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§ 12 - Tabaksteuerverordnung (TabStV)

V. v. 14.10.1993 BGBl. I S. 1738; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 1 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 27.10.1993; FNA: 612-1-7-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 12 Verwendung von Steuerzeichen



(1) Der Hersteller darf die Steuerzeichen nur in dem Steuerlager verwenden, für das er sie bezogen hat. Das Hauptzollamt Bielefeld kann auf Antrag zulassen, daß Hersteller in einzelnen besonders gelagerten Fällen Steuerzeichen auch in einem anderen Steuerlager seines Unternehmens verwenden. Außerhalb des Steuerlagers dürfen noch nicht angebrachte Steuerzeichen entwertet und mit anderen Angaben des Herstellers versehen und Steuerzeichenbogen geschnitten werden. Hersteller haben die nach § 14 Abs. 1 Satz 2 bezogenen Steuerzeichen nur für den dort genannten Zweck zu verwenden. Dem Hersteller steht der Einführer mit Tabakwarenlager gleich.

(2) Hersteller und Einführer haben das Steuerzeichen zu verwenden, das zur Versteuerung der jeweiligen Tabakwarengattung bestimmt ist und nach Menge und Packungspreis dem Inhalt der Packung entspricht. Sie haben in den Fällen des § 4 Abs. 2 des Gesetzes Steuerzeichen zu verwenden, deren Mengenangabe mit der Stückzahl übereinstimmt, für die der stückbezogene Steueranteil oder die stückbezogene Steuer erhoben wird. Mehrere Steuerzeichen dürfen verwendet werden, wenn Mengen- und Packungspreisangaben zusammen dem Inhalt der Packung entsprechen.

(3) Zur Versteuerung von Tabakwaren, die nach § 16 Abs. 1 und 2 vom Verpackungszwang befreit sind, sind Steuerzeichen nicht zu verwenden. In einzelnen besonders gelagerten Fällen kann das Hauptzollamt Bielefeld unter Widerrufsvorbehalt zur Vermeidung unbilliger Härten Ausnahmen von der Verwendung von Steuerzeichen zulassen. Werden Ausnahmen vom Verpackungszwang oder der Steuerzeichenverwendung zugelassen, regelt das zuständige Hauptzollamt das Steuerverfahren.

(4) Das Hauptzollamt Bielefeld kann Lagerinhaber für Tabakwaren, die sie aus dem freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten zu Prüfzwecken in das Steuergebiet verbringen wollen, von der Steuerzeichenverwendung befreien.





 

Frühere Fassungen von § 12 TabStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2008Artikel 1 Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung
vom 19.03.2008 BGBl. I S. 450

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12 TabStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 TabStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TabStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 33 TabStV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.04.2008)
... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 3. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1, 4 oder Abs. 2 Satz 1 oder 2 ein Steuerzeichen verwendet, 4. entgegen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung
G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450
Artikel 1 VStuBrennOÄndV Änderung der Tabaksteuerverordnung
... „nicht vollständig" eingefügt. 10. In § 5 Abs. 3, § 12 Abs. 3 Satz 3, § 16 Abs. 2 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 2, § 21 Abs. 4 und § 29 ... das Wort „zuständigen" eingefügt. 12. In § 12 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, § 14 Abs. 2 Satz 1, Abs. 6 sowie § 24 Abs. 3 Satz 3 werden ... durch die Wörter „Das Hauptzollamt Bielefeld" ersetzt. 13. In § 12 Abs. 3 Satz 2, § 24 Abs. 7 Satz 1 sowie § 28 Abs. 1 Satz 3 werden jeweils die ...