Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 38 - Börsengesetz (BörsG)

Artikel 2 G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330, 1351 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33
Geltung ab 01.11.2007; FNA: 4110-10 Börsenvorschriften
| |

§ 38 Einführung



(1) 1Der Emittent teilt den beabsichtigten Zeitpunkt und die Merkmale für die Aufnahme der Notierung von zum regulierten Markt zugelassenen Wertpapieren (Einführung) der Geschäftsführung mit. 2Das Nähere regelt die Börsenordnung.

(2) Wertpapiere, die zur öffentlichen Zeichnung aufgelegt werden, dürfen erst nach beendeter Zuteilung eingeführt werden.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz des Publikums den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem die Wertpapiere frühestens eingeführt werden dürfen.

(4) 1Werden die Wertpapiere nicht innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Zulassungsentscheidung eingeführt, erlischt ihre Zulassung. 2Die Geschäftsführung kann die Frist auf Antrag angemessen verlängern, wenn ein berechtigtes Interesse des Emittenten der zugelassenen Wertpapiere an der Verlängerung dargetan wird.





 

Frühere Fassungen von § 38 BörsG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.02.2026Artikel 20 Standortfördergesetz (StoFöG)
vom 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 38 BörsG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 BörsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BörsG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 33 BörsG Einbeziehung von Wertpapieren in den regulierten Markt
... der ordnungsgemäßen Durchführung des Handels zu veröffentlichen sind; § 38 Abs. 1 , die §§ 39 und 41 finden keine Anwendung. (3) Die Geschäftsführung ...
§ 48 BörsG Freiverkehr (vom 03.01.2018)
... der Absätze 4 und 5 die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 27 bis 43 entsprechend anzuwenden. (4) Der Börsenträger hat sicherzustellen, ...
 
Zitat in folgenden Normen

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG)
Artikel 1 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33
§ 106 SAG Zulassung zum Handel und Einbeziehung in den Handel von neu ausgegebenen Wertpapieren (vom 10.02.2026)
... Die Regelungen der jeweiligen Börsenordnungen über die Einführung nach § 38 Absatz 1 des Börsengesetzes sind auf die Mitteilung entsprechend anzuwenden. (3) Die Börse nimmt am dritten ... Absatz 2 folgt, die Notierung des Wertpapiers auf (Einführung). (4) § 38 Absatz 2 bis 4 des Börsengesetzes gilt nicht für die Fälle dieses Paragraphen. (5) Die Folgepflichten der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Standortfördergesetz (StoFöG)
G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33
Artikel 20 StoFöG Weitere Änderung des Börsengesetzes
... wird gestrichen. c) Die Nummern 6 und 7 werden zu den Nummern 5 und 6. 3. § 38 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Der Emittent teilt den ...

Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Artikel 8 2. FiMaNoG Weitere Änderungen des Börsengesetzes
... der Absätze 4 und 5 die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 27 bis 43 entsprechend anzuwenden." b) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden ...