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§ 20a - Tabaksteuerverordnung (TabStV)

V. v. 14.10.1993 BGBl. I S. 1738; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 1 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 27.10.1993; FNA: 612-1-7-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 20a Berechtigter Empfänger



(1) Die Zulassung als berechtigter Empfänger nach § 16 Abs. 2 des Gesetzes ist nur Personen zu erteilen, die Tabakwaren mit vorschriftsmäßigen Steuerzeichen beziehen wollen, es sei denn, der Bezug erfolgt im Rahmen einer steuerfreien Verwendung.

(2) Wer als berechtigter Empfänger nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes Tabakwaren nicht nur gelegentlich beziehen will, hat die Zulassung bei dem zuständigen Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung zu beantragen. Dabei sind Name, Geschäftssitz, Rechtsform, Steuernummer bei dem zuständigen Finanzamt, die Umsatzsteueridentifikationsnummer, die Art der Tabakwaren, die in den Betrieb aufgenommen werden sollen, anzugeben.

(3) Jeder Ausfertigung sind beizufügen:

1.
von Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister einzutragen sind, ein Registerauszug nach neuestem Stand,

2.
eine Darstellung der Buchführung über den Bezug und den Verbleib der Tabakwaren,

3.
ein Sortenverzeichnis nach § 8 Abs. 3 Nr. 3.

(4) Auf Verlangen des Hauptzollamtes hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich sind. Es kann auf Angaben verzichten, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(5) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Zulassung als berechtigter Empfänger. §§ 9 und 10 gelten sinngemäß.

(6) Der berechtigte Empfänger hat ein Belegheft sowie Anschreibungen über die in seinen Betrieb aufgenommenen Tabakwaren zu führen. Das Hauptzollamt kann Erleichterungen zulassen, soweit Steuerbelange nicht gefährdet werden. Die bezogenen Tabakwaren sind von dem berechtigten Empfänger unverzüglich aufzuzeichnen.

(7) Die bezogenen Tabakwaren gelten, soweit das Hauptzollamt nichts anderes bestimmt, als in den Betrieb des Empfängers aufgenommen, sobald er im Steuergebiet am Ort der Lieferung Besitz daran erlangt hat.





 

Frühere Fassungen von § 20a TabStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2008Artikel 1 Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung
vom 19.03.2008 BGBl. I S. 450

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 20a TabStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20a TabStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TabStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 TabStV Erstattungsverfahren
... Geht im Steuerversandverfahren nach den §§ 17 und 19 bis 21 der Rückschein oder das an seiner Stelle zugelassene Dokument nicht innerhalb von zwei ...
§ 33 TabStV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.04.2008)
... und 3, § 10 Abs. 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 2, und § 20a Abs. 5 Satz 2, § 20 Abs. 2 Satz 1, § 22 oder § 32 Abs. 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung
G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450
Artikel 1 VStuBrennOÄndV Änderung der Tabaksteuerverordnung
... für die Zwecke der Räumung bis zum Fristablauf weiter." 7. In § 20a Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter „und stellt auf Antrag einen Erlaubnisschein als ... „§ 10 Abs. 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 2, und § 20a Abs. 5 Satz 2" ersetzt. bb) Nach den Wörtern „nicht richtig" ...