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Artikel 2 - Vierte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts (4. EULMRDVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. Juni 2020 Tier-LMHV § 4, § 4a, § 5, § 9, § 12a, § 22, § 23, Anlage 5, Anlage 8a

Die Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 2018 (BGBl. I S. 480, 619, 1844) wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „Sumpfbibern," gestrichen.

b)
Nach Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Die zuständige Behörde kann gestatten, dass anstatt der zwei Durchschriften in Papierform eine digitale Kopie des Wildursprungsscheins erstellt wird, auf einem Speichermedium beigefügt oder elektronisch übermittelt wird."

2.
§ 4a wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die zuständige Behörde kann gestatten, dass anstatt eines Wildursprungsscheins in Papierform eine digitale Kopie auf einem Speichermedium beigefügt oder elektronisch übermittelt wird. Sie kann darüber hinaus die Verwendung digitaler Wildmarken gestatten. Die digitale Wildmarke muss auf einem Träger aufgebracht sein, der mit einer Plombe zur Anbringung der Wildmarke am Wildkörper versehen ist. Die eindeutige Zuordnung einer Wildmarke nach Absatz 1 Nummer 2 zu einem Wildursprungsschein muss, unabhängig von einer Lesbarkeit durch Maschinen, in durch Menschen optisch lesbarer Form erfolgen."

3.
In § 5 Absatz 2 werden die Wörter „Anhang II Kapitel II Buchstabe A der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 206; Nr. L 226 S. 83)" durch die Wörter „Artikel 52 Nummer 2 in Verbindung mit Artikel 53 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 51)" ersetzt.

4.
In § 9 Absatz 2 werden die Wörter „Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EU Nr. L 165 S. 1; Nr. L 191 S. 1)" durch die Wörter „Artikel 148 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2127 (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 111) geändert worden ist," ersetzt.

5.
§ 12a wird aufgehoben.

6.
In § 22 Absatz 1a werden die Wörter „Hunden, Katzen, anderen hundeartigen und katzenartigen Tieren (Caniden und Feliden)" durch die Wörter „Hunden (Canidae), Katzen (Felidae)" ersetzt.

7.
§ 23 Absatz 1 Nummer 4 wird aufgehoben.

8.
Anlage 5 wird wie folgt geändert:

a)
Kapitel II Nummer 2.1.4 wird wie folgt gefasst:

„2.1.4
von einem Erzeuger in den in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017/185 der Kommission vom 2. Februar 2017 zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen für die Anwendung gewisser Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 29 vom 3.2.2017, S. 21) in der jeweils geltenden Fassung bestimmten Fällen angenommen worden ist."

b)
Kapitel III Nummer 1.4 wird wie folgt gefasst:

„1.4
von einem Erzeuger in den in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017/185 in der jeweils geltenden Fassung bestimmten Fällen angenommen worden ist."

9.
Anlage 8a wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird die Angabe „§ 25" durch die Angabe „§ 4a" ersetzt.

b)
Das Wort „Nummern" wird durch das Wort „Kennzeichnung" ersetzt.

c)
Die Angabe „VO (EG) Nr. 2075/2005" wird durch die Wörter „Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 212 vom 11.8.2015, S. 7)" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 2 Vierte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 4. EULMRDVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 4. EULMRDVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Fortentwicklung des Rohmilchgüterechts
V. v. 11.01.2021 BGBl. I S. 47
Artikel 2 RohmilchGütVEV Änderung der Tierischen Lebensmittel-Hygieneverordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 2018 (BGBl. I S. 480, 619, 1844), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1480 ) geändert worden ist, werden die Wörter „Untersuchungen nach § 1 Absatz 1 der ...