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§ 23 - Tabaksteuerverordnung (TabStV)

V. v. 14.10.1993 BGBl. I S. 1738; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 1 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 27.10.1993; FNA: 612-1-7-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 23 Tabakwaren aus Drittländern



(1) Tabakwaren, die unmittelbar in das Steuergebiet eingeführt werden oder im Steuergebiet aus einem Zollverfahren oder einer Freizone in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden sollen, sind nach dem Steuertarif anzumelden.

(2) § 21 Des Gesetzes ist auf eine aktive Veredelung (Nichterhebungsverfahren) zur Herstellung von Tabakwaren nicht anwendbar.