Die
Fahrerlaubnis-Verordnung vom
18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch Artikel
2 der Verordnung vom
6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1045), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 13 wird folgender Satz angefügt:
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen."
- 2.
- In § 36 Abs. 1 und 2 sowie in § 43 wird jeweils die Angabe § 24a" durch die Angabe den §§ 24a, 24c" ersetzt.
- 3.
- In § 59 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 wird die Angabe den §§ 24 oder 24a" durch die Angabe den §§ 24, 24a oder § 24c" ersetzt.
- 4.
- Abschnitt A der Anlage 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 wird die Angabe §§ 24 und 24a" durch die Angabe §§ 24, 24a und 24c" ersetzt.
- b)
- In Nummer 2.3 wird die Angabe § 24a" durch die Angabe § 24a oder § 24c" ersetzt.
- 5.
- In Anlage 13 wird nach Nummer 6 folgende Nummer 6.1 eingefügt:
6.1 in der Probezeit nach § 2a des Straßenverkehrsgesetzes oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich genommen oder die Fahrt angetreten, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks stand,".
Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher, verkehrsrechtlicher und anderer Vorschriften mit Bezug zum Seerecht
G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 706