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Dreizehnte Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften (13. ERErluÄndV k.a.Abk.)

V. v. 26.07.2018 BGBl. I S. 1270 (Nr. 29); Geltung ab 11.08.2018
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Eingangsformel



Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur verordnet auf Grund

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des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 1c, 1d und 1e jeweils in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), von denen § 26 Absatz 1 Satz 1 im einleitenden Satzteil und Nummer 1d zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 824), § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 16. April 2007 (BGBl. I S. 522) geändert, § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1c durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 12. September 2012 (BGBl. I S. 1884) neu gefasst, § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1e durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 824) eingefügt und § 26 Absatz 5 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191) neu gefasst worden sind,

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des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 in Verbindung mit Absatz 1a, Absatz 3 Satz 6 und Absatz 5 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), von denen § 26 Absatz 1 Satz 1 im einleitenden Satzteil zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 824), § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 15 Buchstabe c des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2082), § 26 Absatz 1a und Absatz 3 Satz 6 zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2804) geändert sowie § 26 Absatz 5 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191) neu gefasst worden sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:


Artikel 1 Verordnung über die Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für das Eisenbahnsystem


Artikel 1 ändert mWv. 11. August 2018 EIGV



Artikel 2 Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung


Artikel 2 ändert mWv. 11. August 2018 BEGebV Anlage 1

Anlage 1 (Gebührenverzeichnis) der Bundeseisenbahngebührenverordnung vom 27. März 2008 (BGBl. I S. 546), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Mai 2016 (BGBl. I S. 1225) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Teil I Abschnitt 7 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 7 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach der EIGV

Nr.GegenstandRechtsgrundlageGebühr
7.1Zulassung von Ausnahmen zur Anwendung bestimmter TSI § 5 Abs. 1 EIGV nach Zeitaufwand
7.2Genehmigung der Inbetriebnahme eines Bestandteils des Eisen-
bahnsystems im Ingenieurbau
§ 9 Abs. 1 oder
§ 10 EIGV
nach Tafel 2 des
Anhangs
7.3Genehmigung der Inbetriebnahme eines Bestandteils des Eisen-
bahnsystems im Oberbau
§ 9 Abs. 1 oder
§ 10 EIGV
nach Tafel 3 des
Anhangs
7.4Genehmigung der Inbetriebnahme eines Bestandteils des Eisen-
bahnsystems im Hochbau
§ 9 Abs. 1 oder
§ 10 EIGV
nach Tafel 4 des
Anhangs
7.5Genehmigung der Inbetriebnahme eines Bestandteils des Eisen-
bahnsystems im Bereich der Signal-, Telekommunikations- und
elektrotechnischen Anlagen
§ 9 Abs. 1 oder
§ 10 EIGV
nach Zeitaufwand
7.6Genehmigung der Inbetriebnahme eines strukturellen Teilsys-
tems, soweit nicht von den Nummern 7.2 bis 7.5 erfasst
§ 9 Abs. 1 oder
§ 10 EIGV
nach Zeitaufwand
7.7Genehmigung der Inbetriebnahme eines nach Anlage 4 EIGV um-
gerüsteten oder erneuerten Bestandteils des Eisenbahnsystems
im Ingenieurbau
§ 14 Abs. 2 EIGV nach Tafel 2 des
Anhangs
7.8Genehmigung der Inbetriebnahme eines nach Anlage 4 EIGV um-
gerüsteten oder erneuerten Bestandteils des Eisenbahnsystems
im Oberbau
§ 14 Abs. 2 EIGV nach Tafel 3 des
Anhangs
7.9Genehmigung der Inbetriebnahme eines nach Anlage 4 EIGV um-
gerüsteten oder erneuerten Bestandteils des Eisenbahnsystems
im Hochbau
§ 14 Abs. 2 EIGV nach Tafel 4 des
Anhangs
7.10Genehmigung der Inbetriebnahme eines nach Anlage 4 EIGV um-
gerüsteten oder erneuerten Bestandteils des Eisenbahnsystems
im Bereich der Signal-, Telekommunikations- und elektrotechni-
schen Anlagen
§ 14 Abs. 2 EIGV nach Zeitaufwand
7.11Genehmigung der Inbetriebnahme eines nach Anlage 4 EIGV
umgerüsteten oder erneuerten strukturellen Teilsystems oder Ver-
sagung des Genehmigungserfordernisses für die Inbetriebnahme
eines umgerüsteten oder erneuerten Bestandteils des Eisenbahn-
systems, soweit nicht von den Nummern 7.7 bis 7.10 erfasst
§ 14 Abs. 2 EIGV nach Zeitaufwand
7.12Genehmigung für Probefahrten § 16 Abs. 5 EIGV nach Zeitaufwand
7.13Genehmigung einer Fahrzeugserie § 18 Abs. 2 EIGV nach Zeitaufwand
7.14Genehmigung einer Fahrzeugvariante § 19 Abs. 2 EIGV nach Zeitaufwand
7.15Genehmigung einer Fahrzeugserie für eine Fahrzeugvariante § 19 Abs. 3 EIGV nach Zeitaufwand
7.16Genehmigung eines Fahrzeugtyps § 20 Abs. 2 oder 3
EIGV
nach Zeitaufwand
7.17Genehmigung weiterer Fahrzeuge eines zugelassenen Fahrzeug-
typs
§ 20 Abs. 4 EIGV nach Zeitaufwand
7.18Genehmigung einer örtlich und zeitlich beschränkten Inbetrieb-
nahme von Fahrzeugen mit ausländischer Zulassung
§ 21 Abs. 5 EIGV nach Zeitaufwand
7.19Zulassung von Bauprodukten und Bauarten § 26 Abs. 3 EIGV nach Zeitaufwand
7.20Genehmigung zum Inverkehrbringen und Verwenden von siche-
rungstechnischen oder elektrotechnischen Systemen oder deren
Bestandteilen
§ 27 Abs. 3 EIGV nach Zeitaufwand
7.21Überwachung der Konformität und Gebrauchstauglichkeit von
Interoperabilitätskomponenten auf Grund eines Verdachts, einer
Beschwerde oder zum Zweck einer Stichprobe, wenn der Ver-
dacht oder die Beschwerde vom Betroffenen verantwortlich ver-
anlasst oder ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt
wurde
§§ 28 und 25 EIGV nach Zeitaufwand
7.22Überwachung von Bauprodukten und Bauarten sowie siche-
rungstechnischen oder elektrotechnischen Systemen oder deren
Bestandteilen auf Grund eines Verdachts, einer Beschwerde oder
zum Zweck einer Stichprobe, wenn der Verdacht oder die Be-
schwerde vom Betroffenen verantwortlich veranlasst oder ein
Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wurde
§ 28 EIGV nach Zeitaufwand
7.23Einstellung eines Fahrzeugs in das Fahrzeugeinstellungsregister § 38 Abs. 2 EIGV 50 Euro
7.24Einstellung von bis zu 10 Fahrzeugen gleicher Bauart in das Fahr-
zeugeinstellungsregister
§ 38 Abs. 2 EIGV 35 Euro je Fahrzeug
7.25Einstellung von 11 bis zu 100 Fahrzeugen gleicher Bauart in das
Fahrzeugeinstellungsregister
§ 38 Abs. 2 EIGV 30 Euro je Fahrzeug
7.26Einstellung von über 100 Fahrzeugen gleicher Bauart in das Fahr-
zeugeinstellungsregister
§ 38 Abs. 2 EIGV 25 Euro je Fahrzeug
7.27Änderung und Ergänzung von Daten im Fahrzeugeinstellungs-
register außerhalb eines standardisierten Antragsverfahrens
§ 38 Abs. 3 oder 4
EIGV
nach Zeitaufwand
7.28Änderung und Ergänzung von Daten im Fahrzeugeinstellungsre-
gister mittels standardisierten Antragsverfahrens für gleichartige
Fahrzeuge in beliebiger Anzahl
§ 38 Abs. 3 oder 4
EIGV
10 Euro je Fahr-
zeug; höchstens
5.000 Euro je An-
trag
7.29Einstellung von Fahrzeugen in das Fahrzeugeinstellungsregister,
die nach anderen eisenbahnrechtlichen Vorschriften ohne bis-
herige Registrierungspflicht in Betrieb genommen worden sind
§ 42 Abs. 6 EIGV 8 Euro je Fahr-
zeug".


2.
Dem Teil III werden die folgenden Nummern 3 und 4 angefügt:

Nr.GegenstandRechtsgrundlageGebühr
„3Bewertung der Konformität und Gebrauchstauglichkeit einer
Interoperabilitätskomponente und Ausstellen einer entsprechen-
den Bescheinigung
§ 33 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 EIGV
nach Zeitaufwand
4EG-Prüfung eines strukturellen Teilsystems und Ausstellen einer
entsprechenden Bescheinigung
§ 33 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 oder Abs. 2
Satz 1 oder 2 EIGV
nach Zeitaufwand".



Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 3 ändert mWv. 11. August 2018 TEIV

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung vom 5. Juli 2007 (BGBl. I S. 1305), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Mai 2016 (BGBl. I S. 1225) geändert worden ist, außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 10. August 2018.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur

Andreas Scheuer