Die zuständige Behörde oder eine von dieser beauftragte Stelle stellt für jedes Rind nach Eingang der Geburtsanzeige ein Stammdatenblatt nach dem Muster der Anlage
7 aus und trägt die in §
28 genannten Angaben ein. Auf dem Stammdatenblatt ist die Ohrmarkennummer zusätzlich mit einem nach Anlage
5 gebildeten Strichcode zu vermerken. Das Stammdatenblatt kann als Rinderpass im Sinne des §
30 verwendet werden, soweit es die in Anlage
7 Nr. 3 und 4 vorgesehenen Angaben enthält.