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Synopse aller Änderungen der TabStV am 01.04.2008

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. April 2008 durch Artikel 1 der VStuBrennOÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der TabStV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

TabStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung
TabStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Steuerzeichen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Steuerzeichen zum entrichten der Tabaksteuer werden von der Bundesdruckerei hergestellt, soweit nicht die Zentrale Steuerzeichenstelle Bünde (Zentrale Steuerzeichenstelle) oder eine andere Druckerei damit beauftragt wird.

(Text neue Fassung)

(1) Steuerzeichen zum entrichten der Tabaksteuer werden von der Bundesdruckerei hergestellt, soweit nicht das Hauptzollamt Bielefeld oder eine andere Druckerei damit beauftragt wird.

(2) Steuerzeichen haben die Form von Marken oder Streifen. Sie sind eingeteilt in mindestens ein Leerfeld und in Hauptfelder mit dem Bundesadler, mit Angaben über Bezeichnung, Menge, den Packungspreis und bei Zigarren und Zigarillos auch über den Stückpreis.



§ 4 Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung


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(1) Die Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung mit den für die Steueraufsicht erforderlichen Auflagen wird schriftlich von dem Hauptzollamt erteilt, das für den Ort der Verwendung zuständig ist. § 9 gilt sinngemäß.



(1) Die Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung mit den für die Steueraufsicht erforderlichen Auflagen wird schriftlich von dem Hauptzollamt erteilt, das für den Ort der Verwendung zuständig ist. § 9 Satz 1 und 3 sowie § 10 gelten sinngemäß.

(2) Die Erlaubnis ist vorzulegen

1. dem Lagerinhaber vor Abgabe und Versand der Tabakwaren an den Betrieb des Erlaubnisinhabers (§ 15 Abs. 1 des Gesetzes),

2. dem Hauptzollamt mit dem Antrag auf Versand der Tabakwaren in den Betrieb des Erlaubnisinhabers im Anschluß an eine Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes).



§ 5 Tabakwarenherstellungsbetrieb


(1) Der Tabakwarenherstellungsbetrieb umfaßt die Gesamtheit der baulich zueinander gehörenden Räume der Betriebstätte (§ 12 Satz 1 der Abgabenordnung), in denen Tabakwaren hergestellt, verpackt oder gelagert, Zigarren oder Zigarillos ausgerüstet oder Rohstoffe gelagert, Betriebseinrichtungen instandgesetzt werden oder von denen aus der Betrieb oder das Unternehmen geleitet wird. Räume und Flächen, die diese Räume verbinden, gehören zum Tabakwarenherstellungsbetrieb.

(2) Als zum Tabakwarenherstellungsbetrieb im Sinne des Absatzes 1 gehörend gelten auch die Betriebstätten des Herstellers,

1. in denen sich die Geschäftsleitung oder ein Teil der Geschäftsleitung befindet, wenn von dort aus Rohtabak eingekauft wird,

2. in denen Tabakwaren verpackt oder Zigarren oder Zigarillos ausgerüstet werden,

3. in denen, abgesehen von den Fällen der Nummer 4, keine anderen als zur Ausfuhr bestimmte unversteuerte Tabakwaren lagern,

4. in denen Tabakwaren, die zur weiteren Be- oder Verarbeitung bestimmt sind, gelagert werden,

5. in denen Tabakwaren gelagert werden, für die ein Antrag auf Erlaß oder Erstattung der Steuer gestellt werden soll.

Als zum Tabakwarenherstellungsbetrieb gehörend gelten auch Räume, in denen die Herstellung von Tabakwaren zu Werbezwecken veranschaulicht werden soll.

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(3) Das Hauptzollamt kann unter Widerrufsvorbehalt bestimmen, daß einzelne Räume und Flächen nicht zum Tabakwarenherstellungsbetrieb gehören, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.



(3) Das zuständige Hauptzollamt kann unter Widerrufsvorbehalt bestimmen, daß einzelne Räume und Flächen nicht zum Tabakwarenherstellungsbetrieb gehören, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(4) Die Arbeitsstätte eines Heimarbeiters gilt als Tabakwarenherstellungsbetrieb des Auftraggebers, wenn der Heimarbeiter Tabakwaren nicht auf eigene Rechnung herstellt und für nur einen Hersteller tätig ist.

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(5) Als Inhaber des Tabakwarenherstellungsbetriebes gilt die natürliche oder juristische Person, die selbst oder durch von ihr abhängiges Personal die unmittelbare Herrschaftsgewalt in der Betriebstätte ausübt und die Betriebsvorgänge steuert.



(5) (aufgehoben)

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§ 7 Gefährdung der Steuer




§ 7 (aufgehoben)


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(1) Als Anzeichen für die Gefährdung der Tabaksteuer oder der Steuerzeichenschuld nach § 9 Abs. 2, § 10 letzter Satz und § 16 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes sind insbesondere anzusehen, wenn der Lagerinhaber, die Person nach § 12 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes oder der Einführer

1. Auskünfte über seine wirtschaftliche Lage verweigert, deren Prüfung ablehnt oder für die Prüfung erforderliche Bilanzen, Inventare, Bücher und Aufzeichnungen nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder mehrmals nicht mit richtigem Inhalt vorgelegt hat,

2. zur Zahlung der Tabaksteuer oder der Steuerzeichenschuld nicht oder nur teilweise gedeckte Schecks vorlegt oder vorlegen läßt,

3. die Tabaksteuer oder die Steuerzeichenschuld mehrmals durch einen Dritten hat entrichten lassen, ohne daß er Ansprüche auf die Zahlung durch den Dritten aus einem wirtschaftlich begründeten Vertrag nachweisen kann,

4. wirtschaftlich von einem Dritten abhängig ist.

(2) Die Zentrale Steuerzeichenstelle entscheidet über Maßnahmen zur Sicherung des Steueraufkommens.



 

§ 8 Antrag auf Erlaubnis, Zulassung


(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Herstellung von Tabakwaren (§ 9 des Gesetzes) oder zur Lagerung von Tabakwaren (§ 10 des Gesetzes) ist schriftlich in doppelter Ausfertigung bei dem Hauptzollamt zu stellen, in dessen Bezirk der Betrieb eingerichtet werden soll. Darin sind Name, Geschäftssitz (§ 23 Abs. 2 der Abgabenordnung), Rechtsform, Höhe des Eigenkapitals und der Kapitalhaftungsverhältnisse des Antragstellers, des Inhabers, der Gesellschafter und der sonstigen Beteiligten, wirtschaftliche Verflechtungen, Höhe der Beteiligungen und gesetzliche Vertreter anzugeben. Unternehmen, die im Handels- oder im Genossenschaftsregister eingetragen sind, haben einen Registerauszug vorzulegen.

(2) Hersteller von Tabakwaren haben jeder Ausfertigung beizufügen

1. einen Lageplan des Herstellungsbetriebes (§ 5) mit Bezeichnung der Betriebs- und Lagerräume,

2. eine Darstellung des Herstellungsverfahrens,

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3. ein Verzeichnis der Tabakwaren, gegliedert nach Tabakwarengattungen, nach Herstellungsnummern, Herstellungskennzeichen, Marken oder entsprechenden Bezeichnungen, bei Zigaretten der Länge des Tabakstrangs und bei Zigarren, Zigarillos, Zigaretten und Rauchtabak mit Angabe der Kleinverkaufspreise (Sortenverzeichnis).



3. ein Verzeichnis der Tabakwaren, gegliedert nach Tabakwarengattungen, nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Sortenverzeichnis); das Hauptzollamt Bielefeld kann Muster anfordern.

(3) Inhaber von Tabakwarenlagern haben jeder Ausfertigung beizufügen

1. einen Lageplan des Tabakwarenlagers mit Bezeichnung der Lagerräume,

2. eine Darstellung der Lagerbehandlungen,

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3. ein Verzeichnis der Tabakwaren, gegliedert nach Tabakwarengattungen, Marken oder entsprechenden Bezeichnungen, bei Zigaretten der Länge des Tabakstrangs und bei Zigarren, Zigarillos, Zigaretten und Rauchtabak mit Angabe der Kleinverkaufspreise (Sortenverzeichnis).

(4) Das Hauptzollamt kann weitere Angaben und Unterlagen fordern, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder zur Durchführung der Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Es kann auf Angaben verzichten, wenn Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden.



3. ein Verzeichnis der Tabakwaren, gegliedert nach Tabakwarengattungen, nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Sortenverzeichnis); das Hauptzollamt Bielefeld kann Muster anfordern.

(4) Das zuständige Hauptzollamt kann weitere Angaben und Unterlagen fordern, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder zur Durchführung der Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Es kann auf Angaben verzichten, wenn Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden.

(5) Für die Arbeitsstätte eines Heimarbeiters gilt die Erlaubnis als erteilt, wenn der Heimarbeiter in die Liste aufgenommen ist, die der Auftraggeber nach § 6 des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 29. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2879, BGBl. 1975 I S. 1010), zu führen hat.

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(6) Das Hauptzollamt bestimmt unter Berücksichtigung des Antrags die Räume und Flächen, die Bestandteil des Steuerlagers sein sollen, erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis zum Betrieb des Steuerlagers und stellt dem Lagerinhaber auf Antrag einen Erlaubnisschein als Nachweis der Bezugsberechtigung von Tabakwaren unter Steueraussetzung aus.

(7) Der Erlaubnisinhaber hat den Erlaubnisschein dem Hauptzollamt unverzüglich zurückzugeben, wenn die Erlaubnis erlischt (§ 10 Abs. 3).



(6) Das zuständige Hauptzollamt bestimmt unter Berücksichtigung des Antrags die Räume und Flächen, die Bestandteil des Steuerlagers sein sollen, und erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis zum Betrieb des Steuerlagers.

(7) (aufgehoben)

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§ 9 Änderung der Betriebsverhältnisse




§ 9 Änderung von Verhältnissen


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Der Lagerinhaber hat dem Hauptzollamt jede Änderung der angemeldeten Verhältnisse (§ 8 Abs. 1 bis 3) vorher schriftlich in zwei Ausfertigungen anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann unter Widerrufsvorbehalt Vereinfachungen zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Änderungen bedürfen der Zulassung des Hauptzollamtes, soweit sie die Räumlichkeiten des Steuerlagers betreffen.



Will der Steuerlagerinhaber die nach § 8 angemeldeten Betriebsverhältnisse ändern, hat er dies dem zuständigen Hauptzollamt vorher schriftlich anzuzeigen. Änderungen der räumlichen Ausdehnung des Steuerlagers oder angeordneter Sicherungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung des Hauptzollamts. Sonstige Veränderungen, insbesondere Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung oder die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat der Inhaber des Steuerlagers dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.

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§ 10 Fortbestand und Erlöschen der Erlaubnis




§ 10 Erlöschen, Fortbestand der Erlaubnis


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(1) Die Erlaubnis zur Herstellung und Lagerung von Tabakwaren gilt vorbehaltlich des Absatzes 3 vorerst fort

1. bei Übergabe des Steuerlagers an einen neuen Lagerinhaber,

2. bei Tod des Lagerinhabers,

3. bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lagerinhabers,

4. bei Einleitung der Liquidation juristischer Personen oder Personenvereinigungen.

(2)
Der neue Lagerinhaber hat die Übergabe des Steuerlagers, die Erben haben den Tod des Lagerinhabers, die Insolvenzverwalter die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lagerinhabers, die Liquidatoren die Einleitung der Liquidation jeweils dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und zu erklären, ob oder bis zu welchem Zeitpunkt sie das Steuerlager fortführen wollen. Bei beabsichtigter Fortführung haben sie eine neue Erlaubnis zu beantragen. Dabei können sie sich, soweit nicht Änderungen eingetreten sind, auf die bereits vorliegenden Angaben nach den §§ 8 und 9 beziehen.

(3)
Die bisherige Erlaubnis erlischt, wenn auf eine Fortführung des Steuerlagers verzichtet, der Antrag auf eine neue Erlaubnis nicht binnen 2 Monaten gestellt oder eine neue Erlaubnis nicht erteilt wird.

(4) Beim Erlöschen
der Erlaubnis ist für die dann vorhandenen, nunmehr in den freien Verkehr getretenen Bestände, vom Lagerinhaber die Steuer anzufordern.



(1) Die Erlaubnis zur Herstellung und Lagerung von Tabakwaren erlischt durch

1. Widerruf,

2. Verzicht,

3. Fristablauf,

4. Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse.

(2) Die Erlaubnis
gilt vorbehaltlich Absatz 4 vorerst fort

1. bei Übergabe des Steuerlagers an einen neuen Inhaber,

2. bei Tod des Steuerlagerinhabers,

3. bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerlagerinhabers,

4. bei Einleitung der Liquidation juristischer Personen oder Personenvereinigungen, denen die Erlaubnis erteilt ist.

Absatz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3)
Der neue Steuerlagerinhaber, die Erben des bisherigen Steuerlagerinhabers, der Insolvenzverwalter und der Liquidator sind verpflichtet, den Eintritt des für sie maßgebenden Ereignisses nach Absatz 2 unverzüglich dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen und zu erklären, ob und inwieweit sie das Steuerlager fortführen wollen. Bei beabsichtigter Fortführung haben sie eine neue Erlaubnis zu beantragen. Dabei können sie sich, soweit nicht Änderungen eingetreten sind, auf bereits vorliegende Angaben beziehen.

(4)
Die Erlaubnis nach Absatz 2 erlischt, wenn

1.
auf eine Fortführung des Steuerlagers verzichtet,

2.
der Antrag auf eine neue Erlaubnis nicht binnen drei Monaten nach Eintritt des maßgebenden Ereignisses gestellt oder

3.
eine neue Erlaubnis nicht erteilt wird.

(5) Erlischt die Erlaubnis, hat
der Steuerlagerinhaber über die dann vorhandenen nunmehr in den freien Verkehr getretenen Bestände unverzüglich eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für die Tabakwaren, für die noch keine Steuerzeichen verwendet worden sind, abzugeben. Hat das Hauptzollamt für die Räumung aller Bestände des Steuerlagers eine Frist gewährt, gilt die Erlaubnis für die Zwecke der Räumung bis zum Fristablauf weiter.

§ 12 Verwendung von Steuerzeichen


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(1) Der Hersteller darf die Steuerzeichen nur in dem Steuerlager verwenden, für das er sie bezogen hat. Die Zentrale Steuerzeichenstelle kann auf Antrag zulassen, daß Hersteller in einzelnen besonders gelagerten Fällen Steuerzeichen auch in einem anderen Steuerlager seines Unternehmens verwenden. Außerhalb des Steuerlagers dürfen noch nicht angebrachte Steuerzeichen entwertet und mit anderen Angaben des Herstellers versehen und Steuerzeichenbogen geschnitten werden. Hersteller haben die nach § 14 Abs. 1 Satz 2 bezogenen Steuerzeichen nur für den dort genannten Zweck zu verwenden. Dem Hersteller steht der Einführer mit Tabakwarenlager gleich.



(1) Der Hersteller darf die Steuerzeichen nur in dem Steuerlager verwenden, für das er sie bezogen hat. Das Hauptzollamt Bielefeld kann auf Antrag zulassen, daß Hersteller in einzelnen besonders gelagerten Fällen Steuerzeichen auch in einem anderen Steuerlager seines Unternehmens verwenden. Außerhalb des Steuerlagers dürfen noch nicht angebrachte Steuerzeichen entwertet und mit anderen Angaben des Herstellers versehen und Steuerzeichenbogen geschnitten werden. Hersteller haben die nach § 14 Abs. 1 Satz 2 bezogenen Steuerzeichen nur für den dort genannten Zweck zu verwenden. Dem Hersteller steht der Einführer mit Tabakwarenlager gleich.

(2) Hersteller und Einführer haben das Steuerzeichen zu verwenden, das zur Versteuerung der jeweiligen Tabakwarengattung bestimmt ist und nach Menge und Packungspreis dem Inhalt der Packung entspricht. Sie haben in den Fällen des § 4 Abs. 2 des Gesetzes Steuerzeichen zu verwenden, deren Mengenangabe mit der Stückzahl übereinstimmt, für die der stückbezogene Steueranteil oder die stückbezogene Steuer erhoben wird. Mehrere Steuerzeichen dürfen verwendet werden, wenn Mengen- und Packungspreisangaben zusammen dem Inhalt der Packung entsprechen.

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(3) Zur Versteuerung von Tabakwaren, die nach § 16 Abs. 1 und 2 vom Verpackungszwang befreit sind, sind Steuerzeichen nicht zu verwenden. In einzelnen besonders gelagerten Fällen kann die Zentrale Steuerzeichenstelle unter Widerrufsvorbehalt zur Vermeidung unbilliger Härten Ausnahmen von der Verwendung von Steuerzeichen zulassen. Werden Ausnahmen vom Verpackungszwang oder der Steuerzeichenverwendung zugelassen, regelt das Hauptzollamt das Steuerverfahren.

(4) Die Zentrale Steuerzeichenstelle kann Lagerinhaber für Tabakwaren, die sie aus dem freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten zu Prüfzwecken in das Steuergebiet verbringen wollen, von der Steuerzeichenverwendung befreien.



(3) Zur Versteuerung von Tabakwaren, die nach § 16 Abs. 1 und 2 vom Verpackungszwang befreit sind, sind Steuerzeichen nicht zu verwenden. In einzelnen besonders gelagerten Fällen kann das Hauptzollamt Bielefeld unter Widerrufsvorbehalt zur Vermeidung unbilliger Härten Ausnahmen von der Verwendung von Steuerzeichen zulassen. Werden Ausnahmen vom Verpackungszwang oder der Steuerzeichenverwendung zugelassen, regelt das zuständige Hauptzollamt das Steuerverfahren.

(4) Das Hauptzollamt Bielefeld kann Lagerinhaber für Tabakwaren, die sie aus dem freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten zu Prüfzwecken in das Steuergebiet verbringen wollen, von der Steuerzeichenverwendung befreien.

§ 13 Entwerten und Anbringen der Steuerzeichen


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(1) Hersteller und Einführer haben die Steuerzeichen durch Angabe der zweiten bis vierten Stelle der von der Zentralen Steuerzeichenstelle zugeteilten Bezieher-Nummer oder einer zusätzlich vergebenen vierstelligen Nummer in einem Leerfeld licht- und wasserbeständig zu entwerten (Entwertungsvermerk).



(1) Hersteller und Einführer haben die Steuerzeichen durch Angabe der zweiten bis vierten Stelle der vom Hauptzollamt Bielefeld zugeteilten Bezieher-Nummer oder einer zusätzlich vergebenen vierstelligen Nummer in einem Leerfeld licht- und wasserbeständig zu entwerten (Entwertungsvermerk).

(2) In Leerfelder der Steuerzeichen dürfen außer dem Entwertungsvermerk nur steuerliche Angaben aufgenommen werden. Das Bundesministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen. Leerfelder von Streifensteuerzeichen dürfen verkürzt werden.

(3) Hersteller und Einführer haben die Steuerzeichen an der zum Öffnen vorgesehenen Stelle der Kleinverkaufspackung so anzubringen, daß die Tabakwaren ohne sichtbare Beschädigung des Steuerzeichens oder der Packung nicht entnommen werden können. Sie haben die Steuerzeichen an der Packung so zu befestigen, daß sie nicht unbeschädigt abgelöst werden können.



§ 14 Bezug der Steuerzeichen


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(1) Steuerzeichen sind bei der Zentralen Steuerzeichenstelle zu beziehen. Steuerzeichen für Tabakwaren, die an diesen angebracht, eingeführt oder aus anderen Mitgliedstaaten verbracht werden sollen, sind mit gesonderter Steueranmeldung zu beziehen.

(2) Die Zentrale Steuerzeichenstelle kann auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt zulassen, daß die Angaben über die Steuerzeichen und deren Steuerwerte in maschinengeschriebenen Listen in zwei Ausfertigungen als Anlagen zur Steueranmeldung gemacht werden. Werden Steuerzeichen fernmündlich, fernschriftlich oder mit Telefax vorab bestellt, ist die Steueranmeldung unverzüglich nachzureichen.



(1) Steuerzeichen sind beim Hauptzollamt Bielefeld zu beziehen. Steuerzeichen für Tabakwaren, die an diesen angebracht, eingeführt oder aus anderen Mitgliedstaaten verbracht werden sollen, sind mit gesonderter Steueranmeldung zu beziehen.

(2) Das Hauptzollamt Bielefeld kann auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt zulassen, daß die Angaben über die Steuerzeichen und deren Steuerwerte in maschinengeschriebenen Listen in zwei Ausfertigungen als Anlagen zur Steueranmeldung gemacht werden. Werden Steuerzeichen fernmündlich, fernschriftlich oder mit Telefax vorab bestellt, ist die Steueranmeldung unverzüglich nachzureichen.

(3) Steuerzeichen sind zu bestellen

1. im Regelfall eine Woche vor Bedarf,

2. mindestens vier Wochen vor Bedarf, wenn es sich um wesentlich größere Mengen einzelner Steuerzeichensorten als bisher oder um einzelne bisher nicht hergestellte Steuerzeichensorten handelt,

3. mindestens acht Wochen vor Bedarf, wenn der Steuertarif geändert wird und neue Steuerzeichen eingeführt werden oder wenn bei Tabakwaren umfassende Änderungen der Kleinverkaufspreise vorgenommen werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

Wird der Steuertarif geändert, ist der Zentralen Steuerzeichenstelle der zu erwartende Bedarf an Steuerzeichen für einen Monat mindestens vier Wochen vor Bestellung schriftlich mitzuteilen. Auf Antrag des Beziehers werden Steuerzeichen vor Ablauf der Bestellfristen nach den Nummern 1 bis 3 ausgeliefert, wenn sie früher zur Verfügung stehen.



Wird der Steuertarif geändert, ist dem Hauptzollamt Bielefeld der zu erwartende Bedarf an Steuerzeichen für einen Monat mindestens vier Wochen vor Bestellung schriftlich mitzuteilen. Auf Antrag des Beziehers werden Steuerzeichen vor Ablauf der Bestellfristen nach den Nummern 1 bis 3 ausgeliefert, wenn sie früher zur Verfügung stehen.

(4) Sind wegen einer Änderung des Steuertarifs neue Steuerzeichen zu verwenden, ist der Restbedarf an alten Steuerzeichen spätestens sechs Wochen vor Inkrafttreten der Steuertarifänderung unter Angabe der Auslieferungstermine zu bestellen.

(5) Nimmt ein Steuerzeichenbezieher bestellte Steuerzeichen ganz oder teilweise nicht ab, gilt die Nichtabnahme als Antrag auf Erlaß der Steuerzeichenschuld mit Rückgabe der nicht abgenommenen Steuerzeichen.

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(6) Die Zentrale Steuerzeichenstelle kann bei Steuerzeichenbeziehern auf Antrag zur Erleichterung der Lieferung von Steuerzeichen Steuerzeichenlager als eigene Außenlager unter Widerrufsvorbehalt zulassen, wenn dadurch die Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden.

(7) Bezieher mit Steuerzeichenlager können ihren Bedarf an Steuerzeichen für höchstens vier Wochen schriftlich mitteilen, wenn sie sich vorher der Zentralen Steuerzeichenstelle gegenüber schriftlich verpflichten, dem Bund die Herstellungskosten und die Transportkosten für die als Bedarf angegebenen Steuerzeichen zu ersetzen, die sie nicht mit Steueranmeldungen beziehen. Für die Bedarfsmitteilung gelten die Bestellfristen entsprechend. Bei Entnahme der Steuerzeichen aus dem Steuerzeichenlager unter Steueraufsicht sind Steueranmeldungen abzugeben.



(6) Das Hauptzollamt Bielefeld kann bei Steuerzeichenbeziehern auf Antrag zur Erleichterung der Lieferung von Steuerzeichen Steuerzeichenlager als eigene Außenlager unter Widerrufsvorbehalt zulassen, wenn dadurch die Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden.

(7) Bezieher mit Steuerzeichenlager können ihren Bedarf an Steuerzeichen für höchstens vier Wochen schriftlich mitteilen, wenn sie sich vorher dem Hauptzollamt Bielefeld gegenüber schriftlich verpflichten, dem Bund die Herstellungskosten und die Transportkosten für die als Bedarf angegebenen Steuerzeichen zu ersetzen, die sie nicht mit Steueranmeldungen beziehen. Für die Bedarfsmitteilung gelten die Bestellfristen entsprechend. Bei Entnahme der Steuerzeichen aus dem Steuerzeichenlager unter Steueraufsicht sind Steueranmeldungen abzugeben.

§ 16 Verpackungszwang, Kleinverkaufspackungen


(1) Eingeführte oder aus anderen Mitgliedstaaten verbrachte Tabakwaren, die weder zum Handel noch zur gewerblichen Verwendung bestimmt sind, sind vom Verpackungszwang befreit.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Das Hauptzollamt kann in einzelnen besonders gelagerten Fällen zur Vermeidung unbilliger Härten unter Widerrufsvorbehalt Ausnahmen vom Verpackungszwang zulassen. Das gilt nicht für Tabakwaren, die als steuerfreies Deputat (§ 3) abgegeben werden.



(2) Das zuständige Hauptzollamt kann in einzelnen besonders gelagerten Fällen zur Vermeidung unbilliger Härten unter Widerrufsvorbehalt Ausnahmen vom Verpackungszwang zulassen. Das gilt nicht für Tabakwaren, die als steuerfreies Deputat (§ 3) abgegeben werden.

(3) Packungen mit Tabakwaren, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen, sind unzulässig. Auf allen Packungen muß deutlich lesbar die Menge angegeben sein. Ausgenommen sind Packungen mit Zigaretten und Rauchtabak, an denen Steuerzeichen angebracht sind.

(4) Für Rauchtabak sind nur Packungen zulässig, deren Inhalte nicht auf Bruchteile eines Gramms lauten.

(5) Die Packungen dürfen unterteilt sein. Allseitige Verpackungen von Teilmengen sind jedoch nur zulässig für

1. einzelne Zigarren oder Zigarillos,

2. mehrere Zigarren oder Zigarillos, soweit sie wegen ihrer besonderen Form so miteinander verflochten sind, daß sie nicht einzeln verpackt werden können,

3. jeweils 10 Zigarren oder Zigarillos mit gleichbleibendem Umfang in weichen Umschließungen, wenn ihr Gesamtpreis nicht auf Bruchteile eines Cents lautet,

4. höchstens 3 Zigarren oder Zigarillos oder Mengen von 2,5 g oder 5 g Rauchtabak, wenn die Unterteilungen unentgeltlich als Proben oder zu Werbezwecken an Verbraucher abgegeben werden sollen und entsprechend gekennzeichnet sind.

(6) Packungen mit Zigarren oder Zigarillos und Packungen mit Zigarren und Zigarillos dürfen Zigarrenspitzen von geringem Wert enthalten.



§ 19 Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet


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(1) Für den Versand im Steuergebiet entfallen die auf den innergemeinschaftlichen Steuerversand bezüglichen Angaben in den Feldern 12 und 13 im begleitenden Verwaltungs- oder Handelsdokument. Auf Antrag des Versenders kann das Hauptzollamt in geeigneten Fällen, soweit dies der Verfahrensvereinfachung dient und Steuerbelange nicht gefährdet sind, insbesondere zulassen, daß er anstelle der Begleitdokumente nach Satz 1 Lieferscheine oder Rechnungen verwendet. Er hat diese mit den Worten "Begleitendes Handelsdokument für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung" zu kennzeichnen. Das für den Versender zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag des Versenders zur Verfahrensvereinfachung zulassen, daß er anstelle der Begleitpapiere nach § 17 Abs. 1 für die in einem Kalendermonat an denselben Empfänger abgegebenen Tabakwaren eine Sammelanmeldung in dreifacher Ausfertigung unter Angabe der Lieferscheinnummern dem Empfänger bis zum siebten Arbeitstag des folgenden Monats übersendet, wenn die einzelnen Sendungen von einem Lieferschein mit der deutlich sichtbaren Aufschrift "Unversteuerte Tabakwaren" begleitet werden. Der Empfänger hat die Erstausfertigung zu seinen Anschreibungen (§ 30) zu nehmen und unverzüglich die mit seinem Empfangsvermerk versehene zweite und dritte Ausfertigung dem für ihn zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. Dieses bestätigt die Übereinstimmung der beiden Ausfertigungen und die Empfangsberechtigung auf der zweiten Ausfertigung. Der Empfänger hat die bestätigte Sammelanmeldung als Rückschein spätestens zwei Wochen nach dem Empfangsmonat an den Versender zurückzusenden. Die zurückgesandte Sammelanmeldung wird Beleg zu seinen Anschreibungen. Die dritte Ausfertigung verbleibt beim Hauptzollamt. Es kann nach Lage des Einzelfalles, insbesondere im Verkehr zwischen Steuerlagern desselben Unternehmens, weitere Verfahrenserleichterungen zulassen, wenn Steuerbelange nicht gefährdet sind.



(1) Für den Versand im Steuergebiet entfallen die auf den innergemeinschaftlichen Steuerversand bezüglichen Angaben in den Feldern 12 und 13 im begleitenden Verwaltungs- oder Handelsdokument. Auf Antrag des Versenders kann das zuständige Hauptzollamt in geeigneten Fällen, soweit dies der Verfahrensvereinfachung dient und Steuerbelange nicht gefährdet sind, insbesondere zulassen, daß er anstelle der Begleitdokumente nach Satz 1 Lieferscheine oder Rechnungen verwendet. Er hat diese mit den Worten 'Begleitendes Handelsdokument für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung' zu kennzeichnen. Das für den Versender zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag des Versenders zur Verfahrensvereinfachung zulassen, daß er anstelle der Begleitpapiere nach § 17 Abs. 1 für die in einem Kalendermonat an denselben Empfänger abgegebenen Tabakwaren eine Sammelanmeldung in dreifacher Ausfertigung unter Angabe der Lieferscheinnummern dem Empfänger bis zum siebten Arbeitstag des folgenden Monats übersendet, wenn die einzelnen Sendungen von einem Lieferschein mit der deutlich sichtbaren Aufschrift 'Unversteuerte Tabakwaren' begleitet werden. Der Empfänger hat die Erstausfertigung zu seinen Anschreibungen (§ 30) zu nehmen und unverzüglich die mit seinem Empfangsvermerk versehene zweite und dritte Ausfertigung dem für ihn zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. Dieses bestätigt die Übereinstimmung der beiden Ausfertigungen und die Empfangsberechtigung auf der zweiten Ausfertigung. Der Empfänger hat die bestätigte Sammelanmeldung als Rückschein spätestens zwei Wochen nach dem Empfangsmonat an den Versender zurückzusenden. Die zurückgesandte Sammelanmeldung wird Beleg zu seinen Anschreibungen. Die dritte Ausfertigung verbleibt beim Hauptzollamt. Es kann nach Lage des Einzelfalles, insbesondere im Verkehr zwischen Steuerlagern desselben Unternehmens, weitere Verfahrenserleichterungen zulassen, wenn Steuerbelange nicht gefährdet sind.

(2) Sollen Tabakwaren im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung versandt werden, gilt § 17 entsprechend. Der Empfänger hat den zollamtlich bestätigten Rückschein spätestens binnen 2 Wochen nach Ablauf des Empfangsmonats an die Abgangsstelle zurückzusenden.

(3) (weggefallen)

(4) Werden Tabakwaren aus einem Steuerlager zum Zweck der Überführung in ein Zollverfahren entfernt (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes), gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend. Das für das Zollverfahren zuständige Hauptzollamt bestätigt die Überführung auf dem Versanddokument.



§ 20a Berechtigter Empfänger


(1) Die Zulassung als berechtigter Empfänger nach § 16 Abs. 2 des Gesetzes ist nur Personen zu erteilen, die Tabakwaren mit vorschriftsmäßigen Steuerzeichen beziehen wollen, es sei denn, der Bezug erfolgt im Rahmen einer steuerfreien Verwendung.

(2) Wer als berechtigter Empfänger nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes Tabakwaren nicht nur gelegentlich beziehen will, hat die Zulassung bei dem zuständigen Hauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung zu beantragen. Dabei sind Name, Geschäftssitz, Rechtsform, Steuernummer bei dem zuständigen Finanzamt, die Umsatzsteueridentifikationsnummer, die Art der Tabakwaren, die in den Betrieb aufgenommen werden sollen, anzugeben.

(3) Jeder Ausfertigung sind beizufügen:

1. von Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister einzutragen sind, ein Registerauszug nach neuestem Stand,

2. eine Darstellung der Buchführung über den Bezug und den Verbleib der Tabakwaren,

3. ein Sortenverzeichnis nach § 8 Abs. 3 Nr. 3.

(4) Auf Verlangen des Hauptzollamtes hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich sind. Es kann auf Angaben verzichten, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

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(5) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Zulassung als berechtigter Empfänger und stellt auf Antrag einen Erlaubnisschein als Nachweis der Berechtigung aus. § 8 Abs. 7 sowie die §§ 9 und 10 gelten sinngemäß.



(5) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Zulassung als berechtigter Empfänger. §§ 9 und 10 gelten sinngemäß.

(6) Der berechtigte Empfänger hat ein Belegheft sowie Anschreibungen über die in seinen Betrieb aufgenommenen Tabakwaren zu führen. Das Hauptzollamt kann Erleichterungen zulassen, soweit Steuerbelange nicht gefährdet werden. Die bezogenen Tabakwaren sind von dem berechtigten Empfänger unverzüglich aufzuzeichnen.

(7) Die bezogenen Tabakwaren gelten, soweit das Hauptzollamt nichts anderes bestimmt, als in den Betrieb des Empfängers aufgenommen, sobald er im Steuergebiet am Ort der Lieferung Besitz daran erlangt hat.



§ 21 Ausfuhr unter Steueraussetzung


(1) Für Tabakwaren, die unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager über andere Mitgliedstaaten aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt werden sollen, gilt § 17 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 bis 4, für Tabakwaren, die unmittelbar ausgeführt werden sollen, gilt § 17 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 entsprechend. Die Ausgangszollstelle bestätigt die Ausfuhr auf dem Rückschein. Diesen hat der Versender zu seinen Anschreibungen zu nehmen.

(2) Werden Tabakwaren von der Eisenbahn- oder Postverwaltung oder einer Luftverkehrsgesellschaft im Steuergebiet im Rahmen eines einzigen Beförderungsvertrages zur Beförderung mit Bestimmung in ein Drittland übernommen, gelten sie, vorbehaltlich gegenteiliger Feststellungen, mit der Bestätigung der Übernahme als ausgeführt. Erfolgt eine Änderung des Beförderungsvertrages mit der Folge, daß die Beförderung innerhalb des EG-Verbrauchsteuergebietes endet, erteilt die Ausgangszollstelle (Artikel 793 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. EG Nr. L 253 S. 1, berichtigt im ABl. EG 1994 Nr. L 268 S. 32, in der jeweils geltenden Fassung) die Zustimmung zur Änderung (Artikel 796 Abs. 2 der vorgenannten Verordnung) nur, wenn gewährleistet ist, daß die Tabakwaren im EG-Verbrauchsteuergebiet ordnungsgemäß steuerlich erfaßt werden. Sie benachrichtigt unmittelbar die Ausfuhrzollstelle.

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(3) Der Versender hat in den Fällen des Absatzes 2 die Tabakwaren in ein Eisenbahn-, Post- oder Luftfrachtausgangsbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzutragen und dem Beförderer zur Bestätigung der Übernahme vorzulegen. Er hat den Inhalt der Sendung auf dem Beförderungspapier gut sichtbar mit der Kurzbezeichnung "VSt" als verbrauchsteuerpflichtige Ware zu kennzeichnen.

(4) Das Hauptzollamt kann den Inhaber des Steuerlagers unter bestimmten Bedingungen und Auflagen von den Pflichten nach den Absätzen 1 und 3 befreien, wenn die Steuerbelange dadurch nicht gefährdet werden.



(3) Der Versender hat in den Fällen des Absatzes 2 die Tabakwaren in ein Eisenbahn-, Post- oder Luftfrachtausgangsbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzutragen und dem Beförderer zur Bestätigung der Übernahme vorzulegen. Er hat den Inhalt der Sendung auf dem Beförderungspapier gut sichtbar mit der Kurzbezeichnung 'VSt' als verbrauchsteuerpflichtige Ware zu kennzeichnen.

(4) Das zuständige Hauptzollamt kann den Inhaber des Steuerlagers unter bestimmten Bedingungen und Auflagen von den Pflichten nach den Absätzen 1 und 3 befreien, wenn die Steuerbelange dadurch nicht gefährdet werden.

§ 24 Erstattungsverfahren


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(1) Der Erlaß und die Erstattung der Steuerzeichenschuld und der durch Verwendung von Steuerzeichen entrichteten Steuer sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei der Zentralen Steuerzeichenstelle zu beantragen. Unternehmen mit mehreren Herstellungsbetrieben dürfen zusammengefaßte Anträge stellen.



(1) Der Erlaß und die Erstattung der Steuerzeichenschuld und der durch Verwendung von Steuerzeichen entrichteten Steuer sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Hauptzollamt Bielefeld zu beantragen. Unternehmen mit mehreren Herstellungsbetrieben dürfen zusammengefaßte Anträge stellen.

(2) Sollen Tabakwaren des steuerlich freien Verkehrs an ein Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat zurückgesandt werden, ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren anzuwenden. § 17 Abs 1 und 2 und § 20 Abs. 4 Satz 1 gelten entsprechend. Die Steuerzeichen sind unter Steueraufsicht im Steuergebiet zu vernichten oder ungültig zu machen.

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(3) Der zu erlassende oder zu erstattende Betrag ist selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Der Antrag ist bei dem Hauptzollamt einzureichen, in dessen Bezirk die Steuerzeichen vernichtet oder ungültig gemacht werden sollen, bei Rückgabe nicht entwerteter Steuerzeichen bei der Zentralen Steuerzeichenstelle. Die Zentrale Steuerzeichenstelle kann auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt zulassen, daß die Angaben über die Steuerzeichen und deren Steuerwerte in maschinengeschriebenen Listen in zwei Ausfertigungen als Anlagen zum Antrag gemacht werden.



(3) Der zu erlassende oder zu erstattende Betrag ist selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Der Antrag ist bei dem Hauptzollamt einzureichen, in dessen Bezirk die Steuerzeichen vernichtet oder ungültig gemacht werden sollen, bei Rückgabe nicht entwerteter Steuerzeichen bei dem Hauptzollamt Bielefeld. Das Hauptzollamt Bielefeld kann auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt zulassen, daß die Angaben über die Steuerzeichen und deren Steuerwerte in maschinengeschriebenen Listen in zwei Ausfertigungen als Anlagen zum Antrag gemacht werden.

(4) (weggefallen)

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(5) Der Erlaß und die Erstattung der Steuer für Tabakwaren, die nicht durch Steuerzeichenverwendung entrichtet worden ist oder zu entrichten ist, ist schriftlich in zwei Ausfertigungen bei dem Hauptzollamt zu beantragen.



(5) Der Erlaß und die Erstattung der Steuer für Tabakwaren, die nicht durch Steuerzeichenverwendung entrichtet worden ist oder zu entrichten ist, ist schriftlich in zwei Ausfertigungen bei dem zuständigen Hauptzollamt zu beantragen.

(6) Der Erstattungsbetrag wird mit noch nicht entrichteter Steuer und Steuerzeichenschuld in der zeitlichen Reihenfolge der Forderungen des Bundes verrechnet. Übersteigt der Erstattungsbetrag die Steuer und Steuerzeichenschuld, wird der Unterschiedsbetrag zur späteren Verrechnung gutgeschrieben oder auf Antrag ausgezahlt.

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(7) Werden Steuerzeichen an die Zentrale Steuerzeichenstelle zurückgegeben, entwertete Steuerzeichen oder angebrachte Steuerzeichen vor dem Entstehen der Steuer unter Steueraufsicht vernichtet oder ungültig gemacht, ist Erstattung durch Verrechnung, Gutschrift oder Zahlung nur zulässig, wenn der Antragsteller nachweist, daß er die Steuerzeichenschuld für die Steuerzeichen bereits entrichtet hat. Wird der Nachweis nicht erbracht, sind die Steuerzeichenschulden in zeitlicher Reihenfolge entgegengesetzt zu ihrer Fälligkeit zu erlassen.



(7) Werden Steuerzeichen an das Hauptzollamt Bielefeld zurückgegeben, entwertete Steuerzeichen oder angebrachte Steuerzeichen vor dem Entstehen der Steuer unter Steueraufsicht vernichtet oder ungültig gemacht, ist Erstattung durch Verrechnung, Gutschrift oder Zahlung nur zulässig, wenn der Antragsteller nachweist, daß er die Steuerzeichenschuld für die Steuerzeichen bereits entrichtet hat. Wird der Nachweis nicht erbracht, sind die Steuerzeichenschulden in zeitlicher Reihenfolge entgegengesetzt zu ihrer Fälligkeit zu erlassen.

§ 28 Gewerbliche Einfuhr aus Drittländern


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(1) Die gewerbliche Einfuhr von Tabakwaren aus Drittländern bedarf der Anmeldung in doppelter Ausfertigung. Sie ist spätestens drei Wochen vor der erstmaligen Einfuhr dem für das Unternehmen zuständigen Hauptzollamt schriftlich einzureichen. Hat das Unternehmen seinen Geschäftssitz außerhalb des Steuergebietes, ist die Zentrale Steuerzeichenstelle zuständig.



(1) Die gewerbliche Einfuhr von Tabakwaren aus Drittländern bedarf der Anmeldung in doppelter Ausfertigung. Sie ist spätestens drei Wochen vor der erstmaligen Einfuhr dem für das Unternehmen zuständigen Hauptzollamt schriftlich einzureichen. Hat das Unternehmen seinen Geschäftssitz außerhalb des Steuergebietes, ist das Hauptzollamt Bielefeld zuständig.

(2) Unternehmen mit Geschäftssitz im Steuergebiet haben in ihrer Anmeldung Name, Geschäftssitz (§ 23 Abs. 2 der Abgabenordnung), Rechtsform, Höhe des Eigenkapitals und der Kapitalhaftungsverhältnisse, wirtschaftliche Verflechtungen, Höhe der Beteiligungen und gesetzliche Vertreter anzugeben. Weiterhin ist jeder Ausfertigung der Anmeldung ein Sortenverzeichnis (§ 8 Abs. 3 Nr. 3) beizufügen.

(3) § 8 Abs. 4 und § 9 gelten sinngemäß.



§ 29 Vernichten, Vergällen, Aufreißen


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(1) Lagerinhaber haben das Aufreißen von Zigarren, Zigarillos und Zigaretten im Steuerlager sowie das Vernichten und Vergällen von Tabakwaren dem Hauptzollamt jeweils mindestens eine Woche vorher unter Angabe des Zeitpunkts, des Ortes und der Menge anzumelden. Das Hauptzollamt kann, wenn die Steuerbelange dadurch nicht gefährdet werden, unter Widerrufsvorbehalt



(1) Lagerinhaber haben das Aufreißen von Zigarren, Zigarillos und Zigaretten im Steuerlager sowie das Vernichten und Vergällen von Tabakwaren dem zuständigen Hauptzollamt jeweils mindestens eine Woche vorher unter Angabe des Zeitpunkts, des Ortes und der Menge anzumelden. Das Hauptzollamt kann, wenn die Steuerbelange dadurch nicht gefährdet werden, unter Widerrufsvorbehalt

1. kürzere Anmeldefristen zulassen,

2. auf die Anmeldung der Menge verzichten,

3. auf die jeweilige Anmeldung des Aufreißens, Vernichtens und Vergällens von Tabakwaren verzichten.

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(2) Lagerinhaber, Personen nach § 12 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes und Einführer haben das Vernichten oder Ungültigmachen von Steuerzeichen jeweils eine Woche vorher in dem Antrag nach § 24 Abs. 1 Satz 1 unter Angabe des Zeitpunkts und des Ortes schriftlich anzumelden. Das Hauptzollamt kann unter Widerrufsvorbehalt kürzere Anmeldefristen zulassen.



(2) Lagerinhaber, Personen nach § 12 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes und Einführer haben das Vernichten oder Ungültigmachen von Steuerzeichen jeweils eine Woche vorher in dem Antrag nach § 24 Abs. 1 Satz 1 unter Angabe des Zeitpunkts und des Ortes schriftlich anzumelden. Das zuständige Hauptzollamt kann unter Widerrufsvorbehalt kürzere Anmeldefristen zulassen.

§ 30 Anschreibungen


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(1) Über die Herstellung, Lagerung und die gewerbliche Einfuhr und das Verbringen von Tabakwaren, den Bezug von Steuerzeichen sind Anschreibungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Auf Anordnung des Hauptzollamtes sind über Vorgänge, die für die Steueraufsicht von Bedeutung sind, ergänzende Anschreibungen zu führen. Das Hauptzollamt kann unter Widerrufsvorbehalt zulassen, daß von den Vordrucken abgewichen wird, und daß Anschreibungen nach vorgeschriebenem Vordruck nicht geführt werden.



(1) Über die Herstellung, Lagerung und die gewerbliche Einfuhr und das Verbringen von Tabakwaren, den Bezug von Steuerzeichen sind Anschreibungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Auf Anordnung des zuständigen Hauptzollamtes sind über Vorgänge, die für die Steueraufsicht von Bedeutung sind, ergänzende Anschreibungen zu führen. Das Hauptzollamt kann unter Widerrufsvorbehalt zulassen, daß von den Vordrucken abgewichen wird, und daß Anschreibungen nach vorgeschriebenem Vordruck nicht geführt werden.

(2) Über andere der Steueraufsicht unterliegende Vorgänge sind auf Anordnung des Hauptzollamtes für Zwecke der Steueraufsicht besondere Anschreibungen zu führen.

(3) Die Vorgänge sind spätestens am darauffolgenden dritten Arbeitstag einzutragen. Das Hauptzollamt kann unter Widerrufsvorbehalt Vereinfachungen zulassen.



§ 32 Bestandsaufnahme


(1) Lagerinhaber, Verwender, Personen nach § 12 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes und Einführer von Tabakwaren haben je Kalenderjahr ihre Bestände an Tabakwaren, gleichgestellten Erzeugnissen und Steuerzeichen festzustellen.

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(2) Sie haben den Zeitpunkt der Bestandsaufnahme spätestens drei Wochen vorher, das Ergebnis spätestens vier Wochen nachher dem Hauptzollamt schriftlich anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann anordnen, daß das Ergebnis der Bestandsaufnahme nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck angezeigt wird.



(2) Sie haben den Zeitpunkt der Bestandsaufnahme spätestens drei Wochen vorher, das Ergebnis spätestens vier Wochen nachher dem zuständigen Hauptzollamt schriftlich anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann anordnen, daß das Ergebnis der Bestandsaufnahme nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck angezeigt wird.

(3) Das Hauptzollamt kann unter Widerrufsvorbehalt zulassen, daß alle oder einzelne Bestände auf Grund einer permanenten Inventur festgestellt und angezeigt werden, wenn durch ein den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprechendes Verfahren gesichert ist, daß die Bestände nach Art und Menge auch ohne körperliche Aufnahme festgestellt werden können.

(4) Die Bestände können anstelle oder zusätzlich zu den Bestandsaufnahmen nach den Absätzen 1 und 3 auch amtlich festgestellt werden.



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§ 32a (neu)




§ 32a Kleinbetragsregelung


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Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer oder Steuerzeichenschuld wird vom Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung mindestens 10 Euro beträgt.

§ 33 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

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1. entgegen § 8 Abs. 7 den Erlaubnisschein nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt,

2. entgegen § 9 Satz 1, § 10 Abs. 2 Satz 1, § 20 Abs. 2 Satz 1, § 22 oder § 32 Abs. 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,



1. (aufgehoben)

2. entgegen § 9 Satz 1 und 3, § 10 Abs. 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 2, und § 20a Abs. 5 Satz 2, § 20 Abs. 2 Satz 1, § 22 oder § 32 Abs. 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

3. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1, 4 oder Abs. 2 Satz 1 oder 2 ein Steuerzeichen verwendet,

4. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 ein Steuerzeichen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Form entwertet,

5. entgegen § 13 Abs. 3 ein Steuerzeichen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Form anbringt oder befestigt,

6. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 das begleitende Verwaltungsdokument nicht verwendet,

7. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 3, § 19 Abs. 1 Satz 3 oder § 21 Abs. 3 Satz 2 ein Handelsdokument, einen Lieferschein, eine Rechnung oder den Inhalt einer Sendung nicht oder nicht richtig kennzeichnet,

8. entgegen § 17 Abs. 2 Satz 3 ein Verwaltungsdokument nicht mitführt;

9. entgegen § 17 Abs. 3 Satz 3 oder § 19 Abs. 2 Satz 2 einen Rückschein nicht oder nicht rechtzeitig zurücksendet,

10. entgegen § 20 Abs. 2 Satz 2 eine Änderung nicht oder nicht rechtzeitig einträgt,

11. entgegen § 20 Abs. 4 Satz 3 eine Ablichtung des Versandpapiers nicht übersendet,

12. (weggefallen)

13. entgegen § 30 Abs. 1 Satz 1 eine Anschreibung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig führt oder

14. entgegen § 32 Abs. 1 einen Bestand nicht feststellt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 3 Abs. 3 eine Deputatpackung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Form kennzeichnet oder auf ihr Namen und Sitz des Herstellers nicht angibt.