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Änderung § 1 Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen vom 01.10.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2011 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.06.2012 BGBl. I S. 1388
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen


(Text alte Fassung)

Die vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2011 von der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt:

(Text neue Fassung)

Die vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2016 von der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt:


Bezeichnung des
Prüfungszeugnisses der staatlich
anerkannten Berufsfachschule
- Handwerksberufe -
an der Berufsbildenden Schule
des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern | Ausbildungsberuf,
für den gleichgestellt wird

Abschlussprüfung als
Systemelektroniker/Systemelektro-
nikerin | Systemelektroniker/Systemelektronike-
rin im Gewerbe Nummer 25 der An-
lage A der Handwerksordnung 'Elek-
trotechniker'

Abschlussprüfung als
Feinwerkmechaniker/Feinwerk-
mechanikerin
Schwerpunkt:
Maschinenbau | Feinwerkmechaniker/Feinwerk-
mechanikerin
Schwerpunkt:
Maschinenbau im Gewerbe Num-
mer 16 der Anlage A der Handwerks-
ordnung 'Feinwerkmechaniker'

Abschlussprüfung als
Metallbauer/Metallbauerin
Fachrichtung:
Metallgestaltung | Metallbauer/Metallbauerin
Fachrichtung:
Metallgestaltung im Gewerbe Num-
mer 13 der Anlage A der Handwerks-
ordnung 'Metallbauer'

Abschlussprüfung als
Goldschmied/Goldschmiedin
Fachrichtung:
Schmuck | Goldschmied/Goldschmiedin
Fachrichtung:
Schmuck Goldschmied/Goldschmiedin
Fachrichtung:
Schmuck im Gewerbe Nummer 11 der
Anlage B Abschnitt 1 der Handwerks-
ordnung 'Gold- und Silberschmiede'

Abschlussprüfung als
Maler und Lackierer/Malerin und
Lackiererin
Fachrichtung:
Gestaltung und Instandsetzung | Maler und Lackierer/Malerin und
Lackiererin
Fachrichtung:
Gestaltung und Instandhaltung im Ge-
werbe Nummer 10 der Anlage A der
Handwerksordnung 'Maler und La-
ckierer'

Abschlussprüfung als
Steinmetz und Bildhauer/Steinmetzin
und Bildhauerin
Fachrichtungen:
Steinmetzarbeiten und Steinbildhauer-
arbeiten | Steinmetz und Steinbildhauer/Stein-
metzin und Steinbildhauerin
Fachrichtungen:
Steinmetzarbeiten und Steinbildhauer-
arbeiten im Gewerbe Nummer 8 der
Anlage A der Handwerksordnung
'Steinmetzen und Steinbildhauer'

Abschlussprüfung als
Tischler/Tischlerin | Tischler/Tischlerin im Gewerbe Num-
mer 27 der Anlage A der Handwerks-
ordnung 'Tischler'


Soweit zu der Ausbildungsberufsbezeichnung eine Fachrichtung oder Schwerpunktbezeichnung angegeben ist, beschränkt sich die Gleichstellung auf diese Fachrichtung oder diesen Schwerpunkt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)