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Änderung § 44 ViehVerkV vom 09.03.2010

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 44 ViehVerkV, alle Änderungen durch Artikel 1 1. ViehVerkVÄndV am 9. März 2010 und Änderungshistorie der ViehVerkV

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§ 44 ViehVerkV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.03.2010 geltenden Fassung
§ 44 ViehVerkV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.03.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.03.2010 BGBl. I S. 198
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 44 Equidenpass


(Text neue Fassung)

§ 44 Kennzeichnung


vorherige Änderung

Einhufer, die in ein Zuchtbuch eingetragen sind oder dort vermerkt sind und eingetragen werden können, sowie Einhufer, die an sportlichen Wettkämpfen teilnehmen, dürfen aus einem Bestand nur verbracht oder abgegeben werden, wenn sie von einem Dokument begleitet sind, das

1. bei Einhufern, die vor dem 1. Januar 1998 geboren sind,

a) dem Anhang
der Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden (ABl. EG Nr. L 224 S. 55) in der jeweils geltenden Fassung oder

b) dem Anhang der Entscheidung 93/623/EWG der Kommission vom 20. Oktober 1993 über das Dokument
zur Identifizierung eingetragener Equiden (Equidenpass) (ABl. EG Nr. L 298 S. 45) in der jeweils geltenden Fassung,

2. bei Einhufern, die nach dem 31. Dezember 1997 geboren sind, dem Anhang der Entscheidung 93/623/ EWG

entspricht. Das Dokument nach Satz 1 muss
von einer anerkannten Züchtervereinigung oder in Fällen, in denen die Einhufer nicht in ein Zuchtbuch eingetragen oder dort vermerkt sind, von einer internationalen Wettkampforganisation ausgestellt sein. Für andere als die in Satz 1 genannten Einhufer gilt Satz 1 Nr. 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass das Dokument von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle ausgestellt sein und lediglich die Angaben nach Nummer II Abschnitt A Kapitel I bis IV und IX des Anhangs der Entscheidung 93/623/EWG enthalten muss.



(1) Die Durchführung der Kennzeichnung von Einhufern nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 3) in der jeweils geltenden Fassung hat der Tierhalter

1. von einem Tierarzt,

2. von einer unter der Aufsicht eines Tierarztes stehenden Person oder

3. durch eine
von einer tierzuchtrechtlich anerkannten Züchtervereinigung oder einer internationalen Wettkampforganisation beauftragte, im Hinblick auf die Vornahme der Kennzeichnung von Einhufern sachkundige Person

vornehmen zu lassen.

(2) Die letzten 15 Ziffern des Codes im Sinne des Artikels
2 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 in Verbindung mit der ISO-Norm 11784 3) müssen wie folgt zusammengesetzt sein:

1. drei Ziffern '276' für 'Deutschland' nach der ISO-Norm 3166 4),

2. zwei Ziffern '02' als Tierartenkenncode für 'Einhufer',

3. zehn Ziffern für den jeweils zu kennzeichnenden Einhufer.

(3) Die zur Kennzeichnung nach Absatz 1 erforderlichen Transponder werden dem Tierhalter
von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle auf Antrag und unter angemessener Berücksichtigung des jährlichen Bedarfs zugeteilt.

(4) Es ist verboten, einen für
die Durchführung der Kennzeichnung nach Absatz 1 erforderlichen Transponder ohne Genehmigung der zuständigen Behörde in den Verkehr zu bringen.

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3) Die ISO-Norm ist im Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, erschienen. Sie ist beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert hinterlegt.
4) Die ISO-Norm ist im Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, erschienen. Sie ist beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert hinterlegt.


 (keine frühere Fassung vorhanden)