Änderung § 17 AbfVerbrG vom 10.11.2016

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§ 17 AbfVerbrG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.11.2016 geltenden Fassung
§ 17 AbfVerbrG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.11.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 01.11.2016 BGBl. I S. 2452

(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Zollstellen


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit gibt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen gemäß Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 die Zollstellen für die Bundesrepublik Deutschland bekannt, über die Abfälle beim Eingang oder beim Verlassen der Europäischen Gemeinschaft verbracht werden dürfen.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit gibt im Einvernehmen mit der Generalzolldirektion gemäß Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 die Zollstellen für die Bundesrepublik Deutschland bekannt, über die Abfälle beim Eingang oder beim Verlassen der Europäischen Gemeinschaft verbracht werden dürfen.




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