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§ 11 - Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung (TEIV)

Artikel 1 V. v. 05.07.2007 BGBl. I S. 1305 (Nr. 30); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 26.07.2018 BGBl. I S. 1270
Geltung ab 14.07.2007; FNA: 930-9-11 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 11 Beeinträchtigung der grundlegenden Anforderungen



(1) Ergreift die Sicherheitsbehörde Maßnahmen nach § 5a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, weil eine Interoperabilitätskomponente die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllt, führt sie das Verfahren nach Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 der Richtlinie 2008/57/EG durch und unterrichtet unverzüglich die Kommission sowie die anderen Mitgliedstaaten.

(2) Werden der nach Landesrecht zuständigen Aufsichtsbehörde Tatsachen bekannt, die auf eine Beeinträchtigung der grundlegenden Anforderungen durch eine Interoperabilitätskomponente hinweisen, unterrichtet sie hiervon die Sicherheitsbehörde, die entsprechend Absatz 1 vorgeht.



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Frühere Fassungen von § 11 TEIV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.12.2012Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
vom 10.12.2012 BGBl. I S. 2632

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 TEIV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 TEIV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TEIV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung
V. v. 11.07.2014 BGBl. I S. 1047, 1599
Artikel 1 1. BEGebVÄndV (vom 24.07.2014)
...  eine Rechtsvorschrift festgestellt wurde § 5a Abs. 2 AEG i. V. m. § 11 TEIV nach Zeitaufwand 6.22 Einstellung eines Fahrzeuges in das ...

Siebte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.12.2012 BGBl. I S. 2632
Artikel 1 7. ERÄndV Änderung der Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung
... durch die Angabe „Richtlinie 2008/57/EG" ersetzt. 10. In § 11 Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der jeweils ...

Zweite Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 05.07.2007 BGBl. I S. 1305, 2244
Artikel 7 2. ERErluÄndV Änderung der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (vom 13.09.2007)
... eine Rechts- vorschrift festgestellt wurde § 5a Abs. 2 AEG i.V.m. § 11 TEIV nach Zeitaufwand 6.10 Einstellung eines Fahrzeuges in das ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Bundeseisenbahngebührenverordnung (BEGebV)
V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 546; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage 5 BEGebV (zu § 2 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 4) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021)
... gegen eine Rechtsvor- schrift festgestellt wurde § 5a Abs. 2 AEG i. V. m. § 11 TEIV nach Zeitaufwand 6.10 Einstellung eines Fahrzeuges in ...
Anlage 6 BEGebV (zu § 2 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 5) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021)
... gegen eine Rechtsvor- schrift festgestellt wurde § 5a Abs. 2 AEG i. V. m. § 11 TEIV nach Zeitaufwand 6.10 Einstellung eines Fahrzeuges in ...

Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BEGebV)
V. v. 05.04.2001 BGBl. I S. 562; aufgehoben durch § 8 V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 546
Anlage BEGebV (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 22.01.2008)
... eine Rechts- vorschrift festgestellt wurde § 5a Abs. 2 AEG i.V.m. § 11 TEIV nach Zeitaufwand 6.10 Einstellung eines Fahrzeuges in das ...