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§ 14 - Tabaksteuerverordnung (TabStV)

V. v. 14.10.1993 BGBl. I S. 1738; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 1 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 27.10.1993; FNA: 612-1-7-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 14 Bezug der Steuerzeichen


§ 14 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Steuerzeichen sind beim Hauptzollamt Bielefeld zu beziehen. Steuerzeichen für Tabakwaren, die an diesen angebracht, eingeführt oder aus anderen Mitgliedstaaten verbracht werden sollen, sind mit gesonderter Steueranmeldung zu beziehen.

(2) Das Hauptzollamt Bielefeld kann auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt zulassen, daß die Angaben über die Steuerzeichen und deren Steuerwerte in maschinengeschriebenen Listen in zwei Ausfertigungen als Anlagen zur Steueranmeldung gemacht werden. Werden Steuerzeichen fernmündlich, fernschriftlich oder mit Telefax vorab bestellt, ist die Steueranmeldung unverzüglich nachzureichen.

(3) Steuerzeichen sind zu bestellen

1.
im Regelfall eine Woche vor Bedarf,

2.
mindestens vier Wochen vor Bedarf, wenn es sich um wesentlich größere Mengen einzelner Steuerzeichensorten als bisher oder um einzelne bisher nicht hergestellte Steuerzeichensorten handelt,

3.
mindestens acht Wochen vor Bedarf, wenn der Steuertarif geändert wird und neue Steuerzeichen eingeführt werden oder wenn bei Tabakwaren umfassende Änderungen der Kleinverkaufspreise vorgenommen werden.

Wird der Steuertarif geändert, ist dem Hauptzollamt Bielefeld der zu erwartende Bedarf an Steuerzeichen für einen Monat mindestens vier Wochen vor Bestellung schriftlich mitzuteilen. Auf Antrag des Beziehers werden Steuerzeichen vor Ablauf der Bestellfristen nach den Nummern 1 bis 3 ausgeliefert, wenn sie früher zur Verfügung stehen.

(4) Sind wegen einer Änderung des Steuertarifs neue Steuerzeichen zu verwenden, ist der Restbedarf an alten Steuerzeichen spätestens sechs Wochen vor Inkrafttreten der Steuertarifänderung unter Angabe der Auslieferungstermine zu bestellen.

(5) Nimmt ein Steuerzeichenbezieher bestellte Steuerzeichen ganz oder teilweise nicht ab, gilt die Nichtabnahme als Antrag auf Erlaß der Steuerzeichenschuld mit Rückgabe der nicht abgenommenen Steuerzeichen.

(6) Das Hauptzollamt Bielefeld kann bei Steuerzeichenbeziehern auf Antrag zur Erleichterung der Lieferung von Steuerzeichen Steuerzeichenlager als eigene Außenlager unter Widerrufsvorbehalt zulassen, wenn dadurch die Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden.

(7) Bezieher mit Steuerzeichenlager können ihren Bedarf an Steuerzeichen für höchstens vier Wochen schriftlich mitteilen, wenn sie sich vorher dem Hauptzollamt Bielefeld gegenüber schriftlich verpflichten, dem Bund die Herstellungskosten und die Transportkosten für die als Bedarf angegebenen Steuerzeichen zu ersetzen, die sie nicht mit Steueranmeldungen beziehen. Für die Bedarfsmitteilung gelten die Bestellfristen entsprechend. Bei Entnahme der Steuerzeichen aus dem Steuerzeichenlager unter Steueraufsicht sind Steueranmeldungen abzugeben.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung G. v. 19. März 2008 BGBl. I S. 450 m.W.v. 1. April 2008

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Frühere Fassungen von § 14 TabStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2008Artikel 1 Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung
vom 19.03.2008 BGBl. I S. 450

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 14 TabStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 TabStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TabStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 TabStV Verwendung von Steuerzeichen (vom 01.04.2008)
... Herstellers versehen und Steuerzeichenbogen geschnitten werden. Hersteller haben die nach § 14 Abs. 1 Satz 2 bezogenen Steuerzeichen nur für den dort genannten Zweck zu verwenden. Dem ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung
G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450
Artikel 1 VStuBrennOÄndV Änderung der Tabaksteuerverordnung
... eingefügt. 12. In § 12 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, § 14 Abs. 2 Satz 1, Abs. 6 sowie § 24 Abs. 3 Satz 3 werden jeweils die Wörter „Die ... durch die Wörter „vom Hauptzollamt Bielefeld" ersetzt. 15. In § 14 Abs. 1 Satz 1 und § 24 Abs. 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter „bei der Zentralen ... durch die Wörter „beim Hauptzollamt Bielefeld" ersetzt. 16. In § 14 Abs. 3 Satz 2, Abs. 7 Satz 1 sowie § 24 Abs. 3 Satz 2 werden jeweils die Wörter ...


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