Nicht komplex im Sinne von §
31 Abs. 7 Nr. 1 des
Wertpapierhandelsgesetzes sind neben den dort genannten Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten solche Finanzinstrumente,
- 1.
- die nicht unter § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b oder Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes fallen,
- 2.
- für die regelmäßig Möglichkeiten zur Veräußerung, Einlösung oder anderweitigen Realisierung zu Marktpreisen oder emittentenunabhängig ermittelten oder bestätigten Preisen bestehen, welche für Marktteilnehmer allgemein zugänglich sind,
- 3.
- die über die Zahlung der Anschaffungskosten hinaus für den Kunden mit keinen, auch nur bedingten, Verpflichtungen verbunden sind und
- 4.
- über deren Merkmale in angemessenem Umfang öffentlich Informationen verfügbar sind, die für einen durchschnittlichen Privatkunden verständlich genug sind, um auf ihrer Grundlage eine sachkundige Anlageentscheidung treffen zu können.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 05.04.2011 BGBl. I S. 538; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
Zweite Verordnung zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung
V. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 956