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Synopse aller Änderungen der ViehVerkV am 10.04.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 10. April 2020 durch Artikel 1 der ViehVerkVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ViehVerkV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ViehVerkV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.04.2020 geltenden Fassung
ViehVerkV n.F. (neue Fassung)
in der am 10.04.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 31.03.2020 BGBl. I S. 752

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Abschnitt 1 Viehtransportfahrzeuge, Viehladestellen
    § 1 Viehtransportfahrzeuge
    § 2 Viehladestellen
Abschnitt 2 Viehausstellungen, Viehmärkte, Schlachtstätten
    § 3 Viehausstellungen, Viehmärkte
    § 4 Anzeige, Beschränkung und Verbot
    § 5 Auftrieb
    § 6 Amtstierärztliche Untersuchung
    § 7 Abtrieb von Schlachtviehmärkten und Schlachtstätten
Abschnitt 3 Gastställe
    § 8 Gastställe
Abschnitt 4 Viehkastrierer
    § 9 Viehkastrierer
Abschnitt 5 Wanderschafherden
    § 10 Wanderschafherden
Abschnitt 6 Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen, Sammelstellen
    § 11 Anzeige
    § 12 Viehhandelsunternehmen
    § 13 Transportunternehmen
    § 14 Sammelstellen
    § 15 Registrierung und Bekanntmachung der Zulassung, Anerkennung von Zulassungen
    § 16 Ruhen der Zulassung
Abschnitt 7 Reinigung und Desinfektion
    § 17 Transportmittel
    § 18 Flächen, Räume und Gerätschaften
    § 19 Dung, Streumaterial und Futterreste
Abschnitt 8 Zeugnisse, Kontrollbücher
    § 20 Ursprungszeugnisse, Gesundheitszeugnisse
    § 21 Viehhandels- und Transportkontrollbücher
    § 22 Desinfektionskontrollbuch
    § 23 Kastrations- und Klauenpflegekontrollbuch
    § 24 Deckregister
    § 25 Form, Aufbewahrung und Vorlage der Kontrollbücher und des Deckregisters
Abschnitt 9 Tierhaltung
    § 26 Anzeige und Registrierung
Abschnitt 10 Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nach der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000
    § 27 Kennzeichnung
    § 28 Anzeige der Kennzeichnung
    § 29 Anzeige von Bestandsveränderungen
    § 30 Rinderpass
    § 31 Stammdatenblatt
    § 32 Bestandsregister
    § 33 Verbot der Übernahme, Inverkehrbringen von Ohrmarken
Abschnitt 11 Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen nach der Verordnung (EG) Nr. 21/2004
    § 34 Kennzeichnung
    § 35 Anzeige von Bestandsveränderungen
    § 36 Begleitpapier
    § 37 Bestandsregister
    § 38 Verbot der Übernahme, Inverkehrbringen von Ohrmarken
Abschnitt 12 Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen
    § 39 Kennzeichnung
    § 40 Anzeige der Übernahme
    § 41 Begleitpapier
    § 42 Bestandsregister
    § 43 Verbot der Übernahme, Inverkehrbringen von Ohrmarken
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Abschnitt 13 Kennzeichnung von Einhufern nach der Verordnung (EG) Nr. 504/2008
(Text neue Fassung)

Abschnitt 13 Kennzeichnung von Einhufern nach der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262
    § 44 Kennzeichnung
    § 44a Equidenpass
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 44b Verbot der Übernahme
    § 44c Anzeige der Kennzeichnung


    § 44b Rückgabe und Ungültigmachen des Equidenpasses
    § 44c
Verbot der Übernahme
    § 44d Anzeige der Kennzeichnung
Abschnitt 14 Sonstige Tierhaltungen
    § 45 Tierhaltung in besonderen Fällen
Abschnitt 15 Schlussvorschriften
    § 46 Ordnungswidrigkeiten
    § 47 Übergangsvorschriften
    § 48 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    Schlussformel
Anlagen
    Anlage 1 (zu § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 2 und § 17 Abs. 3) Voraussetzungen für die Zulassung eines Viehhandelsunternehmens, eines Transportunternehmens oder einer Sammelstelle
    Anlage 2 (zu § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 und § 14 Abs. 2) Anforderungen an den Betrieb eines Viehhandelsunternehmens, eines Transportunternehmens oder einer Sammelstelle
    Anlage 3 (zu § 25 Abs. 1) Muster für Kontrollbücher
    Anlage 4 (zu § 27 Abs. 3 und 4) Ohrenmarken zur Rinderkennzeichnung
    Anlage 5 (zu § 27 Abs. 3, § 30 Abs. 2 und § 31 Satz 2) Regelung über den Typ und die Struktur des Strichcodes gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2, § 30 Abs. 2 Satz 2 und § 31 Satz 2
vorherige Änderung nächste Änderung

    Anlage 6 (zu § 28 und § 32 Abs. 1) Rasseschlüssel


    Anlage 6 (zu § 28 und § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) Rasseschlüssel
    Anlage 7 (zu § 30 Abs. 1 und § 31) Rinderpass
    Anlage 8 (zu § 32 Abs. 1) Bestandsregister für Rinderhaltungen
    Anlage 9 (zu § 34 Abs. 3 und 4) Ohrmarken zur Kennzeichnung von Schafen und Ziegen
    Anlage 10 (zu § 36 Abs. 1) Begleitpapier
    Anlage 11 (zu § 37 Abs. 1) Bestandsregister
    Anlage 12 (zu § 42 Abs. 1) Bestandsregister für Schweinehaltungen

§ 4 Anzeige, Beschränkung und Verbot


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Viehausstellungen, Viehmärkte und Veranstaltungen ähnlicher Art sind der zuständigen Behörde vom Veranstalter unter Angabe der Art der Veranstaltung mindestens vier Wochen vor dem jeweiligen Beginn schriftlich anzuzeigen.



(1) 1 Folgende Veranstaltungen sind der zuständigen Behörde vom Veranstalter mindestens vier Wochen vor der jeweiligen Veranstaltung anzuzeigen:

1. Viehausstellungen,

2. Viehmärkte,

3. Viehschauen,

4. Wettbewerbe mit Vieh und

5. Veranstaltungen ähnlicher Art.

2 Die Anzeige hat
schriftlich oder elektronisch zu erfolgen; dabei ist die Art der Veranstaltung anzugeben.

(2) Die zuständige Behörde kann Veranstaltungen nach Absatz 1 beschränken oder verbieten, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.



§ 13 Transportunternehmen


(1) Ein Betrieb, der darauf gerichtet ist, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel gewerbsmäßig oder im Rahmen der arbeitsteiligen Tierproduktion zu transportieren oder Dritten für gewerbsmäßige Transporte dieser Tiere Transportmittel zur Verfügung zu stellen (Transportunternehmen), bedarf der Zulassung durch die zuständige Behörde.

(2) 1 Ein Transportunternehmen wird auf Antrag des Unternehmers von der zuständigen Behörde zugelassen, soweit

1. die Anforderungen nach Anlage 1 Nr. 1 Satz 4 und 5 und Nr. 3 bis 5 Buchstabe a erfüllt sind und

vorherige Änderung nächste Änderung

2. sichergestellt ist, dass die Bestimmungen nach Anlage 2 Nr. 2 bis 4 eingehalten werden.



2. sichergestellt ist, dass die Bestimmungen nach Anlage 2 Nummer 3 bis 5 eingehalten werden.

2 Die Zulassung kann auf den Transport von Tieren derselben Art oder bestimmter Arten beschränkt werden.



§ 14 Sammelstellen


(1) 1 Eine Einrichtung, in der Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel aus verschiedenen Betrieben für den Handel zusammengeführt werden (Sammelstelle), bedarf der Zulassung durch die zuständige Behörde. 2 Satz 1 gilt nicht für Viehausstellungen, Viehmärkte, die Betriebsstätten eines Viehhandelsunternehmens und Schlachtstätten.

(2) 1 Eine Sammelstelle wird auf Antrag des Betreibers von der zuständigen Behörde zugelassen, soweit

1. die Anforderungen nach Anlage 1 erfüllt sind,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. sichergestellt ist, dass die Bestimmungen nach Anlage 2 Nr. 2 bis 4 eingehalten werden, und



2. sichergestellt ist, dass die Bestimmungen nach Anlage 2 Nummer 1 und Nummer 3 bis 5 eingehalten werden, und

3. die Sammelstelle gleichzeitig nur für Zucht- und Nutztiere oder nur für Schlachttiere betrieben wird.

2 Die Zulassung kann auf die Zusammenführung von Tieren derselben Art oder bestimmter Arten beschränkt werden.



§ 22 Desinfektionskontrollbuch


(1) Der Fahrer eines Viehtransportfahrzeuges, für das nach § 17 Abs. 1 bis 3 eine Reinigung und Desinfektion vorgeschrieben ist, hat für jedes Fahrzeug gesondert ein Desinfektionskontrollbuch mitzuführen, das folgende Angaben enthält:

1. Tag des Transportes,

2. Art der beförderten Tiere,

3. Ort und Tag der Reinigung und Desinfektion des Fahrzeuges,

4. Handelsname des verwendeten Desinfektionsmittels.

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(2) Der Viehhandelsunternehmer, der Transportunternehmer und der Betreiber einer Sammelstelle oder einer Schlachtstätte haben über Art und Verbrauch des verwendeten Desinfektionsmittels schriftliche Aufzeichnungen zu machen.



(2) Der Viehhandelsunternehmer, der Transportunternehmer und der Betreiber einer Sammelstelle oder einer Schlachtstätte haben über Art und Verbrauch des verwendeten Desinfektionsmittels Aufzeichnungen zu machen.

(heute geltende Fassung) 

§ 27 Kennzeichnung


(1) Die Kennzeichnung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. EG Nr. L 204 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit diese Vorschrift keinen früheren Zeitpunkt bestimmt,

1. bei Rindern, die im Inland geboren sind, durch den Tierhalter innerhalb von sieben Tagen nach der Geburt,

2. bei Rindern, die aus einem Drittland eingeführt worden sind, durch den Tierhalter des Bestimmungsbetriebes innerhalb von sieben Tagen nach dem Einstellen in den Betrieb

durchzuführen oder durchführen zu lassen. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 hat der Tierhalter die Kennzeichnung von Bisons (Bison bison spp.), vorbehaltlich des Artikels 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 509/1999 der Kommission vom 8. März 1999 zur Verlängerung der Höchstfrist für die Anbringung von Ohrmarken bei Bisons (Bison bison spp.) (ABl. EG Nr. L 60 S. 53), innerhalb von neun Monaten durchzuführen oder durchführen zu lassen.

(2) Die Ohrmarken werden dem Tierhalter von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle auf Antrag und unter angemessener Berücksichtigung des voraussichtlichen jährlichen Bedarfs zugeteilt.

(3) Soweit sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 und den zu ihrer Durchführung erlassenen unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union nichts anderes ergibt, müssen die Ohrmarken dem Muster der Anlage 4 entsprechen und die Ohrmarkennummer in schwarzer Schrift auf gelbem Grund enthalten. Das Vorderteil einer Ohrmarke ist mit einem nach Anlage 5 gebildeten Strichcode zu versehen. Die zuständige Behörde kann für Rinder kleinwüchsiger Rassen und entsprechende Kreuzungstiere Ausnahmen von den sich aus Anlage 4 ergebenden Mindestmaßen der Ohrmarken genehmigen, soweit die nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Ohrmarken, Tierpässe und Bestandsregister (ABl. EU Nr. L 163 S. 65) in der jeweils geltenden Fassung vorgeschriebenen Mindestmaße eingehalten werden.

(4) Die zuständige Behörde kann ferner für die zweite Ohrmarke Ausnahmen von der Form und den Mindestmaßen nach Anlage 4 genehmigen, soweit diese Ohrmarke einen elektronischen Speicher (Ohrmarken-Transponder) enthält und sichergestellt ist, dass

1. ein Nurlese-Passivtransponder verwendet wird, dessen Codierung nach der ISO-Norm 11784 2) aufgebaut und schreibgeschützt ist und die Angaben der Ohrmarke nach Anlage 4 enthält,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. der Nurlese-Passivtransponder mit einem Gerät ablesbar ist, das den Anforderungen der ISO-Norm 11785 2) entspricht, und

3. die Ohrmarkennummer in schwarzer Schrift auf gelbem Grund auf der Ohrmarke deutlich sichtbar ist.



2. der Nurlese-Passivtransponder mit einem Gerät ablesbar ist, das den Anforderungen der ISO-Norm 11785 2) entspricht,

3. die Ohrmarkennummer in schwarzer Schrift auf gelbem Grund auf der Ohrmarke deutlich sichtbar ist und

4. die Ohrmarke am linken Ohr des Rindes eingezogen wird.


(5) Verliert ein Rind eine oder beide Ohrmarken oder ist eine Ohrmarkennummer unlesbar geworden, so hat der Tierhalter unverzüglich bei der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle eine Ersatzohrmarke mit denselben Angaben, die sich auf der zu ersetzenden Ohrmarke befanden, zu beantragen und das Rind unverzüglich nach Erhalt der Ersatzohrmarke erneut zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen.

(6) Nach dem Tod eines Rindes darf der Tierhalter die Ohrmarken nicht ohne Genehmigung der zuständigen Behörde vom Tierkörper entfernen oder entfernen lassen. Satz 1 gilt nicht im Falle der Schlachtung eines Rindes.

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2) Die ISO-Norm ist im Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, erschienen. Sie ist beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt.



(heute geltende Fassung) 

§ 44 Kennzeichnung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Durchführung der Kennzeichnung von Einhufern nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 3) in der jeweils geltenden Fassung hat der Tierhalter



(1) Die Durchführung der Kennzeichnung von Einhufern nach Artikel 18 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung) (ABl. L 59 vom 3.3.2015, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung hat der Tierhalter

1. von einem Tierarzt,

2. von einer unter der Aufsicht eines Tierarztes stehenden Person oder

3. durch eine von einer tierzuchtrechtlich anerkannten Züchtervereinigung oder einer internationalen Wettkampforganisation beauftragte, im Hinblick auf die Vornahme der Kennzeichnung von Einhufern sachkundige Person

vornehmen zu lassen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die letzten 15 Ziffern des Codes im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 in Verbindung mit der ISO-Norm 11784 3) müssen wie folgt zusammengesetzt sein:



(2) Die letzten 15 Ziffern des Codes im Sinne des Artikels 2 Buchstabe n der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 in Verbindung mit der ISO-Norm 11784 3) müssen wie folgt zusammengesetzt sein:

1. drei Ziffern '276' für 'Deutschland' nach der ISO-Norm 3166 4),

2. zwei Ziffern '02' als Tierartenkenncode für 'Einhufer',

3. zehn Ziffern für den jeweils zu kennzeichnenden Einhufer.

(3) Die zur Kennzeichnung nach Absatz 1 erforderlichen Transponder werden dem Tierhalter von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle auf Antrag und unter angemessener Berücksichtigung des jährlichen Bedarfs zugeteilt.

(4) Es ist verboten, einen für die Durchführung der Kennzeichnung nach Absatz 1 erforderlichen Transponder ohne Genehmigung der zuständigen Behörde in den Verkehr zu bringen.

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3) Die ISO-Norm ist im Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, erschienen. Sie ist beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert hinterlegt.
4) Die ISO-Norm ist im Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, erschienen. Sie ist beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert hinterlegt.



(heute geltende Fassung) 

§ 44a Equidenpass


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Ausstellung eines Dokumentes zur Identifizierung von Einhufern (Equidenpass) nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 ist auf Antrag des Tierhalters für Einhufer,



(1) 1 Die Ausstellung eines Dokumentes zur Identifizierung von Einhufern (Equidenpass) nach Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 ist auf Antrag des Tierhalters für Einhufer,

1. die in ein Zuchtbuch eingetragen sind oder dort vermerkt sind und eingetragen werden können oder

2. die an sportlichen Wettkämpfen teilnehmen,

vorherige Änderung nächste Änderung

von einer tierzuchtrechtlich anerkannten Züchtervereinigung oder, soweit die Einhufer nicht in einem Zuchtbuch eingetragen oder dort vermerkt sind, von einer internationalen Wettkampforganisation vorzunehmen. 2 Für andere als in Satz 1 genannte Einhufer gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Equidenpass von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle ausgestellt wird und lediglich die Angaben nach Abschnitt I, ausgenommen Teil A Nummer 3 Buchstabe b bis h, Nummer 4 und Teil B Nummer 12 bis 18, Abschnitt III, IV und VI bis IX des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 enthalten muss.



von einer tierzuchtrechtlich anerkannten Züchtervereinigung oder, soweit die Einhufer nicht in einem Zuchtbuch eingetragen oder dort vermerkt sind, von einer internationalen Wettkampforganisation vorzunehmen. 2 Für andere als in Satz 1 genannte Einhufer gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Equidenpass von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle ausgestellt wird und, vorbehaltlich des Artikels 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262, die Angaben nach Anhang I Teil 1 Abschnitt I bis IV und VI bis IX der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 enthalten muss. 3 Der Tierhalter hat den Antrag auf Ausstellung eines Equidenpasses nach Satz 1 oder 2 spätestens sechs Monate nach der Geburt des Einhufers zu stellen.

(2) 1 Mit dem Antrag auf einen Equidenpass hat der Tierhalter

1. seine Registriernummer nach § 26 Absatz 2 und

2. den Eigentümer

mitzuteilen. 2 Änderungen bei der nach Satz 1 Nummer 2 gemachten Angabe sind der Stelle, die das Dokument nach Absatz 1 ausgestellt hat, unverzüglich mitzuteilen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Soweit die zuständige Behörde nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 von der Ausstellung eines Equidenpasses absehen will, übermittelt sie die für die Unterrichtung der Europäischen Union erforderlichen Angaben dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.

(4) 1 Nach dem Tod, der Schlachtung oder dem Verlust eines Einhufers hat der jeweilige Tierhalter den Equidenpass unter Angabe des Todes- oder Verlustdatums unverzüglich an die Stelle, die das Dokument nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 ausgestellt hat, zurückzusenden. 2 Dies ersetzt die Bescheinigung nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 504/2008.




(3) Soweit die zuständige Behörde nach Artikel 13 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 von der Ausstellung eines Equidenpasses absehen will, übermittelt sie die für die Unterrichtung der Europäischen Union erforderlichen Angaben dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 44b (neu)




§ 44b Rückgabe und Ungültigmachen des Equidenpasses


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Im Fall des Todes eines Einhufers gilt, vorbehaltlich der Absätze 2 und 3, Artikel 35 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 mit der Maßgabe, dass der Tierhalter den Equidenpass

1. nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 ungültig zu machen hat und

2. unter Angabe des Datums des Todes des Einhufers an die Stelle, die den Equidenpass nach § 44a Absatz 1 Satz 1 oder 2 ausgestellt hat (Ausstellungsstelle) oder in den Fällen, in denen eine andere Stelle als die Ausstellungsstelle eine Aktualisierung des Equidenpasses nach Artikel 28 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 vorgenommen hat (Aktualisierungsstelle), an diese zurückzusenden hat.

2 Wird der tote Einhufer in einem Verarbeitungsbetrieb für tierische Nebenprodukte beseitigt oder verarbeitet, gilt abweichend von Satz 1 Artikel 34 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 mit der Maßgabe, dass

1. der Tierhalter sicherzustellen hat, dass dem mit der Entsorgung oder Verarbeitung des toten Einhufers beauftragten Betreiber des Verarbeitungsbetriebs für tierische Nebenprodukte der Equidenpass bei der Abholung des toten Einhufers übergeben wird, und

2. 1 die für den Verarbeitungsbetrieb für tierische Nebenprodukte zuständige Behörde den Equidenpass

a) nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 ungültig zu machen hat und

b) an die Ausstellungsstelle oder in den Fällen, in denen eine Aktualisierung vorgenommen worden ist, an die Aktualisierungsstelle zurückzusenden hat.

2 Befindet sich die Ausstellungsstelle oder in den Fällen, in denen eine Aktualisierung vorgenommen worden ist, die Aktualisierungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat und hat dieser eine Kontaktstelle nach Artikel 36 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 eingerichtet, so kann die Rücksendung des Equidenpasses abweichend von Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b an diese Kontaktstelle erfolgen.

(2) 1 Im Fall der Schlachtung eines Einhufers hat der Tierhalter den Equidenpass unverzüglich nach der Schlachtung

1. nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 ungültig zu machen und

2. unter Angabe des Datums der Schlachtung an die Ausstellungsstelle oder in den Fällen, in denen eine Aktualisierung vorgenommen worden ist, an die Aktualisierungsstelle zurückzusenden.

2 Im Fall der Schlachtung eines Einhufers in einem Schlachthof kann der Betreiber des Schlachthofs den Equidenpass abweichend von Satz 1 Nummer 1 nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i in Verbindung mit Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 vernichten und der Ausstellungsstelle oder in den Fällen, in denen eine Aktualisierung vorgenommen worden ist, der Aktualisierungsstelle eine Bescheinigung über die erfolgte Schlachtung des Einhufers und die Vernichtung des Equidenpasses unter Angabe des Datums der Schlachtung und des Datums der Vernichtung des Equidenpasses zusenden. 3 Die Zusendung hat unverzüglich nach der Schlachtung zu erfolgen. 4 Befindet sich die Ausstellungsstelle oder die Aktualisierungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat und hat dieser Mitgliedstaat eine Kontaktstelle nach Artikel 36 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 eingerichtet, so kann

1. die Rücksendung des Equidenpasses abweichend von Satz 1 Nummer 2 an diese Kontaktstelle erfolgen oder

2. die Zusendung der Bescheinigung abweichend von Satz 2 an diese Kontaktstelle erfolgen.

(3) 1 Im Fall der Tötung aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung hat der Tierhalter den Equidenpass unverzüglich nach der Tötung

1. nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 ungültig zu machen und

2. unter Angabe des Datums der Tötung an die Ausstellungsstelle oder in den Fällen, in denen eine Aktualisierung vorgenommen worden ist, an die Aktualisierungsstelle zurückzusenden.

2 Befindet sich die Ausstellungsstelle oder in den Fällen, in denen eine Aktualisierung vorgenommen worden ist, die Aktualisierungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat und hat dieser Mitgliedstaat eine Kontaktstelle nach Artikel 36 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 eingerichtet, so kann die Rücksendung des Equidenpasses abweichend von Satz 1 Nummer 2 an diese Kontaktstelle erfolgen.

(4) Im Fall des Verlusts eines Einhufers gilt Artikel 35 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 mit der Maßgabe, dass der Tierhalter den Equidenpass unter Angabe des Datums des Verlusts an die Ausstellungsstelle oder in den Fällen, in denen eine Aktualisierung vorgenommen worden ist, an die Aktualisierungsstelle zurückzusenden hat.

(heute geltende Fassung) 
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§ 44b Verbot der Übernahme




§ 44c Verbot der Übernahme


vorherige Änderung nächste Änderung

Ein Tierhalter darf einen Einhufer in seinen Bestand nur übernehmen, soweit der Einhufer von einem Equidenpass begleitet wird, die Begleitung nach Artikel 13 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 3 oder Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 3) vorgeschrieben ist und der Einhufer, soweit er nach dem 1. Juli 2009 geboren wurde, mittels Transponder gekennzeichnet ist. Dies gilt auch für die Übernahme eines Einhufers durch Transportunternehmen.



1 Ein Tierhalter darf einen Einhufer in seinen Bestand nur übernehmen, wenn der Einhufer

1. sofern dies
nach Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 1 oder Artikel 26 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 vorgeschrieben ist, von einem Equidenpass begleitet wird und

2. sofern
er nach dem 30. Juni 2009 geboren worden ist, mittels Transponder gekennzeichnet ist.

2 Im Fall der Übernahme eines Einhufers, der in einem Mitgliedstaat identifiziert worden ist, der von den alternativen Kennzeichnungsmethoden nach Artikel 21 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 Gebrauch gemacht hat, ist Satz 1 Nummer 2 nicht anzuwenden. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten
für die Übernahme eines Einhufers durch Transportunternehmen entsprechend.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 44c Anzeige der Kennzeichnung




§ 44d Anzeige der Kennzeichnung


vorherige Änderung nächste Änderung

Der Tierhalter hat die Kennzeichnung eines Einhufers unverzüglich unter Angabe der in Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 genannten Angaben der zuständigen Behörde oder einer von ihr beauftragten Stelle anzuzeigen.



Der Tierhalter hat die Kennzeichnung eines Einhufers unverzüglich unter Angabe der in Artikel 38 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 genannten Angaben der zuständigen Behörde oder einer von ihr beauftragten Stelle anzuzeigen.

(heute geltende Fassung) 

§ 46 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 1 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 3, nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Anforderung eingehalten wird,

2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 5, § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 2, § 6 Absatz 1 Satz 3, § 17 Absatz 3 oder § 18 Absatz 3 zuwiderhandelt,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. entgegen § 4 Absatz 1, § 11, § 26 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 3 Satz 1, § 28, § 29 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 2, § 35, § 40 Satz 1 oder § 45 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,



3. entgegen § 4 Absatz 1, § 11, § 26 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 3 Satz 1, § 28, § 29 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 2, § 35, § 40 Satz 1, § 44d oder § 45 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,

4. entgegen § 5 Satz 1 ein Tier auftreibt,

5. ohne Genehmigung nach § 7 Satz 1 Vieh abtreibt,

6. einer mit einer Genehmigung nach § 7 Satz 1, § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 18 Absatz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

7. entgegen § 9 ein Tier kastriert,

8. ohne Genehmigung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 eine Wanderschafherde treibt,

9. einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Absatz 2 Satz 3 zuwiderhandelt,

10. entgegen § 10 Absatz 3 Satz 2 eine Aufzeichnung oder eine Genehmigung nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

11. ohne Zulassung nach § 12 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 1 oder § 14 Absatz 1 Satz 1 ein Viehhandelsunternehmen, ein Transportunternehmen oder eine Sammelstelle betreibt,

12. einer mit einer Zulassung nach § 12 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 1 oder § 14 Absatz 1 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

13. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, oder entgegen § 17 Absatz 2 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 17 Absatz 4, eine Reinigung oder eine Desinfektion nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,

14. entgegen § 18 Absatz 1 eine dort genannte Fläche, einen dort genannten Raum, eine dort genannte Gerätschaft oder ein dort genanntes Beförderungsmittel nicht oder nicht rechtzeitig reinigt, nicht oder nicht rechtzeitig desinfiziert, nicht oder nicht rechtzeitig reinigen lässt und nicht oder nicht rechtzeitig desinfizieren lässt,

15. entgegen § 19 Dung, Streumaterial oder einen Futterrest nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt, nicht oder nicht rechtzeitig behandelt, nicht oder nicht rechtzeitig beseitigen lässt und nicht oder nicht rechtzeitig behandeln lässt,

16. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1, § 23 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 24 ein dort genanntes Buch oder ein Deckregister nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

17. ohne Genehmigung nach § 21 Absatz 1 Satz 4 ein dort genanntes Buch entfernt,

18. entgegen § 21 Absatz 2 Satz 1 oder § 22 Absatz 1 ein dort genanntes Buch nicht mitführt,

19. entgegen § 22 Absatz 2 in Verbindung mit § 25 Absatz 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,

20. entgegen § 25 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 37 Absatz 2 oder § 42 Absatz 2, ein dort genanntes Buch oder Register nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

21. entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5, § 34 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 5 Satz 1, § 39 Absatz 1, 4 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 ein dort genanntes Tier nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet und nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig kennzeichnen lässt,

22. ohne Genehmigung nach § 27 Absatz 6 Satz 1, § 34 Absatz 6 Satz 1 oder § 39 Absatz 7 Satz 1 eine Ohrmarke oder ein Kennzeichen entfernt oder entfernen lässt,

23. entgegen § 30 Absatz 1 oder § 41 Absatz 1 Satz 1 ein Rind oder ein Schwein verbringt oder ausführt,

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24. entgegen § 33 Absatz 1, § 38 Absatz 1, § 43 Absatz 1 oder § 44b ein dort genanntes Tier übernimmt,



24. entgegen § 33 Absatz 1, § 38 Absatz 1, § 43 Absatz 1 oder § 44c Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, ein dort genanntes Tier übernimmt,

25. ohne Genehmigung nach § 33 Absatz 2, § 38 Absatz 2, § 43 Absatz 2 oder § 44 Absatz 4 eine Ohrmarke, ein Kennzeichen oder einen Transponder in den Verkehr bringt,

26. entgegen § 42 Absatz 1 Satz 1 oder § 45 Absatz 1 Satz 2 ein dort genanntes Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

27. entgegen § 44 Absatz 1 eine Kennzeichnung nicht richtig vornehmen lässt,

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28. entgegen § 44a Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

29.
entgegen § 44a Absatz 4 Satz 1 einen Equidenpass nicht oder nicht rechtzeitig zurücksendet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 8 des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. EG Nr. L 204 S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 6 Abs. 4 oder 5 den dort genannten Pass nicht oder nicht rechtzeitig einreicht oder nicht oder nicht rechtzeitig zusendet,

2. entgegen Artikel
7 Abs. 1 erster Anstrich in Verbindung mit Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Ohrmarken, Tierpässe und Bestandsregister (ABl. EU Nr. L 163 S. 65) ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

3. entgegen Artikel 7 Abs. 2 den dort genannten Pass nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig ergänzt oder

4.
entgegen Artikel 7 Abs. 4 das dort genannte Register nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig offen legt.



28. entgegen § 44a Absatz 1 Satz 3 einen Antrag nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig stellt,

29. entgegen § 44a Absatz
2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

30. entgegen § 44b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass der Equidenpass übergeben wird,

31. entgegen § 44b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 einen Equidenpass nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig ungültig
macht oder

32.
entgegen § 44b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 4 einen Equidenpass nicht oder nicht rechtzeitig zurücksendet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 8 des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. EG Nr. L 204 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/429 (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 7 Abs. 1 erster Anstrich in Verbindung mit Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Ohrmarken, Tierpässe und Bestandsregister (ABl. EU Nr. L 163 S. 65) ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder

2.
entgegen Artikel 7 Abs. 4 das dort genannte Register nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig offen legt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 8 des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl. EU 2004 Nr. L 5 S. 8) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 5 Abs. 1 ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

2. entgegen Artikel 6 Abs. 1 als Tierhalter das Verbringen eines Tieres nicht mit einem Begleitdokument versieht,

3. entgegen Artikel 6 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 und in Verbindung mit Abs. 1 das dort genannte Begleitdokument nicht oder nicht vollständig übermittelt.



Anlage 1 (zu § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 2 und § 17 Abs. 3) Voraussetzungen für die Zulassung eines Viehhandelsunternehmens, eines Transportunternehmens oder einer Sammelstelle


1. Anlagen, die verwendet werden sollen, müssen geeignet sein, die Tiere ordnungsgemäß zu entladen und artgerecht zu halten. Diese Anlagen müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Ställe müssen mit flüssigkeitsundurchlässigem Boden und glatten Wänden ausgestattet sein. Ferner müssen geeignete Einrichtungen zur Lagerung von Einstreu und Dung, in Viehhandelsunternehmen und Sammelstellen auch von flüssigen Stallabgängen, vorhanden sein, soweit nicht der Nachweis erbracht wird, dass die Lagerung durch Dritte besorgt wird. Vorhandene Räume und Laderampen müssen ausreichend beleuchtet sein.

2. In Anlagen nach Nummer 1 müssen geeignete Einrichtungen zur Fixierung, Überwachung und Absonderung von Tieren vorhanden sein, so dass beim Auftreten einer ansteckenden Krankheit alle seuchenkranken und verdächtigen Tiere abgesondert werden können.

3. Für die Transportfahrzeuge, die im Rahmen des Viehhandels- oder Transportunternehmens oder des Betriebs einer Sammelstelle verwendet werden sollen, müssen ein geeigneter Platz zum Waschen mit unter Druck stehendem warmen Wasser und eine geeignete Desinfektionsvorrichtung vorhanden sein, soweit nicht der Nachweis erbracht wird, dass die Reinigung und Desinfektion der Transportfahrzeuge durch Dritte besorgt wird. Die Desinfektionseinrichtung muss das ganze Jahr über eine ausreichende Desinfektion gewährleisten. Der Boden des Waschplatzes muss befestigt und flüssigkeitsundurchlässig sein und Gefälle zu einem Abfluss haben, der in eine Einrichtung zur Sammlung des Abwassers mündet.

4. Es müssen

a) Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Hände und des Schuhwerks sowie,

b) soweit erforderlich, ein Raum für den beamteten Tierarzt

vorhanden sein.

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5. Viehhandelsunternehmer, Transportunternehmer und Betreiber einer Sammelstelle müssen über einen schriftlichen Plan für die Reinigung und die Desinfektion



5. Viehhandelsunternehmer, Transportunternehmer und Betreiber einer Sammelstelle müssen über einen schriftlichen oder elektronischen Plan für die Reinigung und die Desinfektion

a) der Transportfahrzeuge,

b) der Stallungen und Verkehrswege

verfügen. Aus dem Plan müssen die Art und Weise und die Häufigkeit der Reinigung und Desinfektion sowie das vorgesehene Desinfektionsmittel ersichtlich sein. Der Plan ist der zuständigen Behörde auf Anforderung während der üblichen Geschäftszeiten jederzeit vorzulegen.

6. Auf dem Betriebsgelände müssen alle Verkehrswege, auf denen Tiere transportiert werden sollen, sowie alle Plätze zum Ver- und Entladen von Tieren befestigt, leicht zu reinigen und desinfizierbar sein.

7. Betriebe, die über Anlagen nach Nummer 1 verfügen, müssen so eingefriedet sein, dass Tiere nur durch überwachbare Ein- und Ausgänge in den oder aus dem Betrieb verbracht werden können.



Anlage 2 (zu § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 und § 14 Abs. 2) Anforderungen an den Betrieb eines Viehhandelsunternehmens, eines Transportunternehmens oder einer Sammelstelle


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1. Der Viehhandelsunternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass

a)
eine Ausbreitung von Tierseuchen verhindert wird und

b)
das Personal regelmäßig im Umgang mit den Tieren geschult wird.

2.
Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel dürfen nur gehandelt, transportiert oder auf andere Weise verbracht werden, wenn die Tiere keine Anzeichen aufweisen, die auf eine übertragbare Krankheit hinweisen, es sei denn, die Tiere werden mit Genehmigung der zuständigen Behörde unmittelbar zur Tötung und unschädlichen Beseitigung verbracht.

3.
Zucht- und Nutztiere dürfen nicht zusammen mit Schlachttieren aus einem anderen Betrieb und Zucht- und Nutztiere verschiedener Tierarten dürfen nicht zusammen in einem Fahrzeug transportiert werden.

4.
Zucht- und Nutztiere dürfen nach Verlassen des Betriebes oder der Sammelstelle auf dem Transport bis zur Ankunft am Bestimmungsort nicht mit Tieren in Berührung kommen, die keinen gleichwertigen Gesundheitsstatus haben.



1. Der Viehhandelsunternehmer sowie der Sammelstellenbetreiber haben dafür Sorge zu tragen, dass eine Ausbreitung von Tierseuchen verhindert wird.

2. Der Viehhandelsunternehmer hat darüber hinaus dafür Sorge zu tragen, dass
das Personal regelmäßig im Umgang mit den Tieren geschult wird.

3.
Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel dürfen nur gehandelt, transportiert oder auf andere Weise verbracht werden, wenn die Tiere keine Anzeichen aufweisen, die auf eine übertragbare Krankheit hinweisen, es sei denn, die Tiere werden mit Genehmigung der zuständigen Behörde unmittelbar zur Tötung und unschädlichen Beseitigung verbracht.

4.
Zucht- und Nutztiere dürfen nicht zusammen mit Schlachttieren aus einem anderen Betrieb und Zucht- und Nutztiere verschiedener Tierarten dürfen nicht zusammen in einem Fahrzeug transportiert werden.

5.
Zucht- und Nutztiere dürfen nach Verlassen des Betriebes oder der Sammelstelle auf dem Transport bis zur Ankunft am Bestimmungsort nicht mit Tieren in Berührung kommen, die keinen gleichwertigen Gesundheitsstatus haben.

(heute geltende Fassung) 
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Anlage 6 (zu § 28 und § 32 Abs. 1) Rasseschlüssel




Anlage 6 (zu § 28 und § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) Rasseschlüssel


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Holstein-Schwarzbunt | 01 | Normanne | 52

Holstein-Rotbunt | 02 | Ungarisches Steppenrind | 53

Jersey | 03 | Zwerg-Zebus | 54

Braunvieh | 04 | Grauvieh | 55

Angler | 05 | Dexter | 56

Rotvieh alter Angler Zuchtrichtung | 06 | White Galloway | 57

Doppelnutzung Rotbunt
| 09 | Longhorn | 58

Deutsches Schwarzbuntes Niederungsrind (DSN) | 10 | South Devon | 59

Fleckvieh | 11 | Fjäll-Rind | 60

Gelbvieh | 12 | Tuxer | 61

Pinzgauer | 13 | Telemark | 65

Hinterwälder | 14 | Fleckvieh Fleischnutzung | 66

Murnau-Werdenfelser | 15 | Uckermärker | 67

Vorderwälder | 16 | Blaarkop | 68

Limpurger | 17 | Witrug | 69

Braunvieh alter Zuchtrichtung | 18 | Lakenfelder | 70

Ayrshire | 19 | Rotes Höhenvieh (RHV) | 71

Vogesen-Rind | 20 | Ansbach-Triesdorfer | 72

Charolais | 21 | Glanrind | 73

Limousin | 22 | Pinzgauer Fleischnutzung | 74

Weißblaue Belgier | 23 | Pustertaler Schecken | 75

Blonde d'Aquitaine | 24 | Gelbvieh Fleischnutzung | 76

Maine Anjou
| 25 | Braunvieh Fleischnutzung | 77

Salers | 26 | Rotbunt Fleischnutzung | 78

Montbeliard
| 27 | Hinterwälder Fleischnutzung | 79

Aubrac | 28 | Murnau-Werdenfelser Fleischnutzung | 80

Piemonteser | 31 | Vorderwälder Fleischnutzung | 81

Chianina | 32 | Limpurger Fleischnutzung | 82

Romagnola | 33 | Brahman | 83

Marchigiana | 34 | Bazadaise | 84

White Park | 35 | Auerochse (Heckrind, Rückkreuzung Auerochse) | 85

Angus (DA) | 41 | Beefalo | 86

Angus/AA
(AA) | 42 | Wasserbüffel (Bubalus bubalus) | 87

Hereford | 43 | Bison/Wisent | 88

Deutsches Shorthorn | 44 | Yak | 89

Highland | 45 | Sonstige Rassen (SON) | 90

Welsh-Black | 46 | Sonstige
taurine Rinder (Bos taurus) | 91

Galloway | 47 | Sonstige
Zebu-Rinder (Bos indicus) | 92

Lincoln Red | 48 | Sonstige
taur indicus-Rinder | 93

| | Wagyu
Rind | 94

Belted Galloway | 49 | Kreuzung
Fleischrind x Fleischrind | 97

Luing | 50 | Kreuzung
Fleischrind x Milchrind | 98

Brangus | 51 | Kreuzung
Milchrind x Milchrind | 99




Holstein-Schwarzbunt | 01

Holstein-Rotbunt | 02

Jersey | 03

Braunvieh | 04

Angler | 05

Rotvieh alter Angler Zuchtrichtung | 06

Rotbunt DN
| 09

Deutsches Schwarzbuntes Niederungsrind (DSN) | 10

Fleckvieh | 11

Gelbvieh | 12

Pinzgauer | 13

Hinterwälder | 14

Murnau-Werdenfelser | 15

Vorderwälder | 16

Limpurger Rind | 17

Braunvieh alter Zuchtrichtung | 18

Ayrshire | 19

Vogesen-Rind | 20

Charolais | 21

Limousin | 22

Weißblaue Belgier | 23

Blonde d'Aquitaine | 24

Maine-Anjou
| 25

Salers | 26

Montbéliarde
| 27

Aubrac | 28

Piemonteser | 31

Chianina | 32

Romagnola | 33

Marchigiana | 34

White Park | 35

British Blue
| 36

Angus | 41

Angus
(AA) | 42

Hereford | 43

Deutsches Shorthorn | 44

Highland Cattle | 45

Welsh-Black
| 46

Galloway | 47

Lincoln Red | 48

Belted Galloway | 49

Luing | 50

Brangus | 51

Normande | 52

Ungarisches Steppenrind | 53

Zwerg-Zebu | 54

Grauvieh | 55

Dexter | 56

White Galloway | 57

Longhorn | 58

South Devon | 59

Fjäll-Rind | 60

Tuxer | 61

Telemark | 65

Fleckvieh-Simmental | 66

Uckermärker | 67

Blaarkop | 68

Witrug | 69

Lakenfelder | 70

Rotes Höhenvieh | 71

Ansbach-Triesdorfer | 72

Glanrind | 73

Pinzgauer Fleischnutzung | 74

Pustertaler | 75

Gelbvieh Fleischnutzung | 76

Braunvieh Fleischnutzung | 77

Rotbunt Fleischnutzung | 78

Hinterwälder Fleischnutzung | 79

Murnau-Werdenfelser Fleischnutzung | 80

Vorderwälder Fleischnutzung | 81

Limpurger Fleischnutzung | 82

Brahman | 83

Bazadaise | 84

Heckrind (Rückzüchtung) | 85

Beefalo | 86

Wasserbüffel (Bubalus bubalus) | 87

Bison/Wisent | 88

Yak | 89

Sonstige
Rassen (SON) | 90

Sonstige
taurine Rinder (Bos taurus) | 91

Sonstige
Zebu-Rinder (Bos indicus) | 92

Sonstige
taur indicus-Rinder | 93

Wagyu
Rind | 94

Kreuzung
Fleischrind x Fleischrind | 97

Kreuzung
Fleischrind x Milchrind | 98

Kreuzung
Milchrind x Milchrind | 99

Evolener | 100

British Longhorn | 101

Texas Longhorn | 102

Murray Grey | 103

Whitbred Shorthorn | 104

Murbodener | 105

Ennstaler Bergschecken | 106

Eringer | 107

Parthenaise | 108

Kreuzung Zweinutzungsrind x Fleischrind | 109

Kreuzung Zweinutzungsrind x Milchrind | 110

Kreuzung Zweinutzungsrind x Zweinutzungsrind | 111