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§ 11 - Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung (WpDVerOV)

V. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1432 (Nr. 32); aufgehoben durch § 14 V. v. 17.10.2017 BGBl. I S. 3566
Geltung ab 01.11.2007, abweichend siehe § 15; FNA: 4110-4-13 Börsenvorschriften
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§ 11 Bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen


§ 11 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Ausführungsplätze im Sinne von § 33a Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes sind

1.
organisierte Märkte, multilaterale Handelssysteme, systematische Internalisierer, Market-Maker und sonstige Liquiditätsgeber sowie

2.
vergleichbare Unternehmen und Einrichtungen in Drittstaaten.

(2) Zu den nach § 33a Abs. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes bei der Berechnung des Gesamtentgelts zu berücksichtigenden Kosten zählen Gebühren und Entgelte des Ausführungsplatzes, an dem das Geschäft ausgeführt wird, Kosten für Clearing und Abwicklung und alle sonstigen Entgelte, die an Dritte gezahlt werden, die an der Auftragsausführung beteiligt sind.

(3) 1Eine Überprüfung der Ausführungsgrundsätze nach § 33a Abs. 1 Nr. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes ist außerhalb des Jahresrhythmus dann vorzunehmen, wenn das Wertpapierdienstleistungsunternehmen von einer wesentlichen Veränderung Kenntnis erhält, die dazu führt, dass an den von den Ausführungsgrundsätzen umfassten Ausführungsplätzen eine Ausführung von Aufträgen nicht mehr gleichbleibend im bestmöglichen Interesse des Kunden gewährleistet ist. 2Eine Überprüfung der Grundsätze nach § 33a Abs. 8 Nr. 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes ist außerhalb des Jahresrhythmus nach § 33a Abs. 8 Nr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes dann vorzunehmen, wenn eine wesentliche Veränderung eintritt, die das Wertpapierdienstleistungsunternehmen in der Erfüllung seiner Pflichten nach § 33a Abs. 8 des Wertpapierhandelsgesetzes beeinträchtigt.

(4) 1Die Information nach § 33a Abs. 6 Nr. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes muss folgende Angaben enthalten:

1.
Beschreibung der vorgenommenen Gewichtung der relevanten Kriterien zur Erzielung des bestmöglichen Ergebnisses nach § 33a Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes oder eine Beschreibung der Methode, die für diese Gewichtung jeweils angewandt wird,

2.
Verzeichnis der wesentlichen Ausführungsplätze nach § 33a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes, an denen das Wertpapierdienstleistungsunternehmen gleichbleibend die bestmöglichen Ergebnisse bei der Ausführung von Kundenaufträgen erzielen kann,

3.
einen ausdrücklichen Hinweis nach § 33a Abs. 6 Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes.

2Diese Informationen sind auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. 3Die Veröffentlichung auf einer Internetseite genügt unter den Voraussetzungen nach § 3 Abs. 3.

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Zitierungen von § 11 WpDVerOV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 WpDVerOV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WpDVerOV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 WpDVerOV Dauerhafter Datenträger
... auf einer Internetseite genügt in den Fällen des § 5 Abs. 5 und des § 11 Abs. 4 für die Bereitstellung von Informationen, die nicht an den Kunden persönlich gerichtet ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Zweite Verordnung zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung
V. v. 24.10.2007 BGBl. I S. 2499
Anhang 2. WpDPVÄndV (zu Artikel 1 Nr. 8)
...        § 33a WpHG § 11 WpDVerOV         § 33a ...


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