Die
Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung in der Land- und Baumaschinentechnik vom
9. Juli 2003 (BGBl. I S. 1310) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Gegenstand der Erprobung sind Zuschnitt und Gewichtung der Prüfungsteile 1 und 2 bei Durchführung der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen."
- b)
- Die Absätze 2 und 5 werden aufgehoben.
- c)
- Die bisherigen Absätze 3, 4, 6 und 7 werden die Absätze 2, 3, 4 und 5.
- d)
- Im neuen Absatz 3 wird die Angabe § 35 Abs. 1" durch die Angabe § 38" ersetzt.
- e)
- Der neue Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) In den Fällen des §
27a Abs. 1, des §
27b Abs. 1, des §
36 Abs. 2 und des §
37 Abs. 2 der
Handwerksordnung sowie des §
7 Abs. 1, des §
8 Abs. 1, des §
43 Abs. 2 und des §
45 Abs. 2 des
Berufsbildungsgesetzes können beide Teile der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung am Ende der Ausbildung zusammen durchgeführt werden."
- 2.
- § 3 wird wie folgt gefasst:
§
3 Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2009 begonnen werden, sind die Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden."
- 3.
- In § 4 wird die Angabe § 3 Abs. 2 am 31. Juli 2007" durch die Angabe § 3 am 31. Juli 2009" ersetzt.
Verordnung über die Berufsausbildung zum Land- und Baumaschinenmechatroniker und zur Land- und Baumaschinenmechatronikerin
V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1545; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.06.2014 BGBl. I S. 811