Das
Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 11 Nr. 1 des Gesetzes vom
30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), wird wie folgt geändert:
- 1.
- a)
- Nach § 7 Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Für Immunitätsangelegenheiten ist der Bundestag zuständig; die vom Bundestag oder seinem zuständigen Ausschuss erlassenen Regelungen in Immunitätsangelegenheiten gelten entsprechend."
- b)
- Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
- 2.
- § 13 wird aufgehoben.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 19. Juli 2007.