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Zu § 12 des Gesetzes - Tabaksteuerverordnung (TabStV)

V. v. 14.10.1993 BGBl. I S. 1738; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 1 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 27.10.1993; FNA: 612-1-7-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Zu § 12 des Gesetzes

§ 11 Berechnung des Steuerwertes und der Steuer



(1) Der Steuerwert des einzelnen Steuerzeichens wird aus der Steuer für eine Zigarette, eine Zigarre, ein Zigarillo oder ein Kilogramm Rauchtabak und der Mengenangabe auf dem Steuerzeichen berechnet. Dabei wird die Steuer in Cent eingesetzt, und zwar für die Zigarette bis auf fünf, für die Zigarre und das Zigarillo bis auf vier Dezimalstellen und für das Kilogramm Rauchtabak bis auf eine Dezimalstelle. Der Steuerwert wird in Cent bei Zigaretten bis auf vier, bei Zigarren, Zigarillos und Rauchtabak bis auf drei Dezimalstellen berechnet.

(2) Der Steuerwert des Steuerzeichenbogens wird in Euro ausgedrückt und bei Steuerzeichen für Zigaretten bis auf vier, für Zigarren, Zigarillos und Rauchtabak bis auf drei Dezimalstellen gekürzt.

(3) Für die Berechnung der Steuer, die nicht durch Verwendung von Steuerzeichen zu entrichten ist oder nicht entrichtet worden ist, gilt Absatz 1 Satz 2 sinngemäß.


§ 12 Verwendung von Steuerzeichen



(1) Der Hersteller darf die Steuerzeichen nur in dem Steuerlager verwenden, für das er sie bezogen hat. Das Hauptzollamt Bielefeld kann auf Antrag zulassen, daß Hersteller in einzelnen besonders gelagerten Fällen Steuerzeichen auch in einem anderen Steuerlager seines Unternehmens verwenden. Außerhalb des Steuerlagers dürfen noch nicht angebrachte Steuerzeichen entwertet und mit anderen Angaben des Herstellers versehen und Steuerzeichenbogen geschnitten werden. Hersteller haben die nach § 14 Abs. 1 Satz 2 bezogenen Steuerzeichen nur für den dort genannten Zweck zu verwenden. Dem Hersteller steht der Einführer mit Tabakwarenlager gleich.

(2) Hersteller und Einführer haben das Steuerzeichen zu verwenden, das zur Versteuerung der jeweiligen Tabakwarengattung bestimmt ist und nach Menge und Packungspreis dem Inhalt der Packung entspricht. Sie haben in den Fällen des § 4 Abs. 2 des Gesetzes Steuerzeichen zu verwenden, deren Mengenangabe mit der Stückzahl übereinstimmt, für die der stückbezogene Steueranteil oder die stückbezogene Steuer erhoben wird. Mehrere Steuerzeichen dürfen verwendet werden, wenn Mengen- und Packungspreisangaben zusammen dem Inhalt der Packung entsprechen.

(3) Zur Versteuerung von Tabakwaren, die nach § 16 Abs. 1 und 2 vom Verpackungszwang befreit sind, sind Steuerzeichen nicht zu verwenden. In einzelnen besonders gelagerten Fällen kann das Hauptzollamt Bielefeld unter Widerrufsvorbehalt zur Vermeidung unbilliger Härten Ausnahmen von der Verwendung von Steuerzeichen zulassen. Werden Ausnahmen vom Verpackungszwang oder der Steuerzeichenverwendung zugelassen, regelt das zuständige Hauptzollamt das Steuerverfahren.

(4) Das Hauptzollamt Bielefeld kann Lagerinhaber für Tabakwaren, die sie aus dem freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten zu Prüfzwecken in das Steuergebiet verbringen wollen, von der Steuerzeichenverwendung befreien.




§ 13 Entwerten und Anbringen der Steuerzeichen



(1) Hersteller und Einführer haben die Steuerzeichen durch Angabe der zweiten bis vierten Stelle der vom Hauptzollamt Bielefeld zugeteilten Bezieher-Nummer oder einer zusätzlich vergebenen vierstelligen Nummer in einem Leerfeld licht- und wasserbeständig zu entwerten (Entwertungsvermerk).

(2) In Leerfelder der Steuerzeichen dürfen außer dem Entwertungsvermerk nur steuerliche Angaben aufgenommen werden. Das Bundesministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen. Leerfelder von Streifensteuerzeichen dürfen verkürzt werden.

(3) Hersteller und Einführer haben die Steuerzeichen an der zum Öffnen vorgesehenen Stelle der Kleinverkaufspackung so anzubringen, daß die Tabakwaren ohne sichtbare Beschädigung des Steuerzeichens oder der Packung nicht entnommen werden können. Sie haben die Steuerzeichen an der Packung so zu befestigen, daß sie nicht unbeschädigt abgelöst werden können.




§ 14 Bezug der Steuerzeichen



(1) Steuerzeichen sind beim Hauptzollamt Bielefeld zu beziehen. Steuerzeichen für Tabakwaren, die an diesen angebracht, eingeführt oder aus anderen Mitgliedstaaten verbracht werden sollen, sind mit gesonderter Steueranmeldung zu beziehen.

(2) Das Hauptzollamt Bielefeld kann auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt zulassen, daß die Angaben über die Steuerzeichen und deren Steuerwerte in maschinengeschriebenen Listen in zwei Ausfertigungen als Anlagen zur Steueranmeldung gemacht werden. Werden Steuerzeichen fernmündlich, fernschriftlich oder mit Telefax vorab bestellt, ist die Steueranmeldung unverzüglich nachzureichen.

(3) Steuerzeichen sind zu bestellen

1.
im Regelfall eine Woche vor Bedarf,

2.
mindestens vier Wochen vor Bedarf, wenn es sich um wesentlich größere Mengen einzelner Steuerzeichensorten als bisher oder um einzelne bisher nicht hergestellte Steuerzeichensorten handelt,

3.
mindestens acht Wochen vor Bedarf, wenn der Steuertarif geändert wird und neue Steuerzeichen eingeführt werden oder wenn bei Tabakwaren umfassende Änderungen der Kleinverkaufspreise vorgenommen werden.

Wird der Steuertarif geändert, ist dem Hauptzollamt Bielefeld der zu erwartende Bedarf an Steuerzeichen für einen Monat mindestens vier Wochen vor Bestellung schriftlich mitzuteilen. Auf Antrag des Beziehers werden Steuerzeichen vor Ablauf der Bestellfristen nach den Nummern 1 bis 3 ausgeliefert, wenn sie früher zur Verfügung stehen.

(4) Sind wegen einer Änderung des Steuertarifs neue Steuerzeichen zu verwenden, ist der Restbedarf an alten Steuerzeichen spätestens sechs Wochen vor Inkrafttreten der Steuertarifänderung unter Angabe der Auslieferungstermine zu bestellen.

(5) Nimmt ein Steuerzeichenbezieher bestellte Steuerzeichen ganz oder teilweise nicht ab, gilt die Nichtabnahme als Antrag auf Erlaß der Steuerzeichenschuld mit Rückgabe der nicht abgenommenen Steuerzeichen.

(6) Das Hauptzollamt Bielefeld kann bei Steuerzeichenbeziehern auf Antrag zur Erleichterung der Lieferung von Steuerzeichen Steuerzeichenlager als eigene Außenlager unter Widerrufsvorbehalt zulassen, wenn dadurch die Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden.

(7) Bezieher mit Steuerzeichenlager können ihren Bedarf an Steuerzeichen für höchstens vier Wochen schriftlich mitteilen, wenn sie sich vorher dem Hauptzollamt Bielefeld gegenüber schriftlich verpflichten, dem Bund die Herstellungskosten und die Transportkosten für die als Bedarf angegebenen Steuerzeichen zu ersetzen, die sie nicht mit Steueranmeldungen beziehen. Für die Bedarfsmitteilung gelten die Bestellfristen entsprechend. Bei Entnahme der Steuerzeichen aus dem Steuerzeichenlager unter Steueraufsicht sind Steueranmeldungen abzugeben.




§ 15 (weggefallen)