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Änderung § 3 ESiV vom 06.12.2019

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§ 3 ESiV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.12.2019 geltenden Fassung
§ 3 ESiV n.F. (neue Fassung)
in der am 06.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1958
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 23.06.2020) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Sicherheitsvorschriften


(Text alte Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur übermittelt der Kommission alle vor dem 14. Juli 2007 und danach festgelegten Sicherheitsvorschriften im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44, L 220 vom 21.6.2004, S. 16), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/88/EU (ABl. L 201 vom 10.7.2014, S. 9) geändert worden ist, unter der Angabe ihres Anwendungsbereichs.

(2) 1 Eisenbahnen haben
der Sicherheitsbehörde unverzüglich sämtliche Änderungen an den von ihnen festgelegten und bereits nach Absatz 1 übermittelten Sicherheitsvorschriften im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 2004/49/EG schriftlich mitzuteilen. 2 Satz 1 gilt entsprechend für die Übermittlung von Sicherheitsvorschriften, die von den Ländern als Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erlassen worden sind.

(3) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur übermittelt der Kommission unverzüglich alle Änderungen an Sicherheitsvorschriften, die bereits nach Absatz 2 übermittelt worden sind, sofern die betreffenden Vorschriften nicht ausschließlich die Anwendung von Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität betreffen.

(4) 1 Sobald die gemeinsamen Sicherheitsziele im Sinne des Artikels 1 Buchstabe e der Richtlinie 2004/49/EG in einem Verfahren nach Artikel 7 der Richtlinie 2004/49/EG erlassen sind, darf eine Eisenbahn eine neue Sicherheitsvorschrift, die über die gemeinsamen Sicherheitsziele hinausgehende Anforderungen an die Sicherheit vorsieht, nicht festlegen und anwenden,

1. solange dazu nicht das Verfahren
nach Artikel 8 Abs. 6 und 7 der Richtlinie 2004/49/EG (EG-Beteiligungsverfahren) abgeschlossen ist oder

2. wenn die Kommission eine ablehnende Entscheidung dazu getroffen hat.

2 Die Eisenbahn hat den Entwurf
der Sicherheitsvorschrift der Sicherheitsbehörde vorzulegen. 3 Diese übermittelt ihn über das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur an die Kommission und unterrichtet die Eisenbahn über das Ergebnis des EG-Beteiligungsverfahrens.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Sicherheitsvorschriften dürfen nur dann erlassen oder herausgegeben werden,

1. wenn die Sicherheitsvorschrift noch nicht abgedeckt ist durch

a) eine Technische Spezifikation für die Interoperabilität,

b) eine gemeinsame Sicherheitsmethode oder

c) die
Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 51), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/554 (ABl. L 97 vom 8.4.2019, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder

2. wenn es zur Gewährleistung oder Wiederherstellung
der Eisenbahnsicherheit dringend erforderlich ist.

2 Ausgenommen
von den Anforderungen nach Satz 1 sind bereits notifizierte Sicherheitsvorschriften, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen angepasst werden müssen.

(2) Eisenbahnen und Sektororganisationen haben der Sicherheitsbehörde den Entwurf einer Sicherheitsvorschrift einschließlich einer Begründung der Notwendigkeit spätestens vier Monate vor der geplanten Veröffentlichung der Sicherheitsvorschrift zur Prüfung vorzulegen.

(3) Die Sicherheitsbehörde notifiziert der Kommission und der Eisenbahnagentur der Europäischen Union (Agentur) spätestens drei Monate vor der geplanten Veröffentlichung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur

1.
die Entwürfe von Sicherheitsvorschriften nach Absatz 2 und

2.
die Entwürfe von Sicherheitsvorschriften, die die Sicherheitsbehörde selbst erlässt.

(4) 1 Die Sicherheitsbehörde veröffentlicht die Listen der zu notifizierenden Sicherheitsvorschriften auf ihrer Internetseite. 2 Sie ändert bei Bedarf nach Anhörung der betroffenen Wirtschaftskreise die Liste der zu notifizierenden Sicherheitsvorschriften.

(5) 1 Bei dringlichen Präventionsmaßnahmen können Sicherheitsvorschriften sofort angewendet werden. 2 Bei Sicherheitsvorschriften
nach Absatz 2 bedarf es der Zustimmung der Sicherheitsbehörde. 3 Die Sicherheitsbehörde notifiziert die Sicherheitsvorschrift umgehend nach Erlass und begründet deren Dringlichkeit. 4 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erhält die notifizierte Sicherheitsvorschrift zur Kenntnis.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 23.06.2020)