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Änderung § 36 ViehVerkV vom 09.03.2010

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§ 36 ViehVerkV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.03.2010 geltenden Fassung
§ 36 ViehVerkV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.03.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.03.2010 BGBl. I S. 198

(Textabschnitt unverändert)

§ 36 Begleitpapier


(Text alte Fassung)

(1) Das Begleitpapier für Schafe oder das Begleitpapier für Ziegen nach Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 ist vom Tierhalter zu erstellen und muss zusätzlich zu den Angaben nach Abschnitt C Nr. 1 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 den Namen und die Anschrift des Tierhalters des Bestimmungsbetriebes und die Angabe der Kennzeichen der verbrachten Tiere enthalten sowie dem Muster der Anlage 10 entsprechen.

(Text neue Fassung)

(1) Das Begleitpapier für Schafe oder das Begleitpapier für Ziegen nach Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 ist vom Tierhalter zu erstellen und muss dem Muster der Anlage 10, bis 31. Dezember 2010 mit Ausnahme der Angabe des Kennzeichens, entsprechen.

(2) Das Begleitpapier ist dem Empfänger bei der Übergabe der Schafe oder Ziegen auszuhändigen. Der Empfänger hat das Begleitpapier für Schafe oder das Begleitpapier für Ziegen vom Tage der Aushändigung an für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren aufzubewahren.