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Anlage 5 - Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)

Anlage 5 (zu § 27 Abs. 3, § 30 Abs. 2 und § 31 Satz 2) Regelung über den Typ und die Struktur des Strichcodes gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2, § 30 Abs. 2 Satz 2 und § 31 Satz 2


Anlage 5 wird in 3 Vorschriften zitiert

Der auf dem Vorderteil einer Ohrmarke anzubringende und der auf dem Rinderpass einzutragende Strichcode ist wie nachfolgend beschrieben aufzubauen:

1.
Art des Strichcodes

Es kommt der Strichcode Typ 2/5 überlappt mit Prüfziffernberechnung zur Anwendung.

1.1
Kriterien des Strichcodetyps

Zeichensatz numerisch, Zeichenvorrat 10 Ziffern, variable Zeichenlänge mit der Bedingung immer geradzahlig.

1.2
Prüfziffernberechnung

Die Prüfziffer (PZ) wird durch eine zusätzliche Ziffer unmittelbar vor dem Stopp-Zeichen des Strichcodes dargestellt. Die Prüfziffer wird zusammen mit dem Strichcode gelesen. Stimmt diese gelesene Prüfziffer nicht mit der vom Lesegerät errechneten Prüfziffer überein, wird der Strichcode nicht übertragen.

Nachfolgend ein Beispiel einer Berechnung, gültig für Strichcodes der 2/5 Familie nach Modulo 10 mit der Gewichtung 3. Die Gewichtungsfaktoren 3, 1, 3, 1,... werden mit 3 beginnend von rechts nach links unter der Nutzziffernfolge verteilt:

Beispiel:
Barcode (BGBl. I 2010 S. 225)

 
0 8 9 0 1 3 3 5 0 8 0 7

Klartext:089013350807
Prüfziffer:7       
Nutzziffernfolge:08901335080 
Gewichtungsfaktoren:31313131313 
Einzelprodukte:082703395080 
Summe Einzelprodukte: 0+ 8+ 27 + 0 + 3 + 3 + 9 + 5 + 0+ 8+ 0= 63
Modulo 10: 63 Mod. 10 = 3 (63/10 = 6 Rest 3)
Differenz zu 10
ergibt die Prüfziffer:
10 - 3 = 7
Prüfziffer:7


 
Zu beachten ist, dass, da der Code 2/5 überlappt immer eine geradstellige Nummer fordert, dann, wenn die auszugebende Zahl inklusive Prüfziffer nicht geradstellig ist, immer vor der Prüfziffer eine Null (0) gesetzt werden muss. Diese gesetzte Null (0) geht auch in die Prüfziffernberechnung ein (siehe 2.).

2.
Strichcode auf der Ohrmarke (§ 27 Abs. 3 Satz 2)

Auf dem Vorderteil einer Ohrmarke werden im Strichcode nur die folgenden Teile der Ohrmarkennummer dargestellt:

Auf Ohrmarke in Klarschrift dargestellt
Ja 1) Nein 2)
LS 3) Individuelle Nummer 0 4) PZ 5)
5678910111213141516
1) Felder 5-14 auf Ohrmarke in Klarschrift dargestellt.
2) Felder 15-16 auf Ohrmarke nicht in Klarschrift dargestellt.
1)+2) Felder 5-16 als Strichcode dargestellt.
3) Felder 5-6, Länderschlüssel.
4) Feld 15, als „Füller" wird die Ziffer Null (0) gesetzt, notwendig, damit Zeichenlänge geradzahlig wird (siehe Beispiel).
5) Feld 16, Prüfziffer.


3.
Strichcode auf dem Rinderpass (§ 30 Abs. 2 Satz 2)

Darstellung des Strichcodes der Ohrmarkennummer wie folgt:

Auf dem Rinderpass in Klarschrift dargestellt
Nein, dafür DE 1) Nein 2) Ja 3) Nein 4)
276 5) 00 6) LS 7) Individuelle Nummer PZ 8)
0123456789101112131415
1)+3) DE und Felder 5-14 in Klarschrift auf dem Rinderpass dargestellt.
5)+6)+8) Felder 0-4 und 15 nicht in Klarschrift auf dem Rinderpass.
1)+2)+3)+4) Felder 0-15 als Strichcode dargestellt.
5) Felder 0-2, Numerischer Code für „DE".
6) Felder 3-4, „Füller" mit Nullen.
7) Felder 5-6, Länderschlüssel.
8) Feld 15, Prüfziffer.




 

Zitierungen von Anlage 5 ViehVerkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 5 ViehVerkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ViehVerkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 ViehVerkV Kennzeichnung (vom 10.04.2020)
... in schwarzer Schrift auf gelbem Grund enthalten. Das Vorderteil einer Ohrmarke ist mit einem nach Anlage 5 gebildeten Strichcode zu versehen. Die zuständige Behörde kann für Rinder ...
§ 30 ViehVerkV Rinderpass
... Angaben ein. Auf dem Rinderpass ist die Ohrmarkennummer zusätzlich mit einem nach Anlage 5 gebildeten Strichcode zu vermerken. (3) Der Rinderpass eines Rindes, das aus einem ...
§ 31 ViehVerkV Stammdatenblatt
... Angaben ein. Auf dem Stammdatenblatt ist die Ohrmarkennummer zusätzlich mit einem nach Anlage 5 gebildeten Strichcode zu vermerken. Das Stammdatenblatt kann als Rinderpass im Sinne des § 30 ...