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§ 14 - Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und -Organisationsverordnung (WpDVerOV)

V. v. 17.10.2017 BGBl. I S. 3566 (Nr. 69); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33
Geltung ab 03.01.2018; FNA: 4110-4-21 Börsenvorschriften
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§ 14 Sachkunde des Mitarbeiters in der Anlageberatung



(1) 1Mitarbeiter in der Anlageberatung im Sinne des § 87 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes müssen die für die Erbringung der Anlageberatung erforderliche Sachkunde haben. 2Sie ist kontinuierlich zu wahren und regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen. 3Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen überprüft die Sachkunde jedes Mitarbeiters mindestens einmal jährlich unter Berücksichtigung von Veränderungen der gesetzlichen Anforderungen und seines Angebots an Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen, Finanzinstrumenten und strukturierten Einlagen.

(2) Die Sachkunde umfasst insbesondere Kenntnisse in folgenden Sachgebieten und ihre praktische Anwendung:

1.
Kundenberatung:

a)
Bedarfsermittlung,

b)
Lösungsmöglichkeiten,

c)
Produkterstellung und -information und

d)
Serviceerwartungen des Kunden, Besuchsvorbereitung, Kundenkontakte, Kundengespräch, Kundenbetreuung;

2.
rechtliche Grundlagen:

a)
Vertragsrecht,

b)
Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes und des Kapitalanlagegesetzbuchs, die bei der Anlageberatung oder der Anbahnung einer Anlageberatung zu beachten sind, und

c)
Verwaltungsvorschriften, die von der Bundesanstalt zur Konkretisierung von § 64 Absatz 3 und 4 des Wertpapierhandelsgesetzes erlassen worden sind;

3.
fachliche Grundlagen:

a)
Funktionsweise des Finanzmarktes einschließlich der Auswirkungen des Finanzmarktes auf den Wert und die Preisbildung von Finanzinstrumenten sowie des Einflusses von wirtschaftlichen Kennzahlen oder von regionalen, nationalen oder globalen Ereignissen auf die Märkte und auf den Wert von Finanzinstrumenten,

b)
Merkmale, Risiken und Funktionsweise der Finanzinstrumente einschließlich allgemeiner steuerlicher Auswirkungen für Kunden im Zusammenhang mit den Geschäften, der Bewertung von für die Finanzinstrumente relevanten Daten sowie der spezifischen Marktstrukturen, Handelsplätze und der Existenz von Sekundärmärkten,

c)
Wertentwicklung von Finanzinstrumenten einschließlich der Unterschiede zwischen vergangenen und zukünftigen Wertentwicklungsszenarien und die Grenzen vorausschauender Prognosen,

d)
Grundzüge der Bewertungsgrundsätze für Finanzinstrumente,

e)
Kosten und Gebühren, die für den Kunden im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten insgesamt anfallen und die in Bezug auf die Anlageberatung und andere damit zusammenhängende Dienstleistungen entstehen,

f)
Grundzüge des Portfoliomanagements einschließlich der Auswirkungen der Diversifikation bezogen auf individuelle Anlagealternativen und

g)
Aspekte des Marktmissbrauchs und der Bekämpfung der Geldwäsche.

(3) Die Sachkunde umfasst darüber hinaus die Kenntnis der internen Anweisungen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens, die der Einhaltung der in Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b und c genannten Vorschriften dienen.

(4) Die nach Absatz 2 Nummer 3 erforderlichen Kenntnisse müssen sich auf die Arten von Finanzinstrumenten beziehen, die das Wertpapierdienstleistungsunternehmen anbietet oder die Gegenstand der Anlageberatung durch den Mitarbeiter sein können.

(5) 1Die nach Absatz 2 erforderliche praktische Anwendung bedeutet, dass der Mitarbeiter durch seine vorherige Tätigkeit erfolgreich nachgewiesen hat, dass er in der Lage ist, die Anlageberatung zu erbringen. 2Der Mitarbeiter muss diese vorherige Tätigkeit mindestens über einen Zeitraum von sechs Monaten, gerechnet auf der Basis von Vollzeitäquivalenten, ausgeübt haben. 3Die vorherige Tätigkeit kann auch in einer Tätigkeit in der Anlageberatung unter der Aufsicht eines anderen Mitarbeiters bestehen, wenn Intensität und Reichweite der Aufsicht im angemessenen Verhältnis zu den Kenntnissen und praktischen Anwendungen des beaufsichtigten Mitarbeiters stehen und der beaufsichtigende Mitarbeiter

1.
mit der Anlageberatung betraut ist,

2.
die dafür und für eine Aufsicht notwendige Sachkunde hat,

3.
die notwendigen Mittel für eine Aufsicht zur Verfügung hat und

4.
die Anlageberatung gegenüber dem Kunden verantwortlich erbringt.

4Die Tätigkeit unter Aufsicht nach Satz 3 darf nicht länger als über einen Zeitraum von vier Jahren ausgeübt werden.

(6) Die nach den Absätzen 1 bis 5 erforderliche Sachkunde muss durch Abschluss- oder Arbeitszeugnisse, gegebenenfalls in Verbindung mit Stellenbeschreibungen, durch Schulungs- oder Weiterbildungsnachweise oder in anderer geeigneter Weise nachgewiesen sein.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für die Sachkunde von Mitarbeitern von Wertpapierdienstleistungsunternehmen entsprechend, wenn diese Mitarbeiter strukturierte Einlagen an Kunden verkaufen oder Kunden über solche beraten.





 

Frühere Fassungen von § 14 WpDVerOV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Fassung alte jeweils Sie (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.02.2026Artikel 11 Standortfördergesetz (StoFöG)
vom 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 14 WpDVerOV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 WpDVerOV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WpDVerOV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 WpDVerOV Sachkunde des Vertriebsmitarbeiters (vom 10.02.2026)
...  2. fachliche Grundlagen: a) Kenntnisse und ihre praktische Anwendung nach § 14 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a bis d und g , jeweils auch in Bezug auf strukturierte Einlagen, und b) Kenntnisse über die ...
§ 17 WpDVerOV Sachkunde des Vertriebsbeauftragten (vom 10.02.2026)
... und strukturierten Einlagen. (2) Für die Anforderungen an die Sachkunde gilt § 14 Absatz 2, 3 und 5 , jeweils auch in Bezug auf strukturierte Einlagen, entsprechend mit der Maßgabe, dass auf ...
§ 19 WpDVerOV Berufsqualifikation als Sachkundenachweis (vom 10.02.2026)
... oder Nachfolgeberufe als nachgewiesen: 1. für die Sachkunde im Sinne des § 14 Absatz 2 , auch in Verbindung mit § 14 Absatz 7, des § 15 Absatz 2, § 16 Absatz 2 und § ... 1. für die Sachkunde im Sinne des § 14 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 14 Absatz 7 , des § 15 Absatz 2, § 16 Absatz 2 und § 17 Absatz 2 ein Abschlusszeugnis eines ... zu stellenden Anforderungen genügt; 2. für die Sachkunde im Sinne des § 14 Absatz 2 , auch in Verbindung mit § 14 Absatz 7, § 16 Absatz 2 und § 17 Absatz 2 über ... 2. für die Sachkunde im Sinne des § 14 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 14 Absatz 7 , § 16 Absatz 2 und § 17 Absatz 2 über Nummer 1 hinaus: a) ... und Finanzen Fachrichtung Finanzdienstleistungen, sofern bei diesen Ausbildungen die in § 14 Absatz 2 , auch in Verbindung mit § 14 Absatz 7, genannten Kenntnisse vermittelt werden; 3. ... sofern bei diesen Ausbildungen die in § 14 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 14 Absatz 7 , genannten Kenntnisse vermittelt werden; 3. über Nummer 1 hinaus für die ...
§ 20 WpDVerOV Anerkennung ausländischer Berufsbefähigungsnachweise im Rahmen der Niederlassungsfreiheit (vom 10.02.2026)
... Als Nachweis der erforderlichen Sachkunde nach § 14 Absatz 2 , auch in Verbindung mit § 14 Absatz 7, nach § 15 Absatz 2, § 16 Absatz 2, § 17 ... Als Nachweis der erforderlichen Sachkunde nach § 14 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 14 Absatz 7 , nach § 15 Absatz 2, § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 2 oder § 18 Absatz 1 Satz 2 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Standortfördergesetz (StoFöG)
G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33
Artikel 11 StoFöG Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und -Organisationsverordnung
... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 13 werden die folgenden §§ 14 bis 21 eingefügt: „§ 14 Sachkunde des Mitarbeiters in der ... 1. Nach § 13 werden die folgenden §§ 14 bis 21 eingefügt: „ § 14 Sachkunde des Mitarbeiters in der Anlageberatung (1) Mitarbeiter in der Anlageberatung ... 2. fachliche Grundlagen: a) Kenntnisse und ihre praktische Anwendung nach § 14 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a bis d und g , jeweils auch in Bezug auf strukturierte Einlagen, und b) Kenntnisse über die ... und strukturierten Einlagen. (2) Für die Anforderungen an die Sachkunde gilt § 14 Absatz 2, 3 und 5 , jeweils auch in Bezug auf strukturierte Einlagen, entsprechend mit der Maßgabe, dass auf ... oder Nachfolgeberufe als nachgewiesen: 1. für die Sachkunde im Sinne des § 14 Absatz 2 , auch in Verbindung mit § 14 Absatz 7, des § 15 Absatz 2, § 16 Absatz 2 und § ... 1. für die Sachkunde im Sinne des § 14 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 14 Absatz 7 , des § 15 Absatz 2, § 16 Absatz 2 und § 17 Absatz 2 ein Abschlusszeugnis eines ... zu stellenden Anforderungen genügt; 2. für die Sachkunde im Sinne des § 14 Absatz 2 , auch in Verbindung mit § 14 Absatz 7, § 16 Absatz 2 und § 17 Absatz 2 über ... 2. für die Sachkunde im Sinne des § 14 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 14 Absatz 7 , § 16 Absatz 2 und § 17 Absatz 2 über Nummer 1 hinaus: a) ... Finanzen Fachrichtung Finanzdienstleistungen, sofern bei diesen Ausbildungen die in § 14 Absatz 2 , auch in Verbindung mit § 14 Absatz 7, genannten Kenntnisse vermittelt werden; 3. ... sofern bei diesen Ausbildungen die in § 14 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 14 Absatz 7 , genannten Kenntnisse vermittelt werden; 3. über Nummer 1 hinaus für die ... Rahmen der Niederlassungsfreiheit (1) Als Nachweis der erforderlichen Sachkunde nach § 14 Absatz 2 , auch in Verbindung mit § 14 Absatz 7, nach § 15 Absatz 2, § 16 Absatz 2, § 17 ... (1) Als Nachweis der erforderlichen Sachkunde nach § 14 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 14 Absatz 7 , nach § 15 Absatz 2, § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 2 oder § 18 Absatz 1 Satz 2 ... 2018 geltenden Fassung rechtskräftig verurteilt worden ist." 2. Der bisherige § 14 wird zu § ...