§ 16a Inverkehrbringen bestimmter aufgetauter Lebensmittel tierischen Ursprungs
Fleisch, Hackfleisch und Fleischzubereitungen, die nach der Herstellung gefroren oder tiefgefroren worden sind, dürfen in aufgetautem oder teilweise aufgetautem Zustand unverpackt nur an Verbraucher abgegeben werden, wenn gut sichtbar und eindeutig mit der Angabe „aufgetaut" auf diesen Zustand hingewiesen wird.
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interne Verweise§ 23 Tier-LMHV Straftaten (vom 20.04.2024) ... dort bezeichneten Lebensmittel in Fertigpackungen in den Verkehr bringt, 6. entgegen § 16a ein dort bezeichnetes Lebensmittel an Verbraucher abgibt oder 7. entgegen § 22 ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
V. v. 11.05.2010 BGBl. I S. 612
Artikel 2 1. EULMRDVÄndV Änderung der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung ... Gebiet abgegeben wird." 4. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt: „§ 16a Inverkehrbringen bestimmter aufgetauter Lebensmittel ... 4. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt: „§ 16a Inverkehrbringen bestimmter aufgetauter Lebensmittel tierischen Ursprungs Fleisch, ... Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt: „7. entgegen § 16a ein dort bezeichnetes Lebensmittel an Verbraucher abgibt oder". ee) Die ...
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