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Änderung § 48 ViehVerkV vom 09.03.2010

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§ 48 ViehVerkV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.03.2010 geltenden Fassung
§ 48 ViehVerkV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.03.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.03.2010 BGBl. I S. 198

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 48 Änderung der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung


(Text neue Fassung)

§ 48 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1735) wird wie folgt geändert:

1. Dem § 5 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Abfälle tierischer Herkunft, ausgenommen Gülle, Milch und Kolostrum, die in einem Betrieb verwertet werden sollen, in dem Nutztiere gehalten werden, müssen vor dem Verbringen in den Betrieb einem Verfahren unterzogen worden sein, durch das Tierseuchenerreger abgetötet werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 bleibt unberührt.'

2. In § 28 Abs. 1 wird nach Nummer 5 folgende Nummer 5a eingefügt:

„5a. entgegen § 5 Abs. 5 Satz 1 Abfall verbringt,'.



 

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