Änderung Anlage 4 EnEV vom 01.10.2009

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Anlage 4 EnEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung
Anlage 4 EnEV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.04.2009 BGBl. I S. 954
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 4 (zu § 6) Anforderungen an die Dichtheit und den Mindestluftwechsel


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(BGBl. I 2007, S. 1549)

(Text neue Fassung)

 
1 Anforderungen an außen liegende Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster

Außen liegende Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster müssen den Klassen nach Tabelle 1 entsprechen.

Tabelle 1 Klassen der Fugendurchlässigkeit von außen liegenden Fenstern, Fenstertüren und Dachflächenfenstern

vorherige Änderung


Zeile | Anzahl der Vollgeschosse des Gebäudes | Klasse der Fugendurchlässigkeit nach
DIN EN 12 207-1 : 2000-06 |
1 | bis zu 2 | 2 |
2 | mehr als 2 | 3 |

2 Nachweis der Dichtheit des gesamten Gebäudes

Wird eine Überprüfung der Anforderungen nach § 6 Abs. 1 durchgeführt, darf der nach DIN EN 13 829 : 2001-02 bei einer Druckdifferenz zwischen innen und außen von 50 Pa gemessene Volumenstrom - bezogen auf das beheizte oder gekühlte Luftvolumen - bei Gebäuden

- ohne raumlufttechnische Anlagen 3 h-1 und




Zeile | Anzahl der Vollgeschosse des Gebäudes | Klasse der Fugendurchlässigkeit nach
DIN EN 12 207-1: 2000-06

1 | bis zu 2 | 2

2 | mehr als 2 | 3


2 Nachweis der Dichtheit des gesamten Gebäudes

Wird bei Anwendung des § 6 Absatz 1 Satz 3 eine Überprüfung der Anforderungen nach § 6 Abs. 1 durchgeführt, darf der nach DIN EN 13 829: 2001-02 bei einer Druckdifferenz zwischen innen und außen von 50 Pa gemessene Volumenstrom - bezogen auf das beheizte oder gekühlte Luftvolumen - bei Gebäuden

- ohne raumlufttechnische Anlagen 3,0 h-1 und

- mit raumlufttechnischen Anlagen 1,5 h-1

nicht überschreiten.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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