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Änderung § 20a TabStV vom 01.04.2008

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§ 20a TabStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung
§ 20a TabStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450

(Textabschnitt unverändert)

§ 20a Berechtigter Empfänger


(1) Die Zulassung als berechtigter Empfänger nach § 16 Abs. 2 des Gesetzes ist nur Personen zu erteilen, die Tabakwaren mit vorschriftsmäßigen Steuerzeichen beziehen wollen, es sei denn, der Bezug erfolgt im Rahmen einer steuerfreien Verwendung.

(2) Wer als berechtigter Empfänger nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes Tabakwaren nicht nur gelegentlich beziehen will, hat die Zulassung bei dem zuständigen Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung zu beantragen. Dabei sind Name, Geschäftssitz, Rechtsform, Steuernummer bei dem zuständigen Finanzamt, die Umsatzsteueridentifikationsnummer, die Art der Tabakwaren, die in den Betrieb aufgenommen werden sollen, anzugeben.

(3) Jeder Ausfertigung sind beizufügen:

1. von Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister einzutragen sind, ein Registerauszug nach neuestem Stand,

2. eine Darstellung der Buchführung über den Bezug und den Verbleib der Tabakwaren,

3. ein Sortenverzeichnis nach § 8 Abs. 3 Nr. 3.

(4) Auf Verlangen des Hauptzollamtes hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich sind. Es kann auf Angaben verzichten, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(Text alte Fassung)

(5) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Zulassung als berechtigter Empfänger und stellt auf Antrag einen Erlaubnisschein als Nachweis der Berechtigung aus. § 8 Abs. 7 sowie die §§ 9 und 10 gelten sinngemäß.

(Text neue Fassung)

(5) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Zulassung als berechtigter Empfänger. §§ 9 und 10 gelten sinngemäß.

(6) Der berechtigte Empfänger hat ein Belegheft sowie Anschreibungen über die in seinen Betrieb aufgenommenen Tabakwaren zu führen. Das Hauptzollamt kann Erleichterungen zulassen, soweit Steuerbelange nicht gefährdet werden. Die bezogenen Tabakwaren sind von dem berechtigten Empfänger unverzüglich aufzuzeichnen.

(7) Die bezogenen Tabakwaren gelten, soweit das Hauptzollamt nichts anderes bestimmt, als in den Betrieb des Empfängers aufgenommen, sobald er im Steuergebiet am Ort der Lieferung Besitz daran erlangt hat.