Artikel 7 - Verordnung zur Änderung von Erprobungsverordnungen (ErprobVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 17.07.2007 BGBl. I S. 1402 (Nr. 31); Geltung ab 20.07.2007
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Artikel 7 Änderung der Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin


Artikel 7 ändert mWv. 20. Juli 2007 ChemikAusbErprobV § 1, § 3, § 5, § 6

Die Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin vom 12. Juni 2002 (BGBl. I S. 1834) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Gegenstand der Erprobung sind Zuschnitt und Gewichtung der Prüfungsteile 1 und 2 bei Durchführung der Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallen Teilen."

b)
Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

c)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:

„(2) In den Fällen des § 7 Abs. 1, des § 8 Abs. 1, des § 43 Abs. 2 und des § 45 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes können beide Teile der Abschlussprüfung am Ende der Ausbildung zusammen durchgeführt werden."

d)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3.

2.
In § 3 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 35" durch die Angabe „§ 38" ersetzt.

3.
§ 5 wird wie folgt gefasst:

„§ 5 Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2009 begonnen werden, sind die Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden."

4.
In § 6 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2 am 31. Juli 2007" durch die Angabe „§ 5 am 31. Juli 2009" ersetzt.



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