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Änderung § 10 TabStV vom 01.04.2008

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§ 10 TabStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung
§ 10 TabStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Fortbestand und Erlöschen der Erlaubnis


(Text neue Fassung)

§ 10 Erlöschen, Fortbestand der Erlaubnis


vorherige Änderung

(1) Die Erlaubnis zur Herstellung und Lagerung von Tabakwaren gilt vorbehaltlich des Absatzes 3 vorerst fort

1. bei Übergabe des Steuerlagers an einen neuen Lagerinhaber,

2. bei Tod des Lagerinhabers,

3. bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lagerinhabers,

4. bei Einleitung der Liquidation juristischer Personen oder Personenvereinigungen.

(2)
Der neue Lagerinhaber hat die Übergabe des Steuerlagers, die Erben haben den Tod des Lagerinhabers, die Insolvenzverwalter die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lagerinhabers, die Liquidatoren die Einleitung der Liquidation jeweils dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und zu erklären, ob oder bis zu welchem Zeitpunkt sie das Steuerlager fortführen wollen. Bei beabsichtigter Fortführung haben sie eine neue Erlaubnis zu beantragen. Dabei können sie sich, soweit nicht Änderungen eingetreten sind, auf die bereits vorliegenden Angaben nach den §§ 8 und 9 beziehen.

(3)
Die bisherige Erlaubnis erlischt, wenn auf eine Fortführung des Steuerlagers verzichtet, der Antrag auf eine neue Erlaubnis nicht binnen 2 Monaten gestellt oder eine neue Erlaubnis nicht erteilt wird.

(4) Beim Erlöschen
der Erlaubnis ist für die dann vorhandenen, nunmehr in den freien Verkehr getretenen Bestände, vom Lagerinhaber die Steuer anzufordern.



(1) Die Erlaubnis zur Herstellung und Lagerung von Tabakwaren erlischt durch

1. Widerruf,

2. Verzicht,

3. Fristablauf,

4. Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse.

(2) Die Erlaubnis
gilt vorbehaltlich Absatz 4 vorerst fort

1. bei Übergabe des Steuerlagers an einen neuen Inhaber,

2. bei Tod des Steuerlagerinhabers,

3. bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerlagerinhabers,

4. bei Einleitung der Liquidation juristischer Personen oder Personenvereinigungen, denen die Erlaubnis erteilt ist.

Absatz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3)
Der neue Steuerlagerinhaber, die Erben des bisherigen Steuerlagerinhabers, der Insolvenzverwalter und der Liquidator sind verpflichtet, den Eintritt des für sie maßgebenden Ereignisses nach Absatz 2 unverzüglich dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen und zu erklären, ob und inwieweit sie das Steuerlager fortführen wollen. Bei beabsichtigter Fortführung haben sie eine neue Erlaubnis zu beantragen. Dabei können sie sich, soweit nicht Änderungen eingetreten sind, auf bereits vorliegende Angaben beziehen.

(4)
Die Erlaubnis nach Absatz 2 erlischt, wenn

1.
auf eine Fortführung des Steuerlagers verzichtet,

2.
der Antrag auf eine neue Erlaubnis nicht binnen drei Monaten nach Eintritt des maßgebenden Ereignisses gestellt oder

3.
eine neue Erlaubnis nicht erteilt wird.

(5) Erlischt die Erlaubnis, hat
der Steuerlagerinhaber über die dann vorhandenen nunmehr in den freien Verkehr getretenen Bestände unverzüglich eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für die Tabakwaren, für die noch keine Steuerzeichen verwendet worden sind, abzugeben. Hat das Hauptzollamt für die Räumung aller Bestände des Steuerlagers eine Frist gewährt, gilt die Erlaubnis für die Zwecke der Räumung bis zum Fristablauf weiter.