Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben

Verordnung über Telekommunikationsgebühren (Telekommunikationsgebührenverordnung - TKGebV)

V. v. 19.07.2007 BGBl. I S. 1477 (Nr. 33); aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 104 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 26.06.2007; FNA: 900-15-4 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Eingangsformel
§ 1 Erhebung von Gebühren
§ 2 Gebührenbefreiungen
§ 3 Inkrafttreten
Anlage 1 Gebührentatbestände für die Bearbeitung von Anträgen auf Registrierung von Anwählprogrammen über Mehrwertdienste-Rufnummern nach § 66 in Verbindung mit § 142 Abs. 1 Nr. 3, 5 und 6 des Telekommunikationsgesetzes
Anlage 2 Gebührentatbestände für die einzelfallbezogene Koordinierung, Anmeldung, Übertragung und Notifizierung von Satellitensystemen nach § 56 in Verbindung mit § 142 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 6 des Telekommunikationsgesetzes
Anlage 3 Gebührentatbestände für die Entscheidung über die Übertragung von Wegerechten nach § 69 in Verbindung mit § 142 Abs. 1 Nr. 7 des Telekommunikationsgesetzes

Eingangsformel



Auf Grund des § 142 Abs. 2 Satz 1, 2, 6 und 7 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und mit § 1 der TKG-Übertragungsverordnung vom 22. November 2004 (BGBl. I S. 2899), von denen § 142 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes zuletzt durch Artikel 273 Nr. 1 und § 1 der TKG-Übertragungsverordnung zuletzt durch Artikel 465 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, verordnet die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

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§ 1 Erhebung von Gebühren


§ 1 hat 1 frühere Fassung

Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren bestimmen sich nach den jeweiligen Anlagen dieser Verordnung. Daneben werden für die gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen Auslagen nach § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes erhoben. Die Frequenzgebührenverordnung und die Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung bleiben unberührt.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 m.W.v. 15. August 2013

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§ 2 Gebührenbefreiungen


§ 2 hat 3 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Für Organisationen, die mit Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben vergleichbar sind, werden für die individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen keine Gebühren erhoben, wenn diese die Leistung zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, die ihnen auf Grund eines Gesetzes oder durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung übertragen worden sind. 2Zuständig für die Feststellung der Vergleichbarkeit nach Satz 1 ist das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(2) Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den laufenden Nummern A.2, B.1, B.2, B.3, B.4, B.5, B.6, B.7 und B.8 der Anlage 2 erfolgen gebührenfrei, soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur feststellt, dass für diese Leistungen ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt.

(3) 1Eine Gebührenbefreiung tritt nicht ein, soweit die in Absatz 1 Genannten berechtigt sind, die Gebühren Dritten aufzuerlegen. 2Gleiches gilt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Absatz 2, sofern die Begünstigten die Gebühren Dritten auferlegen können.


Text in der Fassung des Artikels 320 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020

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§ 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 26. Juni 2004 in Kraft.

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Anlage 1 Gebührentatbestände für die Bearbeitung von Anträgen auf Registrierung von Anwählprogrammen über Mehrwertdienste-Rufnummern nach § 66 in Verbindung mit § 142 Abs. 1 Nr. 3, 5 und 6 des Telekommunikationsgesetzes


Anlage 1 hat 1 frühere Fassung

Lfd.
Nr.
GebührentatbestandGebühr in Euro
AAllgemeine Gebühren
A.1Zweitschrift eines Registrierungsbescheides 60
A.2Änderung einer bestehenden Registrierung auf Grund einer Namens- oder
Adressänderung oder im Falle einer identitätswahrenden Umwandlung des Un-
ternehmens
50 - 500
A.3Zurücknahme eines Antrags
nach dem Beginn der sach-
lichen Bearbeitung und vor
Beendigung der individuell
zurechenbaren öffentlichen
Leistung; Ablehnung eines
Antrags aus anderen Gründen
als wegen Unzuständigkeit;
Widerruf oder Rücknahme ei-
nes Verwaltungsaktes, soweit
der Betroffene dazu Anlass
gegeben hat
bis zu 75 %
der Gebühr
für den bean-
tragten Ver-
waltungsakt
BGebühren für die Registrierung von Anwählprogrammen über Mehrwertdienste-Rufnummern
B.1Registrierung von 1 bis 49 Anwählprogrammen über Mehrwertdienste-Ruf-
nummern
524
B.2Registrierung von 50 bis 500 Anwählprogrammen über Mehrwertdienste-Ruf-
nummern
616
B.3Registrierung von mehr als 500 Anwählprogrammen über Mehrwertdienste-Ruf-
nummern
860
CGebühren für Maßnahmen auf Grund von Verstößen  
C.1Bearbeiten eines Verstoßes gegen Registrierungsbedingungen und Auflagen ein-
schließlich Festlegen der Maßnahmen
500 - 15.000


Neben den ausgewiesenen Gebührensätzen werden Auslagen entsprechend dem Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung gesondert erhoben.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 m.W.v. 15. August 2013

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Anlage 2 Gebührentatbestände für die einzelfallbezogene Koordinierung, Anmeldung, Übertragung und Notifizierung von Satellitensystemen nach § 56 in Verbindung mit § 142 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 6 des Telekommunikationsgesetzes


Anlage 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Lfd.
Nr.
GebührentatbestandGebühr in Euro
AAllgemeine Gebühren
A.1Erstellen einer Zweitschrift einer Urkunde 60
A.2Änderung einer bestehenden Urkunde 60
A.3Zurücknahme eines Antrags
nach dem Beginn der sach-
lichen Bearbeitung und vor
Beendigung der individuell
zurechenbaren öffentlichen
Leistung; Ablehnung eines
Antrags aus anderen Gründen
als wegen Unzuständigkeit;
Widerruf oder Rücknahme ei-
nes Verwaltungsaktes, soweit
der Betroffene dazu Anlass
gegeben hat
bis zu 75 %
der Gebühr
für den bean-
tragten Ver-
waltungsakt
BGebühren für die internationale Anmeldung, Koordinierung und Notifizierung von
Satellitensystemen bei der ITU und der Übertragung der Orbit- und Frequenznutzungsrechte
B.1Anmeldung eines nichtkommerziellen Einzelsatelliten (umlaufend) auf „Non-Inter-
ference-Basis" (wissenschaftlicher Experimentalsatellit, Amateurfunksatellit; kein
fester Funkdienst über Satelliten, Mobilfunkdienst über Satelliten oder Rundfunk-
dienst über Satelliten) einschließlich Übertragung der Nutzungsrechte
4.760
B.2Anmeldung eines umlaufenden Satellitensystems, das keiner Koordinierung
gemäß Artikel 9 Abschnitt II VO Funk bedarf
27.970
B.3Anmeldung eines umlaufenden Satellitensystems, das einer Koordinierung
gemäß Artikel 9 Abschnitt II VO Funk bedarf
57.480
B.4Anmeldung eines geostationären Satellitensystems (mit Ausnahme der unter B.5
und B.6 genannten Fälle)
53.820
B.5Anmeldung eines Satellitensystems nach Anhang 30 und Anhang 30 A VO Funk
(BSS)
68.810
B.6Anmeldung eines Satellitensystems nach Anhang 30 B VO Funk (FSS-Planbereich) 65.510
B.7Übertragung der Orbit- und Frequenznutzungsrechte für Systeme nach B.2 11.900
B.8Übertragung der Orbit- und Frequenznutzungsrechte für Systeme nach B.3 - B.6 17.210
CGebühren für Maßnahmen auf Grund von Verstößen
C.1Bearbeiten eines Verstoßes gegen das TKG, Orbit-/Frequenzzuteilungsbedingun-
gen und Auflagen einschließlich Festlegung der Maßnahmen
50 - 5.000
C.2Ausführen eines mobilen/stationären Messeinsatzes zum Ermitteln von Ver-
stößen gegen das TKG, Orbit-/Frequenzzuteilungsbedingungen und Auflagen
100 - 50.000


Neben den ausgewiesenen Gebührensätzen werden Auslagen entsprechend dem Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung gesondert erhoben. Dies betrifft insbesondere die ITU-Gebühren (ITU-Cost recovery), die für das jeweils beantragte Satellitenfunknetz von der ITU zur Deckung des dortigen Verwaltungsaufwandes erhoben werden.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 m.W.v. 15. August 2013

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Anlage 3 Gebührentatbestände für die Entscheidung über die Übertragung von Wegerechten nach § 69 in Verbindung mit § 142 Abs. 1 Nr. 7 des Telekommunikationsgesetzes


Anlage 3 hat 1 frühere Fassung

Lfd.
Nr.
GebührentatbestandGebühr in Euro
AAllgemeine Gebühren
A.1Zweitschrift einer Nutzungsberechtigung 60
A.2Änderung einer bestehenden Nutzungsberechtigung 120 - 150
A.3Zurücknahme eines Antrags
nach dem Beginn der sach-
lichen Bearbeitung und vor
Beendigung der individuell
zurechenbaren öffentlichen
Leistung; Ablehnung eines
Antrags aus anderen Gründen
als wegen Unzuständigkeit;
Widerruf oder Rücknahme ei-
nes Verwaltungsaktes, soweit
der Betroffene dazu Anlass
gegeben hat
bis zu 75 %
der Gebühr
für den bean-
tragten Ver-
waltungsakt
A.4Rücknahme einer Nutzungsberechtigung, sofern der Betroffene dies zu vertreten
hat
200 - 1.500
BGebühren für die Übertragung von Wegerechten
B.1Erteilung einer Nutzungsberechtigung800


Neben den ausgewiesenen Gebührensätzen werden Auslagen entsprechend dem Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung gesondert erhoben.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 m.W.v. 15. August 2013



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