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Synopse aller Änderungen der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen am 01.10.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Oktober 2011 durch Artikel 1 der 1. KaiserAusbGlVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der KaiserAusbGlV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2011 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.06.2012 BGBl. I S. 1388
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Die vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2011 von der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt:

(Text neue Fassung)

Die vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2016 von der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt:


Bezeichnung des
Prüfungszeugnisses der staatlich
anerkannten Berufsfachschule
- Handwerksberufe -
an der Berufsbildenden Schule
des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern | Ausbildungsberuf,
für den gleichgestellt wird

Abschlussprüfung als
Systemelektroniker/Systemelektro-
nikerin | Systemelektroniker/Systemelektronike-
rin im Gewerbe Nummer 25 der An-
lage A der Handwerksordnung 'Elek-
trotechniker'

Abschlussprüfung als
Feinwerkmechaniker/Feinwerk-
mechanikerin
Schwerpunkt:
Maschinenbau | Feinwerkmechaniker/Feinwerk-
mechanikerin
Schwerpunkt:
Maschinenbau im Gewerbe Num-
mer 16 der Anlage A der Handwerks-
ordnung 'Feinwerkmechaniker'

Abschlussprüfung als
Metallbauer/Metallbauerin
Fachrichtung:
Metallgestaltung | Metallbauer/Metallbauerin
Fachrichtung:
Metallgestaltung im Gewerbe Num-
mer 13 der Anlage A der Handwerks-
ordnung 'Metallbauer'

Abschlussprüfung als
Goldschmied/Goldschmiedin
Fachrichtung:
Schmuck | Goldschmied/Goldschmiedin
Fachrichtung:
Schmuck Goldschmied/Goldschmiedin
Fachrichtung:
Schmuck im Gewerbe Nummer 11 der
Anlage B Abschnitt 1 der Handwerks-
ordnung 'Gold- und Silberschmiede'

Abschlussprüfung als
Maler und Lackierer/Malerin und
Lackiererin
Fachrichtung:
Gestaltung und Instandsetzung | Maler und Lackierer/Malerin und
Lackiererin
Fachrichtung:
Gestaltung und Instandhaltung im Ge-
werbe Nummer 10 der Anlage A der
Handwerksordnung 'Maler und La-
ckierer'

Abschlussprüfung als
Steinmetz und Bildhauer/Steinmetzin
und Bildhauerin
Fachrichtungen:
Steinmetzarbeiten und Steinbildhauer-
arbeiten | Steinmetz und Steinbildhauer/Stein-
metzin und Steinbildhauerin
Fachrichtungen:
Steinmetzarbeiten und Steinbildhauer-
arbeiten im Gewerbe Nummer 8 der
Anlage A der Handwerksordnung
'Steinmetzen und Steinbildhauer'

Abschlussprüfung als
Tischler/Tischlerin | Tischler/Tischlerin im Gewerbe Num-
mer 27 der Anlage A der Handwerks-
ordnung 'Tischler'


Soweit zu der Ausbildungsberufsbezeichnung eine Fachrichtung oder Schwerpunktbezeichnung angegeben ist, beschränkt sich die Gleichstellung auf diese Fachrichtung oder diesen Schwerpunkt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


vorherige Änderung

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2006 in Kraft.



(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2006 in Kraft und am 1. Oktober 2016 außer Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen vom 4. August 1998 (BGBl. I S. 2088) außer Kraft.