Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 44b ViehVerkV vom 10.04.2020

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 ViehVerkVuaÄndV am 10. April 2020 und Änderungshistorie der ViehVerkV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 44b ViehVerkV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.04.2020 geltenden Fassung
§ 44b ViehVerkV n.F. (neue Fassung)
in der am 10.04.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 31.03.2020 BGBl. I S. 752

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 44b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 44b Rückgabe und Ungültigmachen des Equidenpasses


vorherige Änderung

 


(1) 1 Im Fall des Todes eines Einhufers gilt, vorbehaltlich der Absätze 2 und 3, Artikel 35 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 mit der Maßgabe, dass der Tierhalter den Equidenpass

1. nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 ungültig zu machen hat und

2. unter Angabe des Datums des Todes des Einhufers an die Stelle, die den Equidenpass nach § 44a Absatz 1 Satz 1 oder 2 ausgestellt hat (Ausstellungsstelle) oder in den Fällen, in denen eine andere Stelle als die Ausstellungsstelle eine Aktualisierung des Equidenpasses nach Artikel 28 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 vorgenommen hat (Aktualisierungsstelle), an diese zurückzusenden hat.

2 Wird der tote Einhufer in einem Verarbeitungsbetrieb für tierische Nebenprodukte beseitigt oder verarbeitet, gilt abweichend von Satz 1 Artikel 34 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 mit der Maßgabe, dass

1. der Tierhalter sicherzustellen hat, dass dem mit der Entsorgung oder Verarbeitung des toten Einhufers beauftragten Betreiber des Verarbeitungsbetriebs für tierische Nebenprodukte der Equidenpass bei der Abholung des toten Einhufers übergeben wird, und

2. 1 die für den Verarbeitungsbetrieb für tierische Nebenprodukte zuständige Behörde den Equidenpass

a) nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 ungültig zu machen hat und

b) an die Ausstellungsstelle oder in den Fällen, in denen eine Aktualisierung vorgenommen worden ist, an die Aktualisierungsstelle zurückzusenden hat.

2 Befindet sich die Ausstellungsstelle oder in den Fällen, in denen eine Aktualisierung vorgenommen worden ist, die Aktualisierungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat und hat dieser eine Kontaktstelle nach Artikel 36 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 eingerichtet, so kann die Rücksendung des Equidenpasses abweichend von Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b an diese Kontaktstelle erfolgen.

(2) 1 Im Fall der Schlachtung eines Einhufers hat der Tierhalter den Equidenpass unverzüglich nach der Schlachtung

1. nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 ungültig zu machen und

2. unter Angabe des Datums der Schlachtung an die Ausstellungsstelle oder in den Fällen, in denen eine Aktualisierung vorgenommen worden ist, an die Aktualisierungsstelle zurückzusenden.

2 Im Fall der Schlachtung eines Einhufers in einem Schlachthof kann der Betreiber des Schlachthofs den Equidenpass abweichend von Satz 1 Nummer 1 nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i in Verbindung mit Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 vernichten und der Ausstellungsstelle oder in den Fällen, in denen eine Aktualisierung vorgenommen worden ist, der Aktualisierungsstelle eine Bescheinigung über die erfolgte Schlachtung des Einhufers und die Vernichtung des Equidenpasses unter Angabe des Datums der Schlachtung und des Datums der Vernichtung des Equidenpasses zusenden. 3 Die Zusendung hat unverzüglich nach der Schlachtung zu erfolgen. 4 Befindet sich die Ausstellungsstelle oder die Aktualisierungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat und hat dieser Mitgliedstaat eine Kontaktstelle nach Artikel 36 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 eingerichtet, so kann

1. die Rücksendung des Equidenpasses abweichend von Satz 1 Nummer 2 an diese Kontaktstelle erfolgen oder

2. die Zusendung der Bescheinigung abweichend von Satz 2 an diese Kontaktstelle erfolgen.

(3) 1 Im Fall der Tötung aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung hat der Tierhalter den Equidenpass unverzüglich nach der Tötung

1. nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 ungültig zu machen und

2. unter Angabe des Datums der Tötung an die Ausstellungsstelle oder in den Fällen, in denen eine Aktualisierung vorgenommen worden ist, an die Aktualisierungsstelle zurückzusenden.

2 Befindet sich die Ausstellungsstelle oder in den Fällen, in denen eine Aktualisierung vorgenommen worden ist, die Aktualisierungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat und hat dieser Mitgliedstaat eine Kontaktstelle nach Artikel 36 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 eingerichtet, so kann die Rücksendung des Equidenpasses abweichend von Satz 1 Nummer 2 an diese Kontaktstelle erfolgen.

(4) Im Fall des Verlusts eines Einhufers gilt Artikel 35 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 mit der Maßgabe, dass der Tierhalter den Equidenpass unter Angabe des Datums des Verlusts an die Ausstellungsstelle oder in den Fällen, in denen eine Aktualisierung vorgenommen worden ist, an die Aktualisierungsstelle zurückzusenden hat.