- 1.
- organisierte Märkte, multilaterale Handelssysteme, systematische Internalisierer, Market-Maker und sonstige Liquiditätsgeber sowie
- 2.
- vergleichbare Unternehmen und Einrichtungen in Drittstaaten.
(2) Zu den nach
§ 33a Abs. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes bei der Berechnung des Gesamtentgelts zu berücksichtigenden Kosten zählen Gebühren und Entgelte des Ausführungsplatzes, an dem das Geschäft ausgeführt wird, Kosten für Clearing und Abwicklung und alle sonstigen Entgelte, die an Dritte gezahlt werden, die an der Auftragsausführung beteiligt sind.
- 1.
- Beschreibung der vorgenommenen Gewichtung der relevanten Kriterien zur Erzielung des bestmöglichen Ergebnisses nach § 33a Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes oder eine Beschreibung der Methode, die für diese Gewichtung jeweils angewandt wird,
- 2.
- Verzeichnis der wesentlichen Ausführungsplätze nach § 33a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes, an denen das Wertpapierdienstleistungsunternehmen gleichbleibend die bestmöglichen Ergebnisse bei der Ausführung von Kundenaufträgen erzielen kann,
- 3.
- einen ausdrücklichen Hinweis nach § 33a Abs. 6 Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes.
2Diese Informationen sind auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.
3Die Veröffentlichung auf einer Internetseite genügt unter den Voraussetzungen nach
§ 3 Abs. 3.
V. v. 24.10.2007 BGBl. I S. 2499