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Synopse aller Änderungen der ViehVerkV am 09.03.2010
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 9. März 2010 durch Artikel 1 der 1. ViehVerkVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ViehVerkV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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ViehVerkV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.03.2010 geltenden Fassung | ViehVerkV n.F. (neue Fassung) in der am 09.03.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 03.03.2010 BGBl. I S. 198 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Abschnitt 1 Viehtransportfahrzeuge, Viehladestellen § 1 Viehtransportfahrzeuge § 2 Viehladestellen Abschnitt 2 Viehausstellungen, Viehmärkte, Schlachtstätten § 3 Viehausstellungen, Viehmärkte § 4 Anzeige, Beschränkung und Verbot § 5 Auftrieb § 6 Amtstierärztliche Untersuchung § 7 Abtrieb von Schlachtviehmärkten und Schlachtstätten Abschnitt 3 Gastställe § 8 Gastställe Abschnitt 4 Viehkastrierer § 9 Viehkastrierer Abschnitt 5 Wanderschafherden § 10 Wanderschafherden Abschnitt 6 Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen, Sammelstellen § 11 Anzeige § 12 Viehhandelsunternehmen § 13 Transportunternehmen § 14 Sammelstellen § 15 Registrierung und Bekanntmachung der Zulassung, Anerkennung von Zulassungen § 16 Ruhen der Zulassung Abschnitt 7 Reinigung und Desinfektion § 17 Transportmittel § 18 Flächen, Räume und Gerätschaften § 19 Dung, Streumaterial und Futterreste Abschnitt 8 Zeugnisse, Kontrollbücher § 20 Ursprungszeugnisse, Gesundheitszeugnisse § 21 Viehhandels- und Transportkontrollbücher § 22 Desinfektionskontrollbuch § 23 Kastrations- und Klauenpflegekontrollbuch § 24 Deckregister § 25 Form, Aufbewahrung und Vorlage der Kontrollbücher und des Deckregisters Abschnitt 9 Tierhaltung § 26 Anzeige und Registrierung Abschnitt 10 Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nach der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 § 27 Kennzeichnung § 28 Anzeige der Kennzeichnung § 29 Anzeige von Bestandsveränderungen § 30 Rinderpass § 31 Stammdatenblatt § 32 Bestandsregister § 33 Verbot der Übernahme, Inverkehrbringen von Ohrmarken Abschnitt 11 Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen nach der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 § 34 Kennzeichnung § 35 Anzeige von Bestandsveränderungen § 36 Begleitpapier § 37 Bestandsregister § 38 Verbot der Übernahme, Inverkehrbringen von Ohrmarken Abschnitt 12 Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen § 39 Kennzeichnung § 40 Anzeige der Übernahme § 41 Begleitpapier § 42 Bestandsregister § 43 Verbot der Übernahme, Inverkehrbringen von Ohrmarken | |
(Text alte Fassung) Abschnitt 13 Kennzeichnung von Einhufern § 44 Equidenpass | (Text neue Fassung) Abschnitt 13 Kennzeichnung von Einhufern nach der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 § 44 Kennzeichnung § 44a Equidenpass § 44b Verbot der Übernahme § 44c Anzeige der Kennzeichnung |
Abschnitt 14 Sonstige Tierhaltungen § 45 Tierhaltung in besonderen Fällen Abschnitt 15 Schlussvorschriften § 46 Ordnungswidrigkeiten § 47 Übergangsvorschriften | |
§ 48 Änderung der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung § 49 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | § 48 Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Schlussformel Anlagen Anlage 1 (zu § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 2 und § 17 Abs. 3) Voraussetzungen für die Zulassung eines Viehhandelsunternehmens, eines Transportunternehmens oder einer Sammelstelle Anlage 2 (zu § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 und § 14 Abs. 2) Anforderungen an den Betrieb eines Viehhandelsunternehmens, eines Transportunternehmens oder einer Sammelstelle Anlage 3 (zu § 25 Abs. 1) Muster für Kontrollbücher Anlage 4 (zu § 27 Abs. 3 und 4) Ohrenmarken zur Rinderkennzeichnung Anlage 5 (zu § 27 Abs. 3, § 30 Abs. 2 und § 31 Satz 2) Regelung über den Typ und die Struktur des Strichcodes gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2, § 30 Abs. 2 Satz 2 und § 31 Satz 2 Anlage 6 (zu § 28 und § 32 Abs. 1) Rasseschlüssel Anlage 7 (zu § 30 Abs. 1 und § 31) Rinderpass Anlage 8 (zu § 32 Abs. 1) Bestandsregister für Rinderhaltungen Anlage 9 (zu § 34 Abs. 3 und 4) Ohrmarken zur Kennzeichnung von Schafen und Ziegen Anlage 10 (zu § 36 Abs. 1) Begleitpapier Anlage 11 (zu § 37 Abs. 1) Bestandsregister Anlage 12 (zu § 42 Abs. 1) Bestandsregister für Schweinehaltungen | |
§ 5 Auftrieb | |
Auf Viehausstellungen, Viehmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art dürfen Tiere, für die eine Kennzeichnung nach dieser Verordnung vorgeschrieben ist, nur aufgetrieben werden, soweit die Tiere mit der vorgeschriebenen Kennzeichnung dauerhaft gekennzeichnet sind. Die Auftriebszeit muss, soweit nicht für eine ausreichende künstliche Beleuchtung gesorgt ist, so festgesetzt sein, dass der Auftrieb nicht vor Sonnenaufgang beginnt und nicht nach Sonnenuntergang endet. Die zuständige Behörde kann den Auftrieb auf bestimmte Stunden beschränken. | Auf Viehausstellungen, Viehmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art dürfen Tiere, für die eine Kennzeichnung nach dieser Verordnung oder nach unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft vorgeschrieben ist, nur aufgetrieben werden, soweit die Tiere mit der vorgeschriebenen Kennzeichnung dauerhaft gekennzeichnet sind. Die Auftriebszeit muss, soweit nicht für eine ausreichende künstliche Beleuchtung gesorgt ist, so festgesetzt sein, dass der Auftrieb nicht vor Sonnenaufgang beginnt und nicht nach Sonnenuntergang endet. Die zuständige Behörde kann den Auftrieb auf bestimmte Stunden beschränken. |
§ 27 Kennzeichnung | |
(1) Die Kennzeichnung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. EG Nr. L 204 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit diese Vorschrift keinen früheren Zeitpunkt bestimmt, 1. bei Rindern, die im Inland geboren sind, durch den Tierhalter innerhalb von sieben Tagen nach der Geburt, 2. bei Rindern, die aus einem Drittland eingeführt worden sind, durch den Tierhalter des Bestimmungsbetriebes innerhalb von sieben Tagen nach dem Einstellen in den Betrieb durchzuführen oder durchführen zu lassen. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 hat der Tierhalter die Kennzeichnung von Bisons (Bison bison spp.), vorbehaltlich des Artikels 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 509/1999 der Kommission vom 8. März 1999 zur Verlängerung der Höchstfrist für die Anbringung von Ohrmarken bei Bisons (Bison bison spp.) (ABl. EG Nr. L 60 S. 53), innerhalb von neun Monaten durchzuführen oder durchführen zu lassen. (2) Die Ohrmarken werden dem Tierhalter von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle auf Antrag und unter angemessener Berücksichtigung des voraussichtlichen jährlichen Bedarfs zugeteilt. (3) Soweit sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 und den zu ihrer Durchführung erlassenen unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft nichts anderes ergibt, müssen die Ohrmarken dem Muster der Anlage 4 entsprechen und die Ohrmarkennummer in schwarzer Schrift auf gelbem Grund enthalten. Das Vorderteil einer Ohrmarke ist mit einem nach Anlage 5 gebildeten Strichcode zu versehen. Die zuständige Behörde kann für Rinder kleinwüchsiger Rassen und entsprechende Kreuzungstiere Ausnahmen von den sich aus Anlage 4 ergebenden Mindestmaßen der Ohrmarken genehmigen, soweit die nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Ohrmarken, Tierpässe und Bestandsregister (ABl. EU Nr. L 163 S. 65) in der jeweils geltenden Fassung vorgeschriebenen Mindestmaße eingehalten werden. | |
(4) Die zuständige Behörde kann ferner für die zweite Ohrmarke Ausnahmen von der Form und den Mindestmaßen nach Anlage 4 genehmigen, soweit diese Ohrmarke einen elektronischen Speicher (Transponder) enthält und sichergestellt ist, dass | (4) Die zuständige Behörde kann ferner für die zweite Ohrmarke Ausnahmen von der Form und den Mindestmaßen nach Anlage 4 genehmigen, soweit diese Ohrmarke einen elektronischen Speicher (Ohrmarken-Transponder) enthält und sichergestellt ist, dass |
1. ein Nurlese-Passivtransponder verwendet wird, dessen Codierung nach der ISO-Norm 11784 2) aufgebaut und schreibgeschützt ist und die Angaben der Ohrmarke nach Anlage 4 enthält, 2. der Nurlese-Passivtransponder mit einem Gerät ablesbar ist, das den Anforderungen der ISO-Norm 11785 2) entspricht, und 3. die Ohrmarkennummer in schwarzer Schrift auf gelbem Grund auf der Ohrmarke deutlich sichtbar ist. (5) Verliert ein Rind eine oder beide Ohrmarken oder ist eine Ohrmarkennummer unlesbar geworden, so hat der Tierhalter unverzüglich bei der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle eine Ersatzohrmarke mit denselben Angaben, die sich auf der zu ersetzenden Ohrmarke befanden, zu beantragen und das Rind unverzüglich nach Erhalt der Ersatzohrmarke erneut zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. (6) Nach dem Tod eines Rindes darf der Tierhalter die Ohrmarken nicht ohne Genehmigung der zuständigen Behörde vom Tierkörper entfernen oder entfernen lassen. Satz 1 gilt nicht im Falle der Schlachtung eines Rindes. --- 2) Die ISO-Norm ist im Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, erschienen. Sie ist beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt. | |
§ 34 Kennzeichnung | |
(1) Die Kennzeichnung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl. EU 2004 Nr. L 5 S. 8) in der jeweils geltenden Fassung, ist bei Schafen und Ziegen, die nach dem 9. Juli 2005 im Inland geboren worden sind, durch den Tierhalter innerhalb von neun Monaten nach der Geburt, spätestens jedoch vor dem Verbringen aus dem Ursprungsbetrieb, durchzuführen oder durchführen zu lassen. Schafe und Ziegen, die nach dem 9. Juli 2005 aus einem Drittland eingeführt worden sind, sind durch den Tierhalter des Bestimmungsbetriebes innerhalb von 14 Tagen nach dem Einstellen in den Betrieb, spätestens jedoch vor dem Verbringen aus dem Betrieb, zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Satz 2 gilt nicht für Schafe oder Ziegen, die unter Einhaltung der Bestimmungen des § 33 Abs. 1 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden. (2) Die zur Kennzeichnung nach Absatz 1 erforderlichen Ohrmarken, Transponder oder Fußfesseln (Kennzeichen) werden dem Tierhalter von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle auf Antrag und unter angemessener Berücksichtigung des voraussichtlichen jährlichen Bedarfs zugeteilt. (3) Soweit sich aus der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 und den zu ihrer Durchführung erlassenen unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft nichts anderes ergibt, muss 1. das erste Kennzeichen nach Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 dem Muster der Anlage 9 Nr. 1 Abschnitt A und B entsprechen und die dort vorgeschriebenen Angaben in schwarzer Schrift auf gelbem Grund enthalten, 2. das zweite Kennzeichen nach Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 aus einer Ohrmarke oder einem Transponder bestehen und als a) Ohrmarke die Anforderungen nach Nummer 1 oder b) Transponder die Anforderungen nach Nummer 6 Abschnitt A des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 erfüllen. Abweichend von Satz 1 Nr. 2 kann das zweite Kennzeichen bei Ziegen aus einer Fußfessel bestehen, soweit sie dieselben Angaben enthält wie die Ohrmarke nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und so beschaffen ist, dass sie nur einmal verwendet werden kann und die vorgeschriebenen Angaben in schwarzer Schrift auf gelbem Grund enthält. Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 gelten nicht für Schafe und Ziegen, die nicht für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt sind, soweit durch eine Tätowierung des Ohres, die von der zuständigen Behörde oder einer anerkannten Züchtervereinigung vorgenommen worden ist, der Geburtsbetrieb ermittelt werden kann und, im Falle der Tätowierung durch eine Züchtervereinigung, diese die zuständige Behörde über die vorgenommene Kennzeichnung unterrichtet hat. Die zuständige Behörde kann für Schafe und Ziegen kleinwüchsiger Rassen und entsprechende Kreuzungstiere Ausnahmen von den sich aus Anlage 9 ergebenden Mindestmaßen und der Form der Ohrmarke genehmigen, soweit diese Ohrmarke die in Anlage 9 vorgeschriebenen Angaben enthält. (4) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 kann die zuständige Behörde genehmigen, dass 1. beide Ohrmarken dem Muster der Anlage 9 Nr. 1 Abschnitt A und C entsprechen und die dort vorgeschriebenen Angaben in schwarzer Schrift auf gelbem Grund enthalten, | (1) Die Kennzeichnung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl. EU 2004 Nr. L 5 S. 8) in der jeweils geltenden Fassung, ist bei Schafen und Ziegen, die nach dem 31. Dezember 2009 im Inland geboren worden sind, durch den Tierhalter innerhalb von neun Monaten nach der Geburt, spätestens jedoch vor dem Verbringen aus dem Ursprungsbetrieb, durchzuführen oder durchführen zu lassen. Schafe und Ziegen, die nach dem 31. Dezember 2009 aus einem Drittland eingeführt worden sind, sind durch den Tierhalter des Bestimmungsbetriebes innerhalb von 14 Tagen nach dem Einstellen in den Betrieb, spätestens jedoch vor dem Verbringen aus dem Betrieb, zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Satz 2 gilt nicht für Schafe oder Ziegen, die unter Einhaltung der Bestimmungen des § 33 Abs. 1 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden. (2) Die zur Kennzeichnung nach Absatz 1 erforderlichen Ohrmarken-Transponder, Boli mit elektronischem Speicher (Bolus-Transponder), Fußfesseln mit elektronischem Speicher (Fußfessel-Transponder), Ohrmarken oder Fußfesseln (Kennzeichen) werden dem Tierhalter von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle auf Antrag und unter angemessener Berücksichtigung des voraussichtlichen jährlichen Bedarfs zugeteilt. (3) Soweit sich aus der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 und den zu ihrer Durchführung erlassenen unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft nichts anderes ergibt, muss bei Schafen und Ziegen 1. das erste Kennzeichen im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 a) aus einem Ohrmarken-Transponder bestehen, aa) dessen Codierung die für Ohrmarken nach Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A oder Nummer 3 Abschnitt A vorgeschriebenen Angaben enthält und bb) der im Falle der Codierung aaa) nach Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A dem Muster der Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A und B Unterabschnitt A oder bbb) nach Anlage 9 Nummer 3 Abschnitt A dem Muster der Anlage 9 Nummer 3 Abschnitt A entspricht und die dort vorgeschriebenen Angaben in schwarzer Schrift auf gelbem Grund enthält, b) aus einem Bolus-Transponder bestehen, dessen Codierung die für Ohrmarken nach Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A vorgeschriebenen Angaben enthält, oder c) aus einer Ohrmarke bestehen, die dem Muster der Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A und B Unterabschnitt B entspricht und die dort vorgeschriebenen Angaben in schwarzer Schrift auf gelbem Grund enthält, 2. das zweite Kennzeichen im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 a) im Falle der Verwendung eines Ohrmarken-Transponders oder eines Bolus-Transponders als erstem Kennzeichen aa) aus einer Ohrmarke bestehen, die dem Muster der Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A und B Unterabschnitt B oder Nummer 3 Abschnitt B entspricht und die dort vorgeschriebenen Angaben in schwarzer Schrift auf gelbem Grund enthält, oder bb) aus einer Fußfessel bestehen, die die für Ohrmarken vorgeschriebenen Angaben nach Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A in schwarzer Schrift auf gelbem Grund enthält, oder b) im Falle der Verwendung einer Ohrmarke als erstem Kennzeichen aus einem Ohrmarken-Transponder nach Nummer 1 Buchstabe a oder einem Bolus-Transponder nach Nummer 1 Buchstabe b bestehen. (3a) Im Falle der Verwendung eines Ohrmarken-Transponders oder eines Bolus-Transponders als erstem Kennzeichen kann anstelle des zweiten Kennzeichens bei Schafen und Ziegen, die nicht für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt sind, ein Ohr tätowiert werden, soweit 1. die Tätowiernummer das für den Sitz des Geburtsbetriebs geltende amtliche Kraftfahrzeugkennzeichen des Landkreises oder der kreisfreien Stadt und die letzten sieben Ziffern der Registriernummer nach § 26 Absatz 2 Satz 2 enthält und 2. die Tätowierung von a) der zuständigen Behörde oder b) einer tierzuchtrechtlich anerkannten Züchtervereinigung vorgenommen wird. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b hat die Züchtervereinigung die zuständige Behörde innerhalb von 30 Tagen nach der Tätowierung über deren Vornahme zu unterrichten. (3b) Im Falle der Verwendung einer Ohrmarke als erstem Kennzeichen kann als zweites Kennzeichen bei Schafen und Ziegen, die nicht für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt sind, abweichend von Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b ein Fußfessel-Transponder verwendet werden, dessen Codierung die für Ohrmarken nach Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A vorgeschriebenen Angaben und der die in Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A vorgeschriebenen Angaben in schwarzer Schrift auf gelbem Grund enthält. (3c) Die zuständige Behörde kann für Schafe und Ziegen Ausnahmen von den sich aus Anlage 9 ergebenden Mindestmaßen und der Form der Ohrmarke genehmigen, soweit diese Kennzeichen die in Anlage 9 vorgeschriebenen Angaben enthalten. (4) Abweichend von Absatz 3 kann die zuständige Behörde genehmigen, dass 1. die Ohrmarken-Transponder dem Muster der Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A und C Unterabschnitt A und die Ohrmarken dem Muster der Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A und C Unterabschnitt B entsprechen und die dort jeweils vorgeschriebenen Angaben in schwarzer Schrift auf gelbem Grund enthalten, |
2. Schafe oder Ziegen mit nur einer Ohrmarke gekennzeichnet werden, soweit sichergestellt ist, dass die Schafe und Ziegen vor der Vollendung des ersten Lebensjahres im Inland geschlachtet werden und die Ohrmarke der | |
a) Anlage 9 Nr. 1 Abschnitt A und C entspricht und die dort vorgeschriebenen Angaben in schwarzer Schrift auf gelbem Grund oder | a) Anlage 9 Nr. 1 Abschnitt A und C Unterabschnitt B entspricht und die dort vorgeschriebenen Angaben in schwarzer Schrift auf gelbem Grund oder |
b) Anlage 9 Nr. 2 entspricht und die dort vorgeschriebenen Angaben in schwarzer Schrift auf weißem Grund enthält. (5) Verliert ein Schaf oder eine Ziege eines oder beide Kennzeichen oder ist ein Kennzeichen unlesbar geworden, so hat der Tierhalter unverzüglich bei der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle ein Ersatzkennzeichen mit denselben Angaben, die sich auf dem zu ersetzenden Kennzeichen befanden, zu beantragen und das Schaf oder die Ziege unverzüglich nach Erhalt des Ersatzkennzeichens erneut zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Abweichend von Satz 1 kann die erneute Kennzeichnung durch zwei Kennzeichen mit anderen Angaben als denjenigen erfolgen, die sich auf dem zu ersetzenden Kennzeichen befanden, soweit 1. diese Kennzeichen den Anforderungen der Absätze 1 und 3 entsprechen und 2. die geänderte Kennzeichnung in das Bestandsregister nach § 37 eingetragen worden ist. Absatz 4 gilt entsprechend. (6) Nach dem Tod eines Schafes oder einer Ziege darf der Tierhalter ein Kennzeichen nicht ohne Genehmigung der zuständigen Behörde vom Tierkörper entfernen oder entfernen lassen. Satz 1 gilt nicht im Falle der Schlachtung eines Schafes oder einer Ziege. | |
§ 35 Anzeige von Bestandsveränderungen | |
Wer Schafe oder Ziegen in seinen Bestand übernimmt, hat dies der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle ab dem 1. Januar 2008 innerhalb von sieben Tagen nach der Übernahme anzuzeigen, und zwar unter Angabe | Wer Schafe oder Ziegen in seinen Bestand übernimmt, hat dies der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle innerhalb von sieben Tagen nach der Übernahme anzuzeigen, und zwar unter Angabe |
1. der Anzahl der in seinen Bestand verbrachten Tiere, 2. der Registriernummer seines Betriebes, 3. des Datums des Verbringens, 4. der Registriernummer des abgebenden Betriebes, 5. des Datums des Zugangs, soweit es vom Datum des Verbringens abweicht. | |
§ 36 Begleitpapier | |
(1) Das Begleitpapier für Schafe oder das Begleitpapier für Ziegen nach Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 ist vom Tierhalter zu erstellen und muss zusätzlich zu den Angaben nach Abschnitt C Nr. 1 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 den Namen und die Anschrift des Tierhalters des Bestimmungsbetriebes und die Angabe der Kennzeichen der verbrachten Tiere enthalten sowie dem Muster der Anlage 10 entsprechen. | (1) Das Begleitpapier für Schafe oder das Begleitpapier für Ziegen nach Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 ist vom Tierhalter zu erstellen und muss dem Muster der Anlage 10, bis 31. Dezember 2010 mit Ausnahme der Angabe des Kennzeichens, entsprechen. |
(2) Das Begleitpapier ist dem Empfänger bei der Übergabe der Schafe oder Ziegen auszuhändigen. Der Empfänger hat das Begleitpapier für Schafe oder das Begleitpapier für Ziegen vom Tage der Aushändigung an für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren aufzubewahren. | |
§ 38 Verbot der Übernahme, Inverkehrbringen von Ohrmarken | |
(1) Ein Tierhalter darf ein nach dem 9. Juli 2005 geborenes Schaf oder eine nach dem 9. Juli 2005 geborene Ziege in seinen Bestand nur übernehmen, soweit das Schaf oder die Ziege nach Artikel 4 Abs. 1 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 jeweils in Verbindung mit § 34 Abs. 3 gekennzeichnet ist. Dies gilt auch für die Übernahme eines Schafes oder einer Ziege durch Transportunternehmen. Ein vor dem 10. Juli 2005 geborenes Schaf oder eine vor dem 10. Juli 2005 geborene Ziege darf ein Tierhalter in seinen Bestand nur übernehmen, soweit das Schaf oder die Ziege nach § 19d Abs.1 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2003 (BGBl. I S. 381), die zuletzt durch Artikel 411 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, gekennzeichnet ist. | (1) Ein Tierhalter darf ein nach dem 31. Dezember 2009 geborenes Schaf oder eine nach dem 31. Dezember 2009 geborene Ziege in seinen Bestand nur übernehmen, soweit das Schaf oder die Ziege nach Artikel 4 Abs. 1 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 jeweils in Verbindung mit § 34 Abs. 3 gekennzeichnet ist. Dies gilt auch für die Übernahme eines Schafes oder einer Ziege durch Transportunternehmen. |
(2) Es ist verboten, Kennzeichen nach § 34 Abs. 3 oder 4 ohne Genehmigung der zuständigen Behörde in den Verkehr zu bringen. | |
§ 44 Equidenpass | § 44 Kennzeichnung |
Einhufer, die in ein Zuchtbuch eingetragen sind oder dort vermerkt sind und eingetragen werden können, sowie Einhufer, die an sportlichen Wettkämpfen teilnehmen, dürfen aus einem Bestand nur verbracht oder abgegeben werden, wenn sie von einem Dokument begleitet sind, das 1. bei Einhufern, die vor dem 1. Januar 1998 geboren sind, a) dem Anhang der Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden (ABl. EG Nr. L 224 S. 55) in der jeweils geltenden Fassung oder b) dem Anhang der Entscheidung 93/623/EWG der Kommission vom 20. Oktober 1993 über das Dokument zur Identifizierung eingetragener Equiden (Equidenpass) (ABl. EG Nr. L 298 S. 45) in der jeweils geltenden Fassung, 2. bei Einhufern, die nach dem 31. Dezember 1997 geboren sind, dem Anhang der Entscheidung 93/623/ EWG entspricht. Das Dokument nach Satz 1 muss von einer anerkannten Züchtervereinigung oder in Fällen, in denen die Einhufer nicht in ein Zuchtbuch eingetragen oder dort vermerkt sind, von einer internationalen Wettkampforganisation ausgestellt sein. Für andere als die in Satz 1 genannten Einhufer gilt Satz 1 Nr. 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass das Dokument von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle ausgestellt sein und lediglich die Angaben nach Nummer II Abschnitt A Kapitel I bis IV und IX des Anhangs der Entscheidung 93/623/EWG enthalten muss. | (1) Die Durchführung der Kennzeichnung von Einhufern nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 3) in der jeweils geltenden Fassung hat der Tierhalter 1. von einem Tierarzt, 2. von einer unter der Aufsicht eines Tierarztes stehenden Person oder 3. durch eine von einer tierzuchtrechtlich anerkannten Züchtervereinigung oder einer internationalen Wettkampforganisation beauftragte, im Hinblick auf die Vornahme der Kennzeichnung von Einhufern sachkundige Person vornehmen zu lassen. (2) Die letzten 15 Ziffern des Codes im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 in Verbindung mit der ISO-Norm 11784 3) müssen wie folgt zusammengesetzt sein: 1. drei Ziffern '276' für 'Deutschland' nach der ISO-Norm 3166 4), 2. zwei Ziffern '02' als Tierartenkenncode für 'Einhufer', 3. zehn Ziffern für den jeweils zu kennzeichnenden Einhufer. (3) Die zur Kennzeichnung nach Absatz 1 erforderlichen Transponder werden dem Tierhalter von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle auf Antrag und unter angemessener Berücksichtigung des jährlichen Bedarfs zugeteilt. (4) Es ist verboten, einen für die Durchführung der Kennzeichnung nach Absatz 1 erforderlichen Transponder ohne Genehmigung der zuständigen Behörde in den Verkehr zu bringen. --- 3) Die ISO-Norm ist im Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, erschienen. Sie ist beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert hinterlegt. 4) Die ISO-Norm ist im Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, erschienen. Sie ist beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert hinterlegt. |
§ 44a (neu) | § 44a Equidenpass |
(1) Die Ausstellung eines Dokumentes zur Identifizierung von Einhufern (Equidenpass) nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 ist auf Antrag des Tierhalters für Einhufer, 1. die in ein Zuchtbuch eingetragen sind oder dort vermerkt sind und eingetragen werden können oder 2. die an sportlichen Wettkämpfen teilnehmen, von einer tierzuchtrechtlich anerkannten Züchtervereinigung oder, soweit die Einhufer nicht in einem Zuchtbuch eingetragen oder dort vermerkt sind, von einer internationalen Wettkampforganisation vorzunehmen. Für andere als in Satz 1 genannte Einhufer gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Equidenpass von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle ausgestellt wird und lediglich die Angaben nach Abschnitt I, ausgenommen Teil A Nummer 3 Buchstabe b bis h, Nummer 4 und Teil B Nummer 12 bis 18, Abschnitt III, IV und VI bis IX des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 enthalten muss. (2) Mit dem Antrag auf einen Equidenpass hat der Tierhalter 1. seine Registriernummer nach § 26 Absatz 2 und 2. den Eigentümer mitzuteilen. Änderungen bei der nach Satz 1 Nummer 2 gemachten Angabe sind der Stelle, die das Dokument nach Absatz 1 ausgestellt hat, unverzüglich mitzuteilen. (3) Soweit die zuständige Behörde nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 von der Ausstellung eines Equidenpasses absehen will, übermittelt sie die für die Unterrichtung der Kommission erforderlichen Angaben dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. (4) Nach dem Tod, der Schlachtung oder dem Verlust eines Einhufers hat der jeweilige Tierhalter den Equidenpass unter Angabe des Todes- oder Verlustdatums unverzüglich an die Stelle, die das Dokument nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 ausgestellt hat, zurückzusenden. Dies ersetzt die Bescheinigung nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 504/2008. | |
§ 44b (neu) | § 44b Verbot der Übernahme |
Ein Tierhalter darf einen Einhufer in seinen Bestand nur übernehmen, soweit der Einhufer von einem Equidenpass begleitet wird, die Begleitung nach Artikel 13 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 3 oder Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 3) vorgeschrieben ist und der Einhufer, soweit er nach dem 1. Juli 2009 geboren wurde, mittels Transponder gekennzeichnet ist. Dies gilt auch für die Übernahme eines Einhufers durch Transportunternehmen. | |
§ 44c (neu) | § 44c Anzeige der Kennzeichnung |
Der Tierhalter hat die Kennzeichnung eines Einhufers unverzüglich unter Angabe der in Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 genannten Angaben der zuständigen Behörde oder einer von ihr beauftragten Stelle anzuzeigen. | |
§ 46 Ordnungswidrigkeiten | |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer a) mit einer Genehmigung nach § 7 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 3 oder § 18 Abs. 2 oder b) mit einer Zulassung nach § 12 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Satz 1, verbundenen vollziehbaren Auflage oder 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 5, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 3, § 17 Abs. 3 oder § 18 Abs. 3 zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 und 3 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Anforderungen an ein dort genanntes Beförderungsmittel eingehalten werden, 2. entgegen § 4 Abs. 1, § 11 Satz 1 oder 2, § 26 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder Abs. 3 Satz 1, § 28, § 29 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder Abs. 2, § 35, § 40 Satz 1 oder § 45 Abs. 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 3. entgegen § 5 Satz 1 ein Tier ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung auftreibt, 4. ohne Genehmigung nach § 7 Satz 1 Vieh abtreibt, 5. entgegen § 9 ein Tier kastriert, 6. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 eine Wanderschafherde ohne Genehmigung treibt, 7. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 eine Aufzeichnung und eine Genehmigung nicht mitführt oder nicht vorlegt, 8. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 1 oder § 14 Abs. 1 Satz 1 ein Viehhandelsunternehmen, ein Transportunternehmen oder eine Sammelstelle ohne Zulassung betreibt, 9. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 oder 3 oder Abs. 2 Satz 1, jeweils in Verbindung mit Abs. 4, die dort genannten Viehtransportfahrzeuge, Behältnisse, Gerätschaften oder Beförderungsmittel nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig reinigt oder desinfiziert, 10. entgegen § 18 Abs. 1 die dort genannten Flächen, Räume oder Gerätschaften nicht reinigt, nicht desinfiziert oder nicht reinigen oder nicht desinfizieren lässt, 11. entgegen § 19 Dung, Streumaterial oder Futterreste nicht oder nicht richtig beseitigt, nicht oder nicht richtig behandelt oder nicht oder nicht richtig beseitigen oder nicht oder nicht richtig behandeln lässt, 12. entgegen § 21 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 und 4, § 23, § 24 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Satz 1 oder 4 oder Abs. 2 ein Viehhandelskontrollbuch, ein Kastrationskontrollbuch, ein Klauenpflegekontrollbuch oder ein Deckregister nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig führt, 13. entgegen § 21 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1, § 22 Abs. 1 ein Transportkontrollbuch oder ein Desinfektionskontrollbuch nicht oder nicht vollständig mitführt, 14. entgegen § 22 Abs. 2 oder § 25 Abs. 2 eine Aufzeichnung oder Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 15. entgegen § 25 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 37 Abs. 2 oder § 42 Abs. 2, ein dort genanntes Buch oder Register nicht aufbewahrt, 16. entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5, § 34 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder Abs. 5 Satz 1, § 39 Abs. 1, 4 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 ein Rind, ein Schaf, eine Ziege oder ein Schwein nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet oder kennzeichnen lässt, 17. entgegen § 27 Abs. 6 Satz 1, § 34 Abs. 6 Satz 1 oder § 39 Abs. 7 Satz 1 eine Ohrmarke oder ein Kennzeichen entfernt oder entfernen lässt, 18. entgegen § 30 Abs. 1 oder § 41 Abs. 1 Satz 1 ein Rind oder ein Schwein verbringt, abgibt, ausführt oder einstellt, 19. entgegen § 32 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2, § 37 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2, § 42 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 oder § 45 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 4, jeweils in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Satz 1 oder 4 oder Abs. 2, ein Bestandsregister nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig führt, | |
20. entgegen § 33 Abs. 1, § 38 Abs. 1 oder § 43 Abs. 1 ein Rind, ein Schaf, eine Ziege oder ein Schwein übernimmt, 21. entgegen § 33 Abs. 2, § 38 Abs. 2 oder § 43 Abs. 2 eine Ohrmarke oder ein Kennzeichen in den Verkehr bringt, 22. entgegen § 44 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 einen Einhufer verbringt oder abgibt. | 20. entgegen § 33 Absatz 1, § 38 Absatz 1, § 43 Absatz 1 oder § 44b ein Rind, ein Schaf, eine Ziege, ein Schwein oder einen Einhufer übernimmt, 21. entgegen § 33 Absatz 2, § 38 Absatz 2, § 43 Absatz 2 oder § 44 Absatz 4 eine Ohrmarke, ein Kennzeichen oder einen Transponder in den Verkehr bringt, 22. entgegen § 44 Absatz 1 die Durchführung der Kennzeichnung nicht oder nicht ordnungsgemäß vornehmen lässt, 23. entgegen § 44a Absatz 2 Satz 1 die dort genannten Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt, 24. entgegen § 44a Absatz 2 Satz 2 eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt oder 25. entgegen § 44a Absatz 4 Satz 1 den Equidenpass nicht oder nicht rechtzeitig zurücksendet. |
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 6 des Tierseuchengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. EG Nr. L 204 S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 6 Abs. 4 oder 5 den dort genannten Pass nicht oder nicht rechtzeitig einreicht oder nicht oder nicht rechtzeitig zusendet, 2. entgegen Artikel 7 Abs. 1 erster Anstrich in Verbindung mit Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Ohrmarken, Tierpässe und Bestandsregister (ABl. EU Nr. L 163 S. 65) ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 3. entgegen Artikel 7 Abs. 2 den dort genannten Pass nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ergänzt oder 4. entgegen Artikel 7 Abs. 4 das dort genannte Register nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig offen legt. (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 6 des Tierseuchengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl. EU 2004 Nr. L 5 S. 8) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 5 Abs. 1 ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 2. entgegen Artikel 6 Abs. 1 als Tierhalter das Verbringen eines Tieres nicht mit einem Begleitdokument versieht, 3. entgegen Artikel 6 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 und in Verbindung mit Abs. 1 das dort genannte Begleitdokument nicht oder nicht vollständig übermittelt. | |
§ 47 Übergangsvorschriften | |
(1) Wer am 13. Juli 2007 eine Viehladestelle betreibt, hat dies der zuständigen Behörde abweichend von § 2 Abs. 1 bis zum 31. Oktober 2007 anzuzeigen. § 2 Abs. 2 ist auf Viehladestellen, die am 13. Juli 2007 bestehen, erstmals ab dem 31. Juli 2008 anzuwenden. Bis zu diesem Tage ist § 2 Abs. 3 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2003 (BGBl. I S. 381), die zuletzt durch Artikel 411 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, weiter anzuwenden. (2) Wer das Halten der in § 26 Abs. 1 Satz 1 genannten Tiere nach den Vorschriften der Viehverkehrsverordnung in der in Absatz 1 genannten Fassung nicht angezeigt hat oder nicht in § 26 Abs. 1 aufgeführte Klauentiere hält, hat dies abweichend von § 26 Abs. 1 Satz 1 oder § 45 Abs. 1 Satz 1 der zuständigen Behörde bis zum 31. Januar 2008 anzuzeigen. (3) Auf Rinder, die bis zum 27. Oktober 1995 nach den §§ 19a und 19c der Viehverkehrsverordnung vom 23. April 1982 (BGBl. I S. 503), die zuletzt durch die Verordnung vom 8. August 1994 (BAnz. S. 8417) geändert worden ist, gekennzeichnet worden sind, sind abweichend von Abschnitt 10 die §§ 20, 24c und 25 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1998 (BGBl. I S. 1194) anzuwenden. (4) Auf Schafe und Ziegen, die bis zum 13. Juli 2007 nach § 19d der Viehverkehrsverordnung in der in Absatz 1 genannten Fassung gekennzeichnet worden sind, ist § 34 Abs. 1, 3 und 4 nicht anzuwenden. (5) Auf Schweine, die vor dem 1. April 2003 geboren worden sind, ist abweichend von § 39 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c der § 19c Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 576, 1016), die durch Artikel 364 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, anzuwenden. | |
(6) Auf Schafe und Ziegen, die vor dem 1. Januar 2010 geboren worden sind, ist der Abschnitt 11 dieser Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1274, 1967), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1337) geändert worden ist, anzuwenden. (7) Für Einhufer, die vor dem 1. Juli 2009 geboren worden sind und für die nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 8. März 2010 geltenden Fassung ein Equidenpass ausgestellt worden ist, ist § 44 dieser Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1274, 1967), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1337) geändert worden ist, anzuwenden. | |
§ 48 Änderung der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung | § 48 (aufgehoben) |
Die Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1735) wird wie folgt geändert: 1. Dem § 5 wird folgender Absatz 5 angefügt: (5) Abfälle tierischer Herkunft, ausgenommen Gülle, Milch und Kolostrum, die in einem Betrieb verwertet werden sollen, in dem Nutztiere gehalten werden, müssen vor dem Verbringen in den Betrieb einem Verfahren unterzogen worden sein, durch das Tierseuchenerreger abgetötet werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 bleibt unberührt.' 2. In § 28 Abs. 1 wird nach Nummer 5 folgende Nummer 5a eingefügt: 5a. entgegen § 5 Abs. 5 Satz 1 Abfall verbringt,'. | |
§ 49 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | § 48 Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Die Viehverkehrsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2003 (BGBl. I S. 381), zuletzt geändert durch Artikel 411 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), außer Kraft. | |
Anlage 6 (zu § 28 und § 32 Abs. 1) Rasseschlüssel | |
Holstein-Schwarzbunt | 01 | Normanne | 52 Holstein-Rotbunt | 02 | Ungarisches Steppenrind | 53 Jersey | 03 | Zwerg-Zebus | 54 Braunvieh | 04 | Grauvieh | 55 Angler | 05 | Dexter | 56 Rotvieh alter Angler Zuchtrichtung | 06 | White Galloway | 57 Doppelnutzung Rotbunt | 09 | Longhorn | 58 Deutsches Schwarzbuntes Niederungsrind (DSN) | 10 | South Devon | 59 Fleckvieh | 11 | Fjäll-Rind | 60 Gelbvieh | 12 | Tuxer | 61 Pinzgauer | 13 | Telemark | 65 Hinterwälder | 14 | Fleckvieh Fleischnutzung | 66 Murnau-Werdenfelser | 15 | Uckermärker | 67 Vorderwälder | 16 | Blaarkop | 68 Limpurger | 17 | Witrug | 69 Braunvieh alter Zuchtrichtung | 18 | Lakenfelder | 70 Ayrshire | 19 | Rotes Höhenvieh (RHV) | 71 Vogesen-Rind | 20 | Ansbach-Triesdorfer | 72 Charolais | 21 | Glanrind | 73 Limousin | 22 | Pinzgauer Fleischnutzung | 74 Weißblaue Belgier | 23 | Pustertaler Schecken | 75 Blonde d'Aquitaine | 24 | Gelbvieh Fleischnutzung | 76 Maine Anjou | 25 | Braunvieh Fleischnutzung | 77 Salers | 26 | Rotbunt Fleischnutzung | 78 Montbeliard | 27 | Hinterwälder Fleischnutzung | 79 Aubrac | 28 | Murnau-Werdenfelser Fleischnutzung | 80 Piemonteser | 31 | Vorderwälder Fleischnutzung | 81 Chianina | 32 | Limpurger Fleischnutzung | 82 Romagnola | 33 | Brahman | 83 Marchigiana | 34 | Bazadaise | 84 White Park | 35 | Auerochse (Heckrind, Rückkreuzung Auerochse) | 85 Angus (DA) | 41 | Beefalo | 86 Angus/AA (AA) | 42 | Wasserbüffel (Bubalus bubalus) | 87 Hereford | 43 | Bison/Wisent | 88 Deutsches Shorthorn | 44 | Yak | 89 Highland | 45 | Sonstige Rassen (SON) | 90 Welsh-Black | 46 | Sonstige taurine Rinder (Bos taurus) | 91 Galloway | 47 | Sonstige Zebu-Rinder (Bos indicus) | 92 Lincoln Red | 48 | Sonstige taur indicus-Rinder | 93 | |
| | Waggu Rind | 94 | | | Wagyu Rind | 94 |
Belted Galloway | 49 | Kreuzung Fleischrind x Fleischrind | 97 Luing | 50 | Kreuzung Fleischrind x Milchrind | 98 Brangus | 51 | Kreuzung Milchrind x Milchrind | 99 | |
Anlage 9 (zu § 34 Abs. 3 und 4) Ohrmarken zur Kennzeichnung von Schafen und Ziegen | |
(Abbildungen und Erläuterungen siehe BGBl. I 2007 S. 1299f) | Nummer 1 Abschnitt A (Vorderseite/Dornteil) | Logo der ausgebenden Behörde oder beauftragten Stelle Ländercode 'DE' (Deutschland) und 12-stellige Nummer (zweizeilig): - '01' (Tierartenkenncode) - 2 Ziffern (Bundesland)*) - 8 Ziffern (individuell) Mindestgröße der Ohrmarke Höhe 25 mm Breite 25 mm Abschnitt B (Rückseite/Lochteil) Unterabschnitt A | Unterabschnitt B | ohne Beschriftung Mindestdurchmesser der Ohrmarke 25 mm | | ohne Beschriftung Mindestgröße der Ohrmarke Höhe 25 mm Breite 25 mm Abschnitt C (Rückseite/Lochteil) Unterabschnitt A | Unterabschnitt B | Ländercode 'DE' (Deutschland) und - Kfz-Kennzeichen - letzte sieben Ziffern der nach § 26 Ab- satz 2 Satz 2 erteilten Registriernummer Mindestdurchmesser der Ohrmarke 25 mm | | Ländercode 'DE' (Deutschland) und - Kfz-Kennzeichen - letzte sieben Ziffern der nach § 26 Ab- satz 2 Satz 2 erteilten Registriernummer Mindestgröße der Ohrmarke Höhe 25 mm Breite 25 mm Nummer 2 Abschnitt A (Vorderseite/Dornteil) | Logo der ausgebenden Behörde oder beauftragten Stelle Ländercode 'DE' (Deutschland) und - Kfz-Kennzeichen - letzte sieben Ziffern der nach § 26 Absatz 2 Satz 2 erteilten Registriernummer Mindestgröße der Ohrmarke Höhe 25 mm Breite 25 mm Abschnitt B (Rückseite/Lochteil) | ohne Beschriftung Mindestgröße der Ohrmarke Höhe 25 mm Breite 25 mm Nummer 3 Abschnitt A (Vorderseite/Loch- und Dornteil, mit Transponder) Logo der ausgebenden Behörde oder beauftragten Stelle Ländercode 'DE' (Deutschland) und 12-stellige Nummer (einzeilig): - '01' (Tierartenkenncode) - 2 Ziffern (Bundesland)*) - 8 Ziffern (individuell) Mindestgröße der Ohrmarke Länge 75 mm Breite 9 mm (Corpus) und 11 mm (Loch- und Dornteil) Abschnitt B (Vorderseite/Loch- und Dornteil, ohne Transponder) Logo der ausgebenden Behörde oder beauftragten Stelle Ländercode 'DE' (Deutschland) und 12-stellige Nummer (einzeilig): - '01' (Tierartenkenncode) - 2 Ziffern (Bundesland)*) - 8 Ziffern (individuell) Mindestgröße der Ohrmarke Länge 75 mm Breite 9 mm (Corpus) und 11 mm (Loch- und Dornteil) --- *) 01 = Schleswig-Holstein 02 = Hamburg 03 = Niedersachsen 04 = Bremen 05 = Nordrhein-Westfalen 06 = Hessen 07 = Rheinland-Pfalz 08 = Baden-Württemberg 09 = Bayern 10 = Saarland 11 = Berlin 12 = Brandenburg 13 = Mecklenburg-Vorpommern 14 = Sachsen 15 = Sachsen-Anhalt 16 = Thüringen |
Anlage 11 (zu § 37 Abs. 1) Bestandsregister | |
(Vordruck siehe BGBl. I 2007 S. 1302f) |
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