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§ 1 - Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen (KaiserAusbGlV k.a.Abk.)

V. v. 19.07.2007 BGBl. I S. 1489 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1721
Geltung ab 01.10.2006; FNA: 806-22-8-6 Berufliche Bildung
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§ 1 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen



Die vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2026 von der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt:

Bezeichnung des
Prüfungszeugnisses der staatlich
anerkannten Berufsfachschule
- Handwerksberufe -
an der Berufsbildenden Schule
des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern
Ausbildungsberuf,
für den gleichgestellt wird
Abschlussprüfung als
Systemelektroniker/Systemelektro-
nikerin
Systemelektroniker/Systemelektronike-
rin im Gewerbe Nummer 25 der An-
lage A der Handwerksordnung „Elek-
trotechniker"
Abschlussprüfung als
Feinwerkmechaniker/Feinwerk-
mechanikerin
Schwerpunkt:
Maschinenbau
Feinwerkmechaniker/Feinwerk-
mechanikerin
Schwerpunkt:
Maschinenbau im Gewerbe Num-
mer 16 der Anlage A der Handwerks-
ordnung „Feinwerkmechaniker"
Abschlussprüfung als
Metallbauer/Metallbauerin
Fachrichtung:
Metallgestaltung
Metallbauer/Metallbauerin
Fachrichtung:
Metallgestaltung im Gewerbe Num-
mer 13 der Anlage A der Handwerks-
ordnung „Metallbauer"
Abschlussprüfung als
Goldschmied/Goldschmiedin
Fachrichtung:
Schmuck
Goldschmied/Goldschmiedin
Fachrichtung:
Schmuck Goldschmied/Goldschmiedin
Fachrichtung:
Schmuck im Gewerbe Nummer 11 der
Anlage B Abschnitt 1 der Handwerks-
ordnung „Gold- und Silberschmiede"
Abschlussprüfung als
Maler und Lackierer/Malerin und
Lackiererin
Fachrichtung:
Gestaltung und Instandsetzung
Maler und Lackierer/Malerin und
Lackiererin
Fachrichtung:
Gestaltung und Instandhaltung im Ge-
werbe Nummer 10 der Anlage A der
Handwerksordnung „Maler und La-
ckierer"
Abschlussprüfung als
Steinmetz und Bildhauer/Steinmetzin
und Bildhauerin
Fachrichtungen:
Steinmetzarbeiten und Steinbildhauer-
arbeiten
Steinmetz und Steinbildhauer/Stein-
metzin und Steinbildhauerin
Fachrichtungen:
Steinmetzarbeiten und Steinbildhauer-
arbeiten im Gewerbe Nummer 8 der
Anlage A der Handwerksordnung
„Steinmetzen und Steinbildhauer"
Abschlussprüfung als
Tischler/Tischlerin
Tischler/Tischlerin im Gewerbe Num-
mer 27 der Anlage A der Handwerks-
ordnung „Tischler"


Soweit zu der Ausbildungsberufsbezeichnung eine Fachrichtung oder Schwerpunktbezeichnung angegeben ist, beschränkt sich die Gleichstellung auf diese Fachrichtung oder diesen Schwerpunkt.



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Frühere Fassungen von § 1 Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.07.2016Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen
vom 18.07.2016 BGBl. I S. 1721
aktuell vorher 01.10.2011 (29.06.2012)Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen
vom 20.06.2012 BGBl. I S. 1388
aktuellvor 01.10.2011 (29.06.2012)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 KaiserAusbGlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KaiserAusbGlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen
V. v. 20.06.2012 BGBl. I S. 1388
Artikel 1 1. KaiserAusbGlVÄndV
... vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1489) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Satz 1 wird die Angabe „2011" durch die Angabe „2016" ersetzt. 2. ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen
V. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1721
Artikel 1 2. KaiserAusbGlVÄndV
... § 1 Satz 1 und in § 3 Absatz 1 der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der ...