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Zu § 2 des Gesetzes - Tabaksteuerverordnung (TabStV)

V. v. 14.10.1993 BGBl. I S. 1738; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 1 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 27.10.1993; FNA: 612-1-7-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Zu § 2 des Gesetzes

§ 1 Stückgewicht



(1) Das Durchschnittsgewicht kann in mehreren Verwiegungen ermittelt werden. Das Gewicht von Filtern, Mundstücken, Halmen und dergleichen sowie von Ringen und Umschließungen kann in geringeren Mengen festgestellt und auf 1.000 Stück hochgerechnet werden.

(2) Beträgt die Menge weniger als 1.000 Stück, ist das Durchschnittsgewicht durch Verwiegen dieser Menge zu ermitteln.


§ 2 Steuerzeichen



(1) Steuerzeichen zum entrichten der Tabaksteuer werden von der Bundesdruckerei hergestellt, soweit nicht das Hauptzollamt Bielefeld oder eine andere Druckerei damit beauftragt wird.

(2) Steuerzeichen haben die Form von Marken oder Streifen. Sie sind eingeteilt in mindestens ein Leerfeld und in Hauptfelder mit dem Bundesadler, mit Angaben über Bezeichnung, Menge, den Packungspreis und bei Zigarren und Zigarillos auch über den Stückpreis.