der Ausgabe Rinderpass nach § 30 /Stammdatenblatt nach § 31 der Viehverkehrsverordnung (Passnummer)  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 28 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Viehverkehrsverordnung
... Ohrmarke oder ein Kennzeichen entfernt oder entfernen lässt, 23. entgegen § 30 Absatz 1 oder § 41 Absatz 1 Satz 1 ein Rind oder ein Schwein verbringt oder ausführt, ...