(1) Die Übertragung der Aufgaben einer benannten Stelle ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, dass bei der Übertragung die in Anhang VIII der
Richtlinie 2008/57/EG aufgeführten Kriterien nicht vorlagen.
(2) Die Übertragung der Aufgaben einer benannten Stelle ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzungen der Übertragung entfallen sind. Hiervon ist die Kommission zu unterrichten.
(3) Die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf bleiben unberührt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 10.12.2012 BGBl. I S. 2632