§ 2 TabStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung | § 2 TabStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Steuerzeichen | |
(Text alte Fassung) (1) Steuerzeichen zum entrichten der Tabaksteuer werden von der Bundesdruckerei hergestellt, soweit nicht die Zentrale Steuerzeichenstelle Bünde (Zentrale Steuerzeichenstelle) oder eine andere Druckerei damit beauftragt wird. | (Text neue Fassung) (1) Steuerzeichen zum entrichten der Tabaksteuer werden von der Bundesdruckerei hergestellt, soweit nicht das Hauptzollamt Bielefeld oder eine andere Druckerei damit beauftragt wird. |
(2) Steuerzeichen haben die Form von Marken oder Streifen. Sie sind eingeteilt in mindestens ein Leerfeld und in Hauptfelder mit dem Bundesadler, mit Angaben über Bezeichnung, Menge, den Packungspreis und bei Zigarren und Zigarillos auch über den Stückpreis. |