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Änderung § 38 BörsG vom 10.02.2026

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§ 38 BörsG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.02.2026 geltenden Fassung
§ 38 BörsG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.02.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 20 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33

(Textabschnitt unverändert)

§ 38 Einführung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Geschäftsführung entscheidet auf Antrag des Emittenten über die Aufnahme der Notierung zugelassener Wertpapiere im regulierten Markt (Einführung). 2 Der Emittent hat der Geschäftsführung in dem Antrag den Zeitpunkt für die Einführung und die Merkmale der einzuführenden Wertpapiere mitzuteilen. 3 Das Nähere regelt die Börsenordnung.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Emittent teilt den beabsichtigten Zeitpunkt und die Merkmale für die Aufnahme der Notierung von zum regulierten Markt zugelassenen Wertpapieren (Einführung) der Geschäftsführung mit. 2 Das Nähere regelt die Börsenordnung.

(2) Wertpapiere, die zur öffentlichen Zeichnung aufgelegt werden, dürfen erst nach beendeter Zuteilung eingeführt werden.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz des Publikums den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem die Wertpapiere frühestens eingeführt werden dürfen.

(4) 1 Werden die Wertpapiere nicht innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Zulassungsentscheidung eingeführt, erlischt ihre Zulassung. 2 Die Geschäftsführung kann die Frist auf Antrag angemessen verlängern, wenn ein berechtigtes Interesse des Emittenten der zugelassenen Wertpapiere an der Verlängerung dargetan wird.




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