Die
Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin vom
12. Juni 2002 (BGBl. I S. 1834) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Gegenstand der Erprobung sind Zuschnitt und Gewichtung der Prüfungsteile 1 und 2 bei Durchführung der Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallen Teilen."
- b)
- Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
- c)
- Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:
(2) In den Fällen des §
7 Abs. 1, des §
8 Abs. 1, des §
43 Abs. 2 und des §
45 Abs. 2 des
Berufsbildungsgesetzes können beide Teile der Abschlussprüfung am Ende der Ausbildung zusammen durchgeführt werden."
- d)
- Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3.
- 2.
- In § 3 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe § 35" durch die Angabe § 38" ersetzt.
- 3.
- § 5 wird wie folgt gefasst:
§
5 Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2009 begonnen werden, sind die Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden."
- 4.
- In § 6 wird die Angabe § 5 Abs. 2 am 31. Juli 2007" durch die Angabe § 5 am 31. Juli 2009" ersetzt.