1Ist eine Straftat nach §
18a oder §
18b oder eine Ordnungswidrigkeit nach §
18 Absatz 1 oder Absatz 2 begangen worden, so können
- 1.
- Gegenstände, die durch die Straftat oder Ordnungswidrigkeit hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
- 2.
- Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht,
eingezogen werden.
2§
74a des
Strafgesetzbuches und §
23 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 01.11.2016 BGBl. I S. 2452